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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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öffentliches Recht keineswegs gleichbedeutende Ausdrücke sind. Oeffentliches
Recht ist ein viel weiterer Begriff, als Staatsrecht, indem es alles Recht
in sich begreift, was nicht lediglich die Verhältnisse Einzelner, als solcher,
betrifft. Es umfaßt also außer dem Staatsrechte auch das Völkerrecht und,
ohne Zweifel, das Gesellschaftsrecht.
2) Es bedarf wohl keines Beweises, daß der Satz Bluntschli's
(Allg. Staats-R., Bd. I, S. 3,): "die Rechte des Fiscus gehören dem
Privatrechte an, weil der Staat, insoferne er ein ausschließendes Vermögen
hat, einer Privatperson gleich und als Fiscus selbst Privatperson ist,"
eine petitio principii ist. Das ist ja eben die Frage: ob der Staat
mit seinem Eigenthum den Grundsätzen unterworfen sei, welche Ein-
zelne zu befolgen haben? In der "Ausschließlichkeit" des Besitzes kann der
Grund nicht liegen; denn der Staat besitzt unzählige Rechte ausschließlich,
welche damit noch nicht in das Privatrecht fallen.
3) Es ist unbegreiflich, daß die offenbare Unmöglichkeit, manche Theile
des Rechtslebens entweder im Staatsrechte oder im Privatrechte mit irgend
einer logischen Befriedigung unterzubringen, oder auch nur dieselben auf
eine zufriedenstellende Weise unter denselben zu vertheilen, nicht schon längst
auf das Vorhandensein eines von diesen beiden Rechtssphären verschiedenen
Zustandes aufmerksam gemacht hat. Leicht freilich ist die Sache abgemacht,
wenn man mit Held, System des Verfassungsrechtes, Bd. I, S. 18, "alles
übrige Recht," welches nicht Staatsrecht sei, als Privatrecht bezeichnet.
Damit ist aber weder ein positiver Begriff des Privatrechtes gegeben, noch der
Verwirrung vorgebeugt, welche in einer so großen und das Verschiedenartigste
umfassenden Maße entstehen muß. Gar zu domitianisch ist die wohl auch
schon aufgeworfene Frage: ob denn das Gesellschaftsrecht, falls man ein
solches zugebe, zum Privat- oder zum Staatsrecht zu rechnen sei? Darin
liegt ja eben das Wesen der Gesellschaft, daß sie weder dem Staate noch dem
Privatleben angehört.
4) Vgl. Held, System des Verf.-Rechtes, Bd. I, S. 19 fg.
§ 27.
5. Eintheilung des philosophischen Staatsrechtes.

Die aus dem Wesen des Staates entwickelten Rechts-
Grundsätze zerfallen ihrem Gegenstande und ihrer Bedeutung
nach in mehrere Gattungen, deren Verschiedenheit auch im
Systeme berücksichtigt werden muß.

Zunächst nämlich sind die Lehren entweder allgemeine,
das heißt jeden Staat ohne weitere Unterscheidung der Gattung

öffentliches Recht keineswegs gleichbedeutende Ausdrücke ſind. Oeffentliches
Recht iſt ein viel weiterer Begriff, als Staatsrecht, indem es alles Recht
in ſich begreift, was nicht lediglich die Verhältniſſe Einzelner, als ſolcher,
betrifft. Es umfaßt alſo außer dem Staatsrechte auch das Völkerrecht und,
ohne Zweifel, das Geſellſchaftsrecht.
2) Es bedarf wohl keines Beweiſes, daß der Satz Bluntſchli’s
(Allg. Staats-R., Bd. I, S. 3,): „die Rechte des Fiscus gehören dem
Privatrechte an, weil der Staat, inſoferne er ein ausſchließendes Vermögen
hat, einer Privatperſon gleich und als Fiscus ſelbſt Privatperſon iſt,“
eine petitio principii iſt. Das iſt ja eben die Frage: ob der Staat
mit ſeinem Eigenthum den Grundſätzen unterworfen ſei, welche Ein-
zelne zu befolgen haben? In der „Ausſchließlichkeit“ des Beſitzes kann der
Grund nicht liegen; denn der Staat beſitzt unzählige Rechte ausſchließlich,
welche damit noch nicht in das Privatrecht fallen.
3) Es iſt unbegreiflich, daß die offenbare Unmöglichkeit, manche Theile
des Rechtslebens entweder im Staatsrechte oder im Privatrechte mit irgend
einer logiſchen Befriedigung unterzubringen, oder auch nur dieſelben auf
eine zufriedenſtellende Weiſe unter denſelben zu vertheilen, nicht ſchon längſt
auf das Vorhandenſein eines von dieſen beiden Rechtsſphären verſchiedenen
Zuſtandes aufmerkſam gemacht hat. Leicht freilich iſt die Sache abgemacht,
wenn man mit Held, Syſtem des Verfaſſungsrechtes, Bd. I, S. 18, „alles
übrige Recht,“ welches nicht Staatsrecht ſei, als Privatrecht bezeichnet.
Damit iſt aber weder ein poſitiver Begriff des Privatrechtes gegeben, noch der
Verwirrung vorgebeugt, welche in einer ſo großen und das Verſchiedenartigſte
umfaſſenden Maße entſtehen muß. Gar zu domitianiſch iſt die wohl auch
ſchon aufgeworfene Frage: ob denn das Geſellſchaftsrecht, falls man ein
ſolches zugebe, zum Privat- oder zum Staatsrecht zu rechnen ſei? Darin
liegt ja eben das Weſen der Geſellſchaft, daß ſie weder dem Staate noch dem
Privatleben angehört.
4) Vgl. Held, Syſtem des Verf.-Rechtes, Bd. I, S. 19 fg.
§ 27.
5. Eintheilung des philoſophiſchen Staatsrechtes.

Die aus dem Weſen des Staates entwickelten Rechts-
Grundſätze zerfallen ihrem Gegenſtande und ihrer Bedeutung
nach in mehrere Gattungen, deren Verſchiedenheit auch im
Syſteme berückſichtigt werden muß.

Zunächſt nämlich ſind die Lehren entweder allgemeine,
das heißt jeden Staat ohne weitere Unterſcheidung der Gattung

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[197/0211] ¹⁾ öffentliches Recht keineswegs gleichbedeutende Ausdrücke ſind. Oeffentliches Recht iſt ein viel weiterer Begriff, als Staatsrecht, indem es alles Recht in ſich begreift, was nicht lediglich die Verhältniſſe Einzelner, als ſolcher, betrifft. Es umfaßt alſo außer dem Staatsrechte auch das Völkerrecht und, ohne Zweifel, das Geſellſchaftsrecht. ²⁾ Es bedarf wohl keines Beweiſes, daß der Satz Bluntſchli’s (Allg. Staats-R., Bd. I, S. 3,): „die Rechte des Fiscus gehören dem Privatrechte an, weil der Staat, inſoferne er ein ausſchließendes Vermögen hat, einer Privatperſon gleich und als Fiscus ſelbſt Privatperſon iſt,“ eine petitio principii iſt. Das iſt ja eben die Frage: ob der Staat mit ſeinem Eigenthum den Grundſätzen unterworfen ſei, welche Ein- zelne zu befolgen haben? In der „Ausſchließlichkeit“ des Beſitzes kann der Grund nicht liegen; denn der Staat beſitzt unzählige Rechte ausſchließlich, welche damit noch nicht in das Privatrecht fallen. ³⁾ Es iſt unbegreiflich, daß die offenbare Unmöglichkeit, manche Theile des Rechtslebens entweder im Staatsrechte oder im Privatrechte mit irgend einer logiſchen Befriedigung unterzubringen, oder auch nur dieſelben auf eine zufriedenſtellende Weiſe unter denſelben zu vertheilen, nicht ſchon längſt auf das Vorhandenſein eines von dieſen beiden Rechtsſphären verſchiedenen Zuſtandes aufmerkſam gemacht hat. Leicht freilich iſt die Sache abgemacht, wenn man mit Held, Syſtem des Verfaſſungsrechtes, Bd. I, S. 18, „alles übrige Recht,“ welches nicht Staatsrecht ſei, als Privatrecht bezeichnet. Damit iſt aber weder ein poſitiver Begriff des Privatrechtes gegeben, noch der Verwirrung vorgebeugt, welche in einer ſo großen und das Verſchiedenartigſte umfaſſenden Maße entſtehen muß. Gar zu domitianiſch iſt die wohl auch ſchon aufgeworfene Frage: ob denn das Geſellſchaftsrecht, falls man ein ſolches zugebe, zum Privat- oder zum Staatsrecht zu rechnen ſei? Darin liegt ja eben das Weſen der Geſellſchaft, daß ſie weder dem Staate noch dem Privatleben angehört. ⁴⁾ Vgl. Held, Syſtem des Verf.-Rechtes, Bd. I, S. 19 fg. § 27. 5. Eintheilung des philoſophiſchen Staatsrechtes. Die aus dem Weſen des Staates entwickelten Rechts- Grundſätze zerfallen ihrem Gegenſtande und ihrer Bedeutung nach in mehrere Gattungen, deren Verſchiedenheit auch im Syſteme berückſichtigt werden muß. Zunächſt nämlich ſind die Lehren entweder allgemeine, das heißt jeden Staat ohne weitere Unterſcheidung der Gattung

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 197. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/211>, abgerufen am 23.11.2024.