Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.kund thut, während der größte Theil der Aufgabe eines Staats- Von der höchsten Bedeutung sind natürlich die Bestim- 1. Persönliche Befähigung. -- In keiner einzigen kund thut, während der größte Theil der Aufgabe eines Staats- Von der höchſten Bedeutung ſind natürlich die Beſtim- 1. Perſönliche Befähigung. — In keiner einzigen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0214" n="200"/> kund thut, während der größte Theil der Aufgabe eines Staats-<lb/> oberhauptes durch dazu beſtimmte Stellvertreter beſorgt wird,<lb/> ſeien dieſe nun Verſammlungen von Abgeordneten oder oberſte<lb/> ausübende Beamte. — In einer Theokratie mag die Gott-<lb/> heit ſelbſt theoretiſch als das Staatsoberhaupt angenommen<lb/> ſein, und dann auch ihren Willen durch Orakel, Inſpirationen<lb/> u. ſ. w. mittheilen, wenn nicht gar in menſchlicher Geſtalt als<lb/> Incarnation ſichtbar ſein; in der Regel wird jedoch ein Statt-<lb/> halter die Stelle des Staatsoberhauptes hier vollſtändig ver-<lb/> treten.</p><lb/> <p>Von der höchſten Bedeutung ſind natürlich die Beſtim-<lb/> mungen über die Bezeichnung der Perſon des Staatsoberhauptes<lb/> und über das ihr auf die Leitung der Staatsgeſchäfte zuſtehende<lb/> Recht. Dieſelben ſind aber ſehr verſchieden in den verſchiedenen<lb/> Gattungen und Arten des Staates. Zum Theile ſind ſie durch<lb/> die beſondere Natur der einzelnen Staatsart ein für allemal<lb/> gegeben; zum Theile aber ſteht eine Wahl unter verſchiedenen<lb/> Möglichkeiten offen. In dem letztern Falle ſind die den Aus-<lb/> ſchlag gebenden Erwägungen großentheils politiſcher Art, d. h.<lb/> ſie fließen aus Zweckmäßigkeitserwägungen, und es iſt daher<lb/> auch ihre nähere Auseinanderſetzung der Staatskunſt vorzube-<lb/> halten. (S. dieſelben unten, § 94.) Die feſtſtehenden Beſtim-<lb/> rechtlicher Art ſind aber folgende:</p><lb/> <p>1. <hi rendition="#g">Perſönliche Befähigung</hi>. — In keiner einzigen<lb/> Staatsgattung iſt jedes menſchliche Individuum zum alleinigen<lb/> oder getheilten Beſitze und zur Ausübung der Staatsgewalt<lb/> rechtlich befähigt. Unter allen Umſtänden müſſen die zur<lb/> Beſorgung ernſter Geſchäfte nothwendigen geiſtigen und kör-<lb/> perlichen Eigenſchaften vorhanden ſein; dann aber liegt auch<lb/> noch die Erfüllung beſonderer Bedingungen in dem Weſen ſehr<lb/> vieler Staatsarten. Selbſt in der Volksherrſchaft ſteht der<lb/> Mitbeſitz der Staatsgewalt nur einer Minderzahl zu; und in<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [200/0214]
kund thut, während der größte Theil der Aufgabe eines Staats-
oberhauptes durch dazu beſtimmte Stellvertreter beſorgt wird,
ſeien dieſe nun Verſammlungen von Abgeordneten oder oberſte
ausübende Beamte. — In einer Theokratie mag die Gott-
heit ſelbſt theoretiſch als das Staatsoberhaupt angenommen
ſein, und dann auch ihren Willen durch Orakel, Inſpirationen
u. ſ. w. mittheilen, wenn nicht gar in menſchlicher Geſtalt als
Incarnation ſichtbar ſein; in der Regel wird jedoch ein Statt-
halter die Stelle des Staatsoberhauptes hier vollſtändig ver-
treten.
Von der höchſten Bedeutung ſind natürlich die Beſtim-
mungen über die Bezeichnung der Perſon des Staatsoberhauptes
und über das ihr auf die Leitung der Staatsgeſchäfte zuſtehende
Recht. Dieſelben ſind aber ſehr verſchieden in den verſchiedenen
Gattungen und Arten des Staates. Zum Theile ſind ſie durch
die beſondere Natur der einzelnen Staatsart ein für allemal
gegeben; zum Theile aber ſteht eine Wahl unter verſchiedenen
Möglichkeiten offen. In dem letztern Falle ſind die den Aus-
ſchlag gebenden Erwägungen großentheils politiſcher Art, d. h.
ſie fließen aus Zweckmäßigkeitserwägungen, und es iſt daher
auch ihre nähere Auseinanderſetzung der Staatskunſt vorzube-
halten. (S. dieſelben unten, § 94.) Die feſtſtehenden Beſtim-
rechtlicher Art ſind aber folgende:
1. Perſönliche Befähigung. — In keiner einzigen
Staatsgattung iſt jedes menſchliche Individuum zum alleinigen
oder getheilten Beſitze und zur Ausübung der Staatsgewalt
rechtlich befähigt. Unter allen Umſtänden müſſen die zur
Beſorgung ernſter Geſchäfte nothwendigen geiſtigen und kör-
perlichen Eigenſchaften vorhanden ſein; dann aber liegt auch
noch die Erfüllung beſonderer Bedingungen in dem Weſen ſehr
vieler Staatsarten. Selbſt in der Volksherrſchaft ſteht der
Mitbeſitz der Staatsgewalt nur einer Minderzahl zu; und in
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |