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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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Aristokratie und des Erbkönigthums, und ist somit hier
eine rechtliche Nothwendigkeit, daß nur die Mitglieder
bestimmter Familien im Besitze oder Mitbesitze der Staats-
gewalt sein können; und auch in der Theokratie mag
dasselbe nicht nur ohne Widerspruch mit dem Grundge-
danken, sondern, je nach dem Inhalte des Dogmas, sogar
in folgerichtigem Zusammenhange festgestellt sein. In den
übrigen Staatsformen freilich ist die Abstammung entweder
von keiner rechtlichen Bedeutung, wie im hausherrlichen
Staate, wo der Gutsbesitz entscheidet; oder sie ist sogar
geradezu ausgeschlossen, wie im Wahlkönigthume, in gewissen
Formen der Theokratie und in den beiden Formen der
Volksherrschaft. -- Wo nun aber für die Besitzer oder
Mitbesitzer der Gewalt diese Bedingung gestellt ist, da
knüpfen sich auch folgerichtig manche weitere Bestimmungen
an. Zunächst über die Ehen in den berechtigten Ge-
schlechtern, so daß von deren Einhaltung die Vererbung der
Fähigkeit auf die Nachkommen abhängt. Es darf nichts
ungewiß bleiben oder mit dem Grundgedanken im Wider-
spruche sein. Ferner muß in denjenigen Staatsarten,
welche nur Einen Inhaber der Staatsgewalt kennen,
bestimmt sein, wer von den sämmtlichen, zur Inne-
habung der Staatsgewalt im Allgemeinen Befähigten der
Nächstberechtigte ist; mit anderen Worten, es muß außer
dem Erbfolgerecht auch die Erbfolge-Ordnung geordnet
werden. Endlich ist zu entscheiden, ob etwa durch letzt-
willige Verordnung des Besitzenden, durch Annahme an
Kindesstatt, durch freiwillige Abtretung die Regel geän-
dert werden kann oder nicht; was Alles besser verneint
wird.
b) Körperliche und geistige Fähigkeit zur Besor-
gung von Geschäften
. -- Ohne Zweifel ist es selbst
Ariſtokratie und des Erbkönigthums, und iſt ſomit hier
eine rechtliche Nothwendigkeit, daß nur die Mitglieder
beſtimmter Familien im Beſitze oder Mitbeſitze der Staats-
gewalt ſein können; und auch in der Theokratie mag
daſſelbe nicht nur ohne Widerſpruch mit dem Grundge-
danken, ſondern, je nach dem Inhalte des Dogmas, ſogar
in folgerichtigem Zuſammenhange feſtgeſtellt ſein. In den
übrigen Staatsformen freilich iſt die Abſtammung entweder
von keiner rechtlichen Bedeutung, wie im hausherrlichen
Staate, wo der Gutsbeſitz entſcheidet; oder ſie iſt ſogar
geradezu ausgeſchloſſen, wie im Wahlkönigthume, in gewiſſen
Formen der Theokratie und in den beiden Formen der
Volksherrſchaft. — Wo nun aber für die Beſitzer oder
Mitbeſitzer der Gewalt dieſe Bedingung geſtellt iſt, da
knüpfen ſich auch folgerichtig manche weitere Beſtimmungen
an. Zunächſt über die Ehen in den berechtigten Ge-
ſchlechtern, ſo daß von deren Einhaltung die Vererbung der
Fähigkeit auf die Nachkommen abhängt. Es darf nichts
ungewiß bleiben oder mit dem Grundgedanken im Wider-
ſpruche ſein. Ferner muß in denjenigen Staatsarten,
welche nur Einen Inhaber der Staatsgewalt kennen,
beſtimmt ſein, wer von den ſämmtlichen, zur Inne-
habung der Staatsgewalt im Allgemeinen Befähigten der
Nächſtberechtigte iſt; mit anderen Worten, es muß außer
dem Erbfolgerecht auch die Erbfolge-Ordnung geordnet
werden. Endlich iſt zu entſcheiden, ob etwa durch letzt-
willige Verordnung des Beſitzenden, durch Annahme an
Kindesſtatt, durch freiwillige Abtretung die Regel geän-
dert werden kann oder nicht; was Alles beſſer verneint
wird.
b) Körperliche und geiſtige Fähigkeit zur Beſor-
gung von Geſchäften
. — Ohne Zweifel iſt es ſelbſt
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[202/0216] Ariſtokratie und des Erbkönigthums, und iſt ſomit hier eine rechtliche Nothwendigkeit, daß nur die Mitglieder beſtimmter Familien im Beſitze oder Mitbeſitze der Staats- gewalt ſein können; und auch in der Theokratie mag daſſelbe nicht nur ohne Widerſpruch mit dem Grundge- danken, ſondern, je nach dem Inhalte des Dogmas, ſogar in folgerichtigem Zuſammenhange feſtgeſtellt ſein. In den übrigen Staatsformen freilich iſt die Abſtammung entweder von keiner rechtlichen Bedeutung, wie im hausherrlichen Staate, wo der Gutsbeſitz entſcheidet; oder ſie iſt ſogar geradezu ausgeſchloſſen, wie im Wahlkönigthume, in gewiſſen Formen der Theokratie und in den beiden Formen der Volksherrſchaft. — Wo nun aber für die Beſitzer oder Mitbeſitzer der Gewalt dieſe Bedingung geſtellt iſt, da knüpfen ſich auch folgerichtig manche weitere Beſtimmungen an. Zunächſt über die Ehen in den berechtigten Ge- ſchlechtern, ſo daß von deren Einhaltung die Vererbung der Fähigkeit auf die Nachkommen abhängt. Es darf nichts ungewiß bleiben oder mit dem Grundgedanken im Wider- ſpruche ſein. Ferner muß in denjenigen Staatsarten, welche nur Einen Inhaber der Staatsgewalt kennen, beſtimmt ſein, wer von den ſämmtlichen, zur Inne- habung der Staatsgewalt im Allgemeinen Befähigten der Nächſtberechtigte iſt; mit anderen Worten, es muß außer dem Erbfolgerecht auch die Erbfolge-Ordnung geordnet werden. Endlich iſt zu entſcheiden, ob etwa durch letzt- willige Verordnung des Beſitzenden, durch Annahme an Kindesſtatt, durch freiwillige Abtretung die Regel geän- dert werden kann oder nicht; was Alles beſſer verneint wird. b) Körperliche und geiſtige Fähigkeit zur Beſor- gung von Geſchäften. — Ohne Zweifel iſt es ſelbſt

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 202. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/216>, abgerufen am 23.11.2024.