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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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letzteren allerdings findet in denjenigen Staatsarten eine
Mitwirkung der Unterthanen statt, in welchen dieselben
im Ganzen oder in ihren einzelnen Classen nur zu einer
bestimmten Dienstleistung verbunden sind, zu weiterem also
ihre freiwillige Zustimmung geben müssen. Es sind dieses
aber theils die Patrimonialstaaten, theils die freieren Arten
des Rechtsstaates.

3. Zur Ansführung sämmtlicher Aufgaben des Staates
ist die Aufbringung und Verwendung entsprechender Mittel
unerläßlich. Auch sie ist grundsätzlich dem Staatsoberhaupte
überlassen. Die zur Durchführung erforderlichen Mittel beste-
hen aber hauptsächlich in der erforderlichen Anzahl und Art
von untergeordneten Beamten; in gewaffneter Macht;
und in Geld oder Gut.

a) Ueber das dem Staatsoberhaupte zustehende Recht, Behör-
den zu bestimmen, dieselben mit den nöthigen Beamten zu
versehen und Geschäftsordnung so wie Zuständigkeist fest-
zustellen, siehe, des Zusammenhanges wegen, unten,
§. 33 und 34.
b) Zu Erreichung der Staatszwecke ist bewaffnete Macht
in zwei wesentlich verschiedenen Fällen nöthig: zur Ver-
theidigung gegen Angriff oder Unrecht auswärtiger Staa-
ten; und zur Ueberwindung eines ungesetzlichen Willens im
Innern, welcher durch die Einwirkung von Behörden und
durch Strafrechtspflege nicht gebrochen werden kann. Die
gewaffnete Macht ist der schärfste Ausdruck der Staats-
gewalt; mit logischer Nothwendigkeit gebührt ihre Anwen-
dung, folglich aber auch die Herstellung ihrer Schlagfer-
tigkeit, dem Inhaber der Staatsgewalt; und zwar ganz
gleichgültig, aus welchen Bestandtheilen dieselbe besteht, ob
aus Land- oder Seemacht, aus stehenden Truppen oder
aus Bürgerwehr. Dabei macht theils die militärische
letzteren allerdings findet in denjenigen Staatsarten eine
Mitwirkung der Unterthanen ſtatt, in welchen dieſelben
im Ganzen oder in ihren einzelnen Claſſen nur zu einer
beſtimmten Dienſtleiſtung verbunden ſind, zu weiterem alſo
ihre freiwillige Zuſtimmung geben müſſen. Es ſind dieſes
aber theils die Patrimonialſtaaten, theils die freieren Arten
des Rechtsſtaates.

3. Zur Ansführung ſämmtlicher Aufgaben des Staates
iſt die Aufbringung und Verwendung entſprechender Mittel
unerläßlich. Auch ſie iſt grundſätzlich dem Staatsoberhaupte
überlaſſen. Die zur Durchführung erforderlichen Mittel beſte-
hen aber hauptſächlich in der erforderlichen Anzahl und Art
von untergeordneten Beamten; in gewaffneter Macht;
und in Geld oder Gut.

a) Ueber das dem Staatsoberhaupte zuſtehende Recht, Behör-
den zu beſtimmen, dieſelben mit den nöthigen Beamten zu
verſehen und Geſchäftsordnung ſo wie Zuſtändigkeiſt feſt-
zuſtellen, ſiehe, des Zuſammenhanges wegen, unten,
§. 33 und 34.
b) Zu Erreichung der Staatszwecke iſt bewaffnete Macht
in zwei weſentlich verſchiedenen Fällen nöthig: zur Ver-
theidigung gegen Angriff oder Unrecht auswärtiger Staa-
ten; und zur Ueberwindung eines ungeſetzlichen Willens im
Innern, welcher durch die Einwirkung von Behörden und
durch Strafrechtspflege nicht gebrochen werden kann. Die
gewaffnete Macht iſt der ſchärfſte Ausdruck der Staats-
gewalt; mit logiſcher Nothwendigkeit gebührt ihre Anwen-
dung, folglich aber auch die Herſtellung ihrer Schlagfer-
tigkeit, dem Inhaber der Staatsgewalt; und zwar ganz
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[214/0228] letzteren allerdings findet in denjenigen Staatsarten eine Mitwirkung der Unterthanen ſtatt, in welchen dieſelben im Ganzen oder in ihren einzelnen Claſſen nur zu einer beſtimmten Dienſtleiſtung verbunden ſind, zu weiterem alſo ihre freiwillige Zuſtimmung geben müſſen. Es ſind dieſes aber theils die Patrimonialſtaaten, theils die freieren Arten des Rechtsſtaates. 3. Zur Ansführung ſämmtlicher Aufgaben des Staates iſt die Aufbringung und Verwendung entſprechender Mittel unerläßlich. Auch ſie iſt grundſätzlich dem Staatsoberhaupte überlaſſen. Die zur Durchführung erforderlichen Mittel beſte- hen aber hauptſächlich in der erforderlichen Anzahl und Art von untergeordneten Beamten; in gewaffneter Macht; und in Geld oder Gut. a) Ueber das dem Staatsoberhaupte zuſtehende Recht, Behör- den zu beſtimmen, dieſelben mit den nöthigen Beamten zu verſehen und Geſchäftsordnung ſo wie Zuſtändigkeiſt feſt- zuſtellen, ſiehe, des Zuſammenhanges wegen, unten, §. 33 und 34. b) Zu Erreichung der Staatszwecke iſt bewaffnete Macht in zwei weſentlich verſchiedenen Fällen nöthig: zur Ver- theidigung gegen Angriff oder Unrecht auswärtiger Staa- ten; und zur Ueberwindung eines ungeſetzlichen Willens im Innern, welcher durch die Einwirkung von Behörden und durch Strafrechtspflege nicht gebrochen werden kann. Die gewaffnete Macht iſt der ſchärfſte Ausdruck der Staats- gewalt; mit logiſcher Nothwendigkeit gebührt ihre Anwen- dung, folglich aber auch die Herſtellung ihrer Schlagfer- tigkeit, dem Inhaber der Staatsgewalt; und zwar ganz gleichgültig, aus welchen Beſtandtheilen dieſelbe beſteht, ob aus Land- oder Seemacht, aus ſtehenden Truppen oder aus Bürgerwehr. Dabei macht theils die militäriſche

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 214. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/228>, abgerufen am 23.11.2024.