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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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kund thut, während der größte Theil der Aufgabe eines Staats-
oberhauptes durch dazu bestimmte Stellvertreter besorgt wird,
seien diese nun Versammlungen von Abgeordneten oder oberste
ausübende Beamte. -- In einer Theokratie mag die Gott-
heit selbst theoretisch als das Staatsoberhaupt angenommen
sein, und dann auch ihren Willen durch Orakel, Inspirationen
u. s. w. mittheilen, wenn nicht gar in menschlicher Gestalt als
Incarnation sichtbar sein; in der Regel wird jedoch ein Statt-
halter die Stelle des Staatsoberhauptes hier vollständig ver-
treten.

Von der höchsten Bedeutung sind natürlich die Bestim-
mungen über die Bezeichnung der Person des Staatsoberhauptes
und über das ihr auf die Leitung der Staatsgeschäfte zustehende
Recht. Dieselben sind aber sehr verschieden in den verschiedenen
Gattungen und Arten des Staates. Zum Theile sind sie durch
die besondere Natur der einzelnen Staatsart ein für allemal
gegeben; zum Theile aber steht eine Wahl unter verschiedenen
Möglichkeiten offen. In dem letztern Falle sind die den Aus-
schlag gebenden Erwägungen großentheils politischer Art, d. h.
sie fließen aus Zweckmäßigkeitserwägungen, und es ist daher
auch ihre nähere Auseinandersetzung der Staatskunst vorzube-
halten. (S. dieselben unten, § 94.) Die feststehenden Bestim-
rechtlicher Art sind aber folgende:

1. Persönliche Befähigung. -- In keiner einzigen
Staatsgattung ist jedes menschliche Individuum zum alleinigen
oder getheilten Besitze und zur Ausübung der Staatsgewalt
rechtlich befähigt. Unter allen Umständen müssen die zur
Besorgung ernster Geschäfte nothwendigen geistigen und kör-
perlichen Eigenschaften vorhanden sein; dann aber liegt auch
noch die Erfüllung besonderer Bedingungen in dem Wesen sehr
vieler Staatsarten. Selbst in der Volksherrschaft steht der
Mitbesitz der Staatsgewalt nur einer Minderzahl zu; und in

kund thut, während der größte Theil der Aufgabe eines Staats-
oberhauptes durch dazu beſtimmte Stellvertreter beſorgt wird,
ſeien dieſe nun Verſammlungen von Abgeordneten oder oberſte
ausübende Beamte. — In einer Theokratie mag die Gott-
heit ſelbſt theoretiſch als das Staatsoberhaupt angenommen
ſein, und dann auch ihren Willen durch Orakel, Inſpirationen
u. ſ. w. mittheilen, wenn nicht gar in menſchlicher Geſtalt als
Incarnation ſichtbar ſein; in der Regel wird jedoch ein Statt-
halter die Stelle des Staatsoberhauptes hier vollſtändig ver-
treten.

Von der höchſten Bedeutung ſind natürlich die Beſtim-
mungen über die Bezeichnung der Perſon des Staatsoberhauptes
und über das ihr auf die Leitung der Staatsgeſchäfte zuſtehende
Recht. Dieſelben ſind aber ſehr verſchieden in den verſchiedenen
Gattungen und Arten des Staates. Zum Theile ſind ſie durch
die beſondere Natur der einzelnen Staatsart ein für allemal
gegeben; zum Theile aber ſteht eine Wahl unter verſchiedenen
Möglichkeiten offen. In dem letztern Falle ſind die den Aus-
ſchlag gebenden Erwägungen großentheils politiſcher Art, d. h.
ſie fließen aus Zweckmäßigkeitserwägungen, und es iſt daher
auch ihre nähere Auseinanderſetzung der Staatskunſt vorzube-
halten. (S. dieſelben unten, § 94.) Die feſtſtehenden Beſtim-
rechtlicher Art ſind aber folgende:

1. Perſönliche Befähigung. — In keiner einzigen
Staatsgattung iſt jedes menſchliche Individuum zum alleinigen
oder getheilten Beſitze und zur Ausübung der Staatsgewalt
rechtlich befähigt. Unter allen Umſtänden müſſen die zur
Beſorgung ernſter Geſchäfte nothwendigen geiſtigen und kör-
perlichen Eigenſchaften vorhanden ſein; dann aber liegt auch
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[200/0214] kund thut, während der größte Theil der Aufgabe eines Staats- oberhauptes durch dazu beſtimmte Stellvertreter beſorgt wird, ſeien dieſe nun Verſammlungen von Abgeordneten oder oberſte ausübende Beamte. — In einer Theokratie mag die Gott- heit ſelbſt theoretiſch als das Staatsoberhaupt angenommen ſein, und dann auch ihren Willen durch Orakel, Inſpirationen u. ſ. w. mittheilen, wenn nicht gar in menſchlicher Geſtalt als Incarnation ſichtbar ſein; in der Regel wird jedoch ein Statt- halter die Stelle des Staatsoberhauptes hier vollſtändig ver- treten. Von der höchſten Bedeutung ſind natürlich die Beſtim- mungen über die Bezeichnung der Perſon des Staatsoberhauptes und über das ihr auf die Leitung der Staatsgeſchäfte zuſtehende Recht. Dieſelben ſind aber ſehr verſchieden in den verſchiedenen Gattungen und Arten des Staates. Zum Theile ſind ſie durch die beſondere Natur der einzelnen Staatsart ein für allemal gegeben; zum Theile aber ſteht eine Wahl unter verſchiedenen Möglichkeiten offen. In dem letztern Falle ſind die den Aus- ſchlag gebenden Erwägungen großentheils politiſcher Art, d. h. ſie fließen aus Zweckmäßigkeitserwägungen, und es iſt daher auch ihre nähere Auseinanderſetzung der Staatskunſt vorzube- halten. (S. dieſelben unten, § 94.) Die feſtſtehenden Beſtim- rechtlicher Art ſind aber folgende: 1. Perſönliche Befähigung. — In keiner einzigen Staatsgattung iſt jedes menſchliche Individuum zum alleinigen oder getheilten Beſitze und zur Ausübung der Staatsgewalt rechtlich befähigt. Unter allen Umſtänden müſſen die zur Beſorgung ernſter Geſchäfte nothwendigen geiſtigen und kör- perlichen Eigenſchaften vorhanden ſein; dann aber liegt auch noch die Erfüllung beſonderer Bedingungen in dem Weſen ſehr vieler Staatsarten. Selbſt in der Volksherrſchaft ſteht der Mitbeſitz der Staatsgewalt nur einer Minderzahl zu; und in

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 200. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/214>, abgerufen am 23.11.2024.