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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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im ordentlichen gesetzlichen Wege ist, da steht dem Staatsober-
haupte sogar das Recht zu, mit Verletzung bestehender Einrich-
tungen und Rechte das Nothwendige vorläufig vorzukehren 3).

Wegen der Verschiedenheit der Zwecke und der aus ihnen
hervorgehenden Formen der Staaten kann, wie bemerkt, von
einer völligen Uebereinstimmung der Hoheits- oder Regierungs-
rechte nicht die Rede sein; doch mögen etwa nachstehende als in
allen Gattungen und Formen des Zusammenlebens bestehend
betrachtet werden:

1. In Beziehung auf das innere Staatsleben.

a) Sorge für Aufrechterhaltung der Rechtsordnung, als
unerläßliche Bedingung der Erreichung jedes Lebens- und
Staatszweckes, wie beschränkt oder wie ausgedehnt derselbe
auch sei. Hierzu gehört denn aber: 1) Hinwirkung auf
möglichste Unzweifelhaftigkeit und auf genügenden Umfang
der Rechtsnormen, sei es durch Thätigkeit der Gesetzge-
bung, sei es durch Ordnung des Gewohnheitsrechtes, sei
es durch Feststellung des Gerichtsgebrauches; 2) Bestel-
lung der Einrichtungen zur Abwehr erst drohender Rechts-
störungen (Präventivjustiz); 3) Einsetzung von Gerichten
zur Widerherstellung des bereits gestörten Rechtes, sei es
in bürgerlichen, sei es in Strafsachen, und Bewerkstel-
ligung einer ungestörten und rechtzeitigen Wirksamkeit dieser
Gerichte; 4) Vollziehung der gefällten und in Rechtskraft
übergegangenen Urtheile. Inwieferne sich diese Regenten-
thätigkeit nun durch gesetzgeberische Anordnungen oder durch
persönliches und unmittelbares Handeln des Staatsober-
hauptes zu äußern hat, hängt theils von den positiven
Vorschriften des concreten Staates ab, theils von der
Natur der einzelnen Handlungsweise. In manchen Staaten
und selbst in ganzen Staatsgattungen hat das Mißtrauen
in die Fähigkeiten oder in den leidenschaftlosen rechtlichen

im ordentlichen geſetzlichen Wege iſt, da ſteht dem Staatsober-
haupte ſogar das Recht zu, mit Verletzung beſtehender Einrich-
tungen und Rechte das Nothwendige vorläufig vorzukehren 3).

Wegen der Verſchiedenheit der Zwecke und der aus ihnen
hervorgehenden Formen der Staaten kann, wie bemerkt, von
einer völligen Uebereinſtimmung der Hoheits- oder Regierungs-
rechte nicht die Rede ſein; doch mögen etwa nachſtehende als in
allen Gattungen und Formen des Zuſammenlebens beſtehend
betrachtet werden:

1. In Beziehung auf das innere Staatsleben.

a) Sorge für Aufrechterhaltung der Rechtsordnung, als
unerläßliche Bedingung der Erreichung jedes Lebens- und
Staatszweckes, wie beſchränkt oder wie ausgedehnt derſelbe
auch ſei. Hierzu gehört denn aber: 1) Hinwirkung auf
möglichſte Unzweifelhaftigkeit und auf genügenden Umfang
der Rechtsnormen, ſei es durch Thätigkeit der Geſetzge-
bung, ſei es durch Ordnung des Gewohnheitsrechtes, ſei
es durch Feſtſtellung des Gerichtsgebrauches; 2) Beſtel-
lung der Einrichtungen zur Abwehr erſt drohender Rechts-
ſtörungen (Präventivjuſtiz); 3) Einſetzung von Gerichten
zur Widerherſtellung des bereits geſtörten Rechtes, ſei es
in bürgerlichen, ſei es in Strafſachen, und Bewerkſtel-
ligung einer ungeſtörten und rechtzeitigen Wirkſamkeit dieſer
Gerichte; 4) Vollziehung der gefällten und in Rechtskraft
übergegangenen Urtheile. Inwieferne ſich dieſe Regenten-
thätigkeit nun durch geſetzgeberiſche Anordnungen oder durch
perſönliches und unmittelbares Handeln des Staatsober-
hauptes zu äußern hat, hängt theils von den poſitiven
Vorſchriften des concreten Staates ab, theils von der
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[210/0224] im ordentlichen geſetzlichen Wege iſt, da ſteht dem Staatsober- haupte ſogar das Recht zu, mit Verletzung beſtehender Einrich- tungen und Rechte das Nothwendige vorläufig vorzukehren 3). Wegen der Verſchiedenheit der Zwecke und der aus ihnen hervorgehenden Formen der Staaten kann, wie bemerkt, von einer völligen Uebereinſtimmung der Hoheits- oder Regierungs- rechte nicht die Rede ſein; doch mögen etwa nachſtehende als in allen Gattungen und Formen des Zuſammenlebens beſtehend betrachtet werden: 1. In Beziehung auf das innere Staatsleben. a) Sorge für Aufrechterhaltung der Rechtsordnung, als unerläßliche Bedingung der Erreichung jedes Lebens- und Staatszweckes, wie beſchränkt oder wie ausgedehnt derſelbe auch ſei. Hierzu gehört denn aber: 1) Hinwirkung auf möglichſte Unzweifelhaftigkeit und auf genügenden Umfang der Rechtsnormen, ſei es durch Thätigkeit der Geſetzge- bung, ſei es durch Ordnung des Gewohnheitsrechtes, ſei es durch Feſtſtellung des Gerichtsgebrauches; 2) Beſtel- lung der Einrichtungen zur Abwehr erſt drohender Rechts- ſtörungen (Präventivjuſtiz); 3) Einſetzung von Gerichten zur Widerherſtellung des bereits geſtörten Rechtes, ſei es in bürgerlichen, ſei es in Strafſachen, und Bewerkſtel- ligung einer ungeſtörten und rechtzeitigen Wirkſamkeit dieſer Gerichte; 4) Vollziehung der gefällten und in Rechtskraft übergegangenen Urtheile. Inwieferne ſich dieſe Regenten- thätigkeit nun durch geſetzgeberiſche Anordnungen oder durch perſönliches und unmittelbares Handeln des Staatsober- hauptes zu äußern hat, hängt theils von den poſitiven Vorſchriften des concreten Staates ab, theils von der Natur der einzelnen Handlungsweiſe. In manchen Staaten und ſelbſt in ganzen Staatsgattungen hat das Mißtrauen in die Fähigkeiten oder in den leidenſchaftloſen rechtlichen

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 210. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/224>, abgerufen am 23.11.2024.