Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.hauptes hier sein mag, immer hat sich dieselbe in verschie- denen Beziehungen und Einrichtungen zu äußern. Theils nämlich als beständige und allgemeine Beaufsichtigung der Zustände und Bedürfnisse des Volkes, damit nichts Nöthiges versäumt werde und nichts Gemeinschädliches vor sich gehe. Theils als Sorge für gesetzliche Normen, wenn in Beziehung auf die Hilfsleistungen Rechte und Pflichten der Bürger ausdrücklich und bleibend festzustellen, nothwendige Formen für ihr Verhalten oder das der Behörden vorzuschreiben, un- erläßliche Bedingungen und bestimmte Verfahrensarten an- zuordnen sind. Theils als Bestellung der verschiedenen Arten von Behörden, welche unter oberster Leitung des Staatsoberhauptes, in seinem Auftrage und an seiner Statt, deßhalb aber und der Ordnung wegen in genau vorgezeich- neter Zuständigkeit und Verfahrensweise, die einzelnen Fälle der Staatshülfe zu besorgen haben. Theils als eigene Entscheidung der wichtigsten streitigen oder nichtstreitigen Fälle, welche der Entscheidung von Beamten nicht überlassen werden wollen; namentlich auch damit Einheit des Staats- willens erhalten bleibe. Theils endlich als Beschaffung, Verwaltung und Anweisung der entsprechenden sachlichen Mittel zur Vollbringung aller dieser Aufgaben. -- Auch hier mag Besorgniß vor Mißbrauch oder Untüchtigkeit in einzelnen Beziehungen zu Beschränkungen der alleinigen Thätigkeit des Staatsoberhauptes führen, und können dann die Eingränzungen je nach den Formen der concreten Ver- fassung verschieden formulirt sein; allein dieselben sind auf diesem Gebiete der Staatsthätigkeit noch mehr, als die bei der Rechtspflege beliebten, bloße Ausnahmen und die Besorgung der Hülfsleistung des Staates ist wesent- lich in den persönlichen Willen des Staatsoberhauptes gestellt. hauptes hier ſein mag, immer hat ſich dieſelbe in verſchie- denen Beziehungen und Einrichtungen zu äußern. Theils nämlich als beſtändige und allgemeine Beaufſichtigung der Zuſtände und Bedürfniſſe des Volkes, damit nichts Nöthiges verſäumt werde und nichts Gemeinſchädliches vor ſich gehe. Theils als Sorge für geſetzliche Normen, wenn in Beziehung auf die Hilfsleiſtungen Rechte und Pflichten der Bürger ausdrücklich und bleibend feſtzuſtellen, nothwendige Formen für ihr Verhalten oder das der Behörden vorzuſchreiben, un- erläßliche Bedingungen und beſtimmte Verfahrensarten an- zuordnen ſind. Theils als Beſtellung der verſchiedenen Arten von Behörden, welche unter oberſter Leitung des Staatsoberhauptes, in ſeinem Auftrage und an ſeiner Statt, deßhalb aber und der Ordnung wegen in genau vorgezeich- neter Zuſtändigkeit und Verfahrensweiſe, die einzelnen Fälle der Staatshülfe zu beſorgen haben. Theils als eigene Entſcheidung der wichtigſten ſtreitigen oder nichtſtreitigen Fälle, welche der Entſcheidung von Beamten nicht überlaſſen werden wollen; namentlich auch damit Einheit des Staats- willens erhalten bleibe. Theils endlich als Beſchaffung, Verwaltung und Anweiſung der entſprechenden ſachlichen Mittel zur Vollbringung aller dieſer Aufgaben. — Auch hier mag Beſorgniß vor Mißbrauch oder Untüchtigkeit in einzelnen Beziehungen zu Beſchränkungen der alleinigen Thätigkeit des Staatsoberhauptes führen, und können dann die Eingränzungen je nach den Formen der concreten Ver- faſſung verſchieden formulirt ſein; allein dieſelben ſind auf dieſem Gebiete der Staatsthätigkeit noch mehr, als die bei der Rechtspflege beliebten, bloße Ausnahmen und die Beſorgung der Hülfsleiſtung des Staates iſt weſent- lich in den perſönlichen Willen des Staatsoberhauptes geſtellt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <list> <item><pb facs="#f0226" n="212"/> hauptes hier ſein mag, immer hat ſich dieſelbe in verſchie-<lb/> denen Beziehungen und Einrichtungen zu äußern. 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denen Beziehungen und Einrichtungen zu äußern. Theils
nämlich als beſtändige und allgemeine Beaufſichtigung der
Zuſtände und Bedürfniſſe des Volkes, damit nichts Nöthiges
verſäumt werde und nichts Gemeinſchädliches vor ſich gehe.
Theils als Sorge für geſetzliche Normen, wenn in Beziehung
auf die Hilfsleiſtungen Rechte und Pflichten der Bürger
ausdrücklich und bleibend feſtzuſtellen, nothwendige Formen
für ihr Verhalten oder das der Behörden vorzuſchreiben, un-
erläßliche Bedingungen und beſtimmte Verfahrensarten an-
zuordnen ſind. Theils als Beſtellung der verſchiedenen
Arten von Behörden, welche unter oberſter Leitung des
Staatsoberhauptes, in ſeinem Auftrage und an ſeiner Statt,
deßhalb aber und der Ordnung wegen in genau vorgezeich-
neter Zuſtändigkeit und Verfahrensweiſe, die einzelnen
Fälle der Staatshülfe zu beſorgen haben. Theils als eigene
Entſcheidung der wichtigſten ſtreitigen oder nichtſtreitigen
Fälle, welche der Entſcheidung von Beamten nicht überlaſſen
werden wollen; namentlich auch damit Einheit des Staats-
willens erhalten bleibe. Theils endlich als Beſchaffung,
Verwaltung und Anweiſung der entſprechenden ſachlichen
Mittel zur Vollbringung aller dieſer Aufgaben. — Auch
hier mag Beſorgniß vor Mißbrauch oder Untüchtigkeit in
einzelnen Beziehungen zu Beſchränkungen der alleinigen
Thätigkeit des Staatsoberhauptes führen, und können dann
die Eingränzungen je nach den Formen der concreten Ver-
faſſung verſchieden formulirt ſein; allein dieſelben ſind
auf dieſem Gebiete der Staatsthätigkeit noch mehr, als
die bei der Rechtspflege beliebten, bloße Ausnahmen und
die Beſorgung der Hülfsleiſtung des Staates iſt weſent-
lich in den perſönlichen Willen des Staatsoberhauptes
geſtellt.
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