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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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einfachen Bürgerrechte auch noch das Mitregierungsrecht, und
sie mögen in Beziehung auf dieses, und namentlich so lange
sie in seiner Ausübung begriffen sind, besondere Vorzüge
genießen; allein nur der Gesammtheit einer solchen regierenden
Körperschaft steht die Staatsgewalt zu, und das einzelne Mit-
glied ist Unterthan in allen seinen Lebensbeziehungen, mit
einziger Ausnahme dieser Theilnahme.

Die Berechtigungen des Staatsbürgers als solcher zerfallen
in drei Arten. Die eine begreift die Forderungen auf Erfüllung
der allgemeinen Staatszwecke, und sie besteht theils in Ansprüchen,
welche durch die positiven Gesetze des concreten Staates aus-
drücklich anerkannt sind, theils aus bloßen Schlußfolgerungen,
welche aus der Natur des Staates überhaupt und der betreffen-
den Staatsgattung insbesondere folgerichtig abgeleitet werden
können. Eine zweite Art sind die negativen Freiheitsrechte des
Einzelnen, d. h. die Bestimmung, welche jedem Staatstheil-
nehmer gegenüber von der Staatsgewalt und ihrem Inhaber
die Erlaubniß zu gewissen Handlungen und die Befreiung von
gewissen Behandlungen zuschreibt. Endlich bilden, aber aller-
dings nicht in allen Staatsarten, die Berechtigung zur Theil-
nahme an Regierungshandlungen, eine dritte Kategorie. Wenn
in neuerer Zeit die in der zweiten Abtheilung befindlichen
hauptsächlich staatsbürgerliche Rechte genannt werden, so ist
diese Bezeichnung an und für sich unrichtig, weil zu enge;
sie beweist aber das große Gewicht, welches eben jetzt, ganz
folgerichtig mit der ganzen Lebensauffassung auf diese negative
Freiheit gelegt wird. Zu anderen Zeiten, z. B. im classischen
Alterthume, standen die Ansprüche auf Mitregierung, die poli-
tischen Rechte, in erster Reihe. Nichts kann übrigens unter
allen Umständen verkehrter sein, als bei den Besitzern ausge-
dehnter staatsbürgerlicher Rechte keine Unterthanenschaft aner-
kennen zu wollen 2).

einfachen Bürgerrechte auch noch das Mitregierungsrecht, und
ſie mögen in Beziehung auf dieſes, und namentlich ſo lange
ſie in ſeiner Ausübung begriffen ſind, beſondere Vorzüge
genießen; allein nur der Geſammtheit einer ſolchen regierenden
Körperſchaft ſteht die Staatsgewalt zu, und das einzelne Mit-
glied iſt Unterthan in allen ſeinen Lebensbeziehungen, mit
einziger Ausnahme dieſer Theilnahme.

Die Berechtigungen des Staatsbürgers als ſolcher zerfallen
in drei Arten. Die eine begreift die Forderungen auf Erfüllung
der allgemeinen Staatszwecke, und ſie beſteht theils in Anſprüchen,
welche durch die poſitiven Geſetze des concreten Staates aus-
drücklich anerkannt ſind, theils aus bloßen Schlußfolgerungen,
welche aus der Natur des Staates überhaupt und der betreffen-
den Staatsgattung insbeſondere folgerichtig abgeleitet werden
können. Eine zweite Art ſind die negativen Freiheitsrechte des
Einzelnen, d. h. die Beſtimmung, welche jedem Staatstheil-
nehmer gegenüber von der Staatsgewalt und ihrem Inhaber
die Erlaubniß zu gewiſſen Handlungen und die Befreiung von
gewiſſen Behandlungen zuſchreibt. Endlich bilden, aber aller-
dings nicht in allen Staatsarten, die Berechtigung zur Theil-
nahme an Regierungshandlungen, eine dritte Kategorie. Wenn
in neuerer Zeit die in der zweiten Abtheilung befindlichen
hauptſächlich ſtaatsbürgerliche Rechte genannt werden, ſo iſt
dieſe Bezeichnung an und für ſich unrichtig, weil zu enge;
ſie beweiſt aber das große Gewicht, welches eben jetzt, ganz
folgerichtig mit der ganzen Lebensauffaſſung auf dieſe negative
Freiheit gelegt wird. Zu anderen Zeiten, z. B. im claſſiſchen
Alterthume, ſtanden die Anſprüche auf Mitregierung, die poli-
tiſchen Rechte, in erſter Reihe. Nichts kann übrigens unter
allen Umſtänden verkehrter ſein, als bei den Beſitzern ausge-
dehnter ſtaatsbürgerlicher Rechte keine Unterthanenſchaft aner-
kennen zu wollen 2).

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[116/0130] einfachen Bürgerrechte auch noch das Mitregierungsrecht, und ſie mögen in Beziehung auf dieſes, und namentlich ſo lange ſie in ſeiner Ausübung begriffen ſind, beſondere Vorzüge genießen; allein nur der Geſammtheit einer ſolchen regierenden Körperſchaft ſteht die Staatsgewalt zu, und das einzelne Mit- glied iſt Unterthan in allen ſeinen Lebensbeziehungen, mit einziger Ausnahme dieſer Theilnahme. Die Berechtigungen des Staatsbürgers als ſolcher zerfallen in drei Arten. Die eine begreift die Forderungen auf Erfüllung der allgemeinen Staatszwecke, und ſie beſteht theils in Anſprüchen, welche durch die poſitiven Geſetze des concreten Staates aus- drücklich anerkannt ſind, theils aus bloßen Schlußfolgerungen, welche aus der Natur des Staates überhaupt und der betreffen- den Staatsgattung insbeſondere folgerichtig abgeleitet werden können. Eine zweite Art ſind die negativen Freiheitsrechte des Einzelnen, d. h. die Beſtimmung, welche jedem Staatstheil- nehmer gegenüber von der Staatsgewalt und ihrem Inhaber die Erlaubniß zu gewiſſen Handlungen und die Befreiung von gewiſſen Behandlungen zuſchreibt. Endlich bilden, aber aller- dings nicht in allen Staatsarten, die Berechtigung zur Theil- nahme an Regierungshandlungen, eine dritte Kategorie. Wenn in neuerer Zeit die in der zweiten Abtheilung befindlichen hauptſächlich ſtaatsbürgerliche Rechte genannt werden, ſo iſt dieſe Bezeichnung an und für ſich unrichtig, weil zu enge; ſie beweiſt aber das große Gewicht, welches eben jetzt, ganz folgerichtig mit der ganzen Lebensauffaſſung auf dieſe negative Freiheit gelegt wird. Zu anderen Zeiten, z. B. im claſſiſchen Alterthume, ſtanden die Anſprüche auf Mitregierung, die poli- tiſchen Rechte, in erſter Reihe. Nichts kann übrigens unter allen Umſtänden verkehrter ſein, als bei den Beſitzern ausge- dehnter ſtaatsbürgerlicher Rechte keine Unterthanenſchaft aner- kennen zu wollen 2).

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/130>, abgerufen am 21.11.2024.