Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.an den höchsten menschlichen Eigenschaften nicht zu viel, wenn es sich von einem ausschließlichen oder doch wesentlich bestimmenden Einflusse auf die Leitung eines Staates handelt. Dennoch ist es nicht wohl möglich, einen positiven Nachweis solcher ungewönlicher Befähigung von den nach dem concreten Staatsgedanken zur Inhabung der Staatsgewalt Berufenen zu verlangen. Theils würden hieraus unlösbare Widersprüche mit den persönlichen Be- rechtigungen (z. B. durch Geburt) entstehen; theils lassen sich keine sicheren und von grobem Mißbrauche bewahr- ten Prüfungsmittel denken. Zuweilen möchte es sogar, wenn die Forderungen irgend hoch gespannt wären, ganz an Befähigten und also Berechtigten fehlen, oder wenigstens der ganze Charakter einer Staatsform verkehrt werden. (Wie z. B. in einer Volksherrschaft, wenn nur Einer oder ganz Wenige aus sämmtlichen Bürgern tauglich erfunden würden.) Man muß sich also mit negativen Forderungen begnügen, das heißt nur Diejenigen ausschließen, welche unzweifelhaft ganz unfähig an Körper und Geist sind. So weit muß aber gegangen werden; das Gegentheil wäre, und zwar in allen Staatsarten, geradezu widersinnig und somit rechtlich unmöglich. Natürlich schließt übrigens die Feststellung der allgemeinen Grundsätze eine Untersuchung des Thatbestandes im einzelnen streitigen Falle so wenig aus, daß sie vielmehr vorausgesetzt werden muß. -- Von der größsten Bedeutung ist natürlich die ganze Frage in Staaten mit einem einzigen Oberhaupte, weil hier einer Seits die Persönlichkeit von entscheidendem Einflusse auf Wohl und Wehe des Ganzen, anderer Seits die Aus- schließung Unfähiger mit besonderen Schwierigkeiten ver- bunden ist, da sich so leicht Leidenschaften und Ränke ein- mischen, auch manche Frage entschieden werden muß, bei an den höchſten menſchlichen Eigenſchaften nicht zu viel, wenn es ſich von einem ausſchließlichen oder doch weſentlich beſtimmenden Einfluſſe auf die Leitung eines Staates handelt. Dennoch iſt es nicht wohl möglich, einen poſitiven Nachweis ſolcher ungewönlicher Befähigung von den nach dem concreten Staatsgedanken zur Inhabung der Staatsgewalt Berufenen zu verlangen. Theils würden hieraus unlösbare Widerſprüche mit den perſönlichen Be- rechtigungen (z. B. durch Geburt) entſtehen; theils laſſen ſich keine ſicheren und von grobem Mißbrauche bewahr- ten Prüfungsmittel denken. Zuweilen möchte es ſogar, wenn die Forderungen irgend hoch geſpannt wären, ganz an Befähigten und alſo Berechtigten fehlen, oder wenigſtens der ganze Charakter einer Staatsform verkehrt werden. (Wie z. B. in einer Volksherrſchaft, wenn nur Einer oder ganz Wenige aus ſämmtlichen Bürgern tauglich erfunden würden.) Man muß ſich alſo mit negativen Forderungen begnügen, das heißt nur Diejenigen ausſchließen, welche unzweifelhaft ganz unfähig an Körper und Geiſt ſind. So weit muß aber gegangen werden; das Gegentheil wäre, und zwar in allen Staatsarten, geradezu widerſinnig und ſomit rechtlich unmöglich. Natürlich ſchließt übrigens die Feſtſtellung der allgemeinen Grundſätze eine Unterſuchung des Thatbeſtandes im einzelnen ſtreitigen Falle ſo wenig aus, daß ſie vielmehr vorausgeſetzt werden muß. — Von der größſten Bedeutung iſt natürlich die ganze Frage in Staaten mit einem einzigen Oberhaupte, weil hier einer Seits die Perſönlichkeit von entſcheidendem Einfluſſe auf Wohl und Wehe des Ganzen, anderer Seits die Aus- ſchließung Unfähiger mit beſonderen Schwierigkeiten ver- bunden iſt, da ſich ſo leicht Leidenſchaften und Ränke ein- miſchen, auch manche Frage entſchieden werden muß, bei <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <list> <item><pb facs="#f0217" n="203"/> an den höchſten menſchlichen Eigenſchaften nicht zu viel,<lb/> wenn es ſich von einem ausſchließlichen oder doch<lb/> weſentlich beſtimmenden Einfluſſe auf die Leitung eines<lb/> Staates handelt. 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wenn es ſich von einem ausſchließlichen oder doch
weſentlich beſtimmenden Einfluſſe auf die Leitung eines
Staates handelt. Dennoch iſt es nicht wohl möglich, einen
poſitiven Nachweis ſolcher ungewönlicher Befähigung von
den nach dem concreten Staatsgedanken zur Inhabung der
Staatsgewalt Berufenen zu verlangen. Theils würden
hieraus unlösbare Widerſprüche mit den perſönlichen Be-
rechtigungen (z. B. durch Geburt) entſtehen; theils laſſen
ſich keine ſicheren und von grobem Mißbrauche bewahr-
ten Prüfungsmittel denken. Zuweilen möchte es ſogar,
wenn die Forderungen irgend hoch geſpannt wären, ganz
an Befähigten und alſo Berechtigten fehlen, oder wenigſtens
der ganze Charakter einer Staatsform verkehrt werden.
(Wie z. B. in einer Volksherrſchaft, wenn nur Einer oder
ganz Wenige aus ſämmtlichen Bürgern tauglich erfunden
würden.) Man muß ſich alſo mit negativen Forderungen
begnügen, das heißt nur Diejenigen ausſchließen, welche
unzweifelhaft ganz unfähig an Körper und Geiſt ſind. So
weit muß aber gegangen werden; das Gegentheil wäre,
und zwar in allen Staatsarten, geradezu widerſinnig und
ſomit rechtlich unmöglich. Natürlich ſchließt übrigens die
Feſtſtellung der allgemeinen Grundſätze eine Unterſuchung
des Thatbeſtandes im einzelnen ſtreitigen Falle ſo wenig
aus, daß ſie vielmehr vorausgeſetzt werden muß. — Von
der größſten Bedeutung iſt natürlich die ganze Frage in
Staaten mit einem einzigen Oberhaupte, weil hier einer
Seits die Perſönlichkeit von entſcheidendem Einfluſſe auf
Wohl und Wehe des Ganzen, anderer Seits die Aus-
ſchließung Unfähiger mit beſonderen Schwierigkeiten ver-
bunden iſt, da ſich ſo leicht Leidenſchaften und Ränke ein-
miſchen, auch manche Frage entſchieden werden muß, bei
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