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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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Brauchbarkeit der Truppen, theils die Sicherung des Staates
und der einzelnen Bürger gegen Gewaltthätigkeit bewaff-
neter Banden einen unbedingten Gehorsam der unter den
Waffen Stehenden gegen den Befehl des Staatsoberhauptes
nöthig. Die Unterordnung der bewaffneten Macht unter
einen von dem Staatsoberhaupte unabhängigen Befehl
hätte entweder Zerrüttung der Staatseinheit oder Unter-
werfung des nur noch scheinbaren Staatshauptes unter
den Feldherrn zur Folge; Ungehorsam des Heeres aber
ist die gefährlichste aller Anarchieen, und ist ihr selbst der
Mißbrauch des Gehorsams zur Durchführung ungesetz-
licher Regierungshandlungen vorzuziehen 5). -- Hiermit
wohl vereinbar sind Gesetze, und also, je nach der Staats-
art, Einwirkungen weiterer Factoren des Staatswillens in
Betreff der Größe, Art und Zusammensetzung der bewaff-
neten Macht, ihrer Verpflegung, der ordentlichen oder
außerordentlichen Verwendung im Innern zur Aufrecht
erhaltung der Ordnung; ferner Bestimmungen über Mit-
wirkung zu Erklärung von Krieg und Frieden. Nothwendig
ist nur, daß die vorhandene Macht zu Niemands Befehl
steht, als zu dem des Staatsoberhauptes, und daß sie nicht
durch das Einreden Vieler und Nichtsachverständiger un-
brauchbar gemacht werden kann.
c) Theils bittere Erfahrungen von Aussaugung und Ver-
schwendung, theils große Empfindlichkeit in Allem, was
Besitz und Eigenthum betrifft, haben häufig eine größere
Beschränkung der Staatsoberhäupter hinsichtlich der Auf-
bringung und Verwendung der Geldmittel hervorgerufen,
als in anderen, vielleicht an sich wichtigeren, Beziehungen
für nöthig erachtet ward. In ganzen Staatsgattungen
und Arten, so namentlich in den hausväterlichen und
hausherrlichen Staaten und in der Fürstenherrschaft mit
Brauchbarkeit der Truppen, theils die Sicherung des Staates
und der einzelnen Bürger gegen Gewaltthätigkeit bewaff-
neter Banden einen unbedingten Gehorſam der unter den
Waffen Stehenden gegen den Befehl des Staatsoberhauptes
nöthig. Die Unterordnung der bewaffneten Macht unter
einen von dem Staatsoberhaupte unabhängigen Befehl
hätte entweder Zerrüttung der Staatseinheit oder Unter-
werfung des nur noch ſcheinbaren Staatshauptes unter
den Feldherrn zur Folge; Ungehorſam des Heeres aber
iſt die gefährlichſte aller Anarchieen, und iſt ihr ſelbſt der
Mißbrauch des Gehorſams zur Durchführung ungeſetz-
licher Regierungshandlungen vorzuziehen 5). — Hiermit
wohl vereinbar ſind Geſetze, und alſo, je nach der Staats-
art, Einwirkungen weiterer Factoren des Staatswillens in
Betreff der Größe, Art und Zuſammenſetzung der bewaff-
neten Macht, ihrer Verpflegung, der ordentlichen oder
außerordentlichen Verwendung im Innern zur Aufrecht
erhaltung der Ordnung; ferner Beſtimmungen über Mit-
wirkung zu Erklärung von Krieg und Frieden. Nothwendig
iſt nur, daß die vorhandene Macht zu Niemands Befehl
ſteht, als zu dem des Staatsoberhauptes, und daß ſie nicht
durch das Einreden Vieler und Nichtſachverſtändiger un-
brauchbar gemacht werden kann.
c) Theils bittere Erfahrungen von Ausſaugung und Ver-
ſchwendung, theils große Empfindlichkeit in Allem, was
Beſitz und Eigenthum betrifft, haben häufig eine größere
Beſchränkung der Staatsoberhäupter hinſichtlich der Auf-
bringung und Verwendung der Geldmittel hervorgerufen,
als in anderen, vielleicht an ſich wichtigeren, Beziehungen
für nöthig erachtet ward. In ganzen Staatsgattungen
und Arten, ſo namentlich in den hausväterlichen und
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[215/0229] Brauchbarkeit der Truppen, theils die Sicherung des Staates und der einzelnen Bürger gegen Gewaltthätigkeit bewaff- neter Banden einen unbedingten Gehorſam der unter den Waffen Stehenden gegen den Befehl des Staatsoberhauptes nöthig. Die Unterordnung der bewaffneten Macht unter einen von dem Staatsoberhaupte unabhängigen Befehl hätte entweder Zerrüttung der Staatseinheit oder Unter- werfung des nur noch ſcheinbaren Staatshauptes unter den Feldherrn zur Folge; Ungehorſam des Heeres aber iſt die gefährlichſte aller Anarchieen, und iſt ihr ſelbſt der Mißbrauch des Gehorſams zur Durchführung ungeſetz- licher Regierungshandlungen vorzuziehen 5). — Hiermit wohl vereinbar ſind Geſetze, und alſo, je nach der Staats- art, Einwirkungen weiterer Factoren des Staatswillens in Betreff der Größe, Art und Zuſammenſetzung der bewaff- neten Macht, ihrer Verpflegung, der ordentlichen oder außerordentlichen Verwendung im Innern zur Aufrecht erhaltung der Ordnung; ferner Beſtimmungen über Mit- wirkung zu Erklärung von Krieg und Frieden. Nothwendig iſt nur, daß die vorhandene Macht zu Niemands Befehl ſteht, als zu dem des Staatsoberhauptes, und daß ſie nicht durch das Einreden Vieler und Nichtſachverſtändiger un- brauchbar gemacht werden kann. c) Theils bittere Erfahrungen von Ausſaugung und Ver- ſchwendung, theils große Empfindlichkeit in Allem, was Beſitz und Eigenthum betrifft, haben häufig eine größere Beſchränkung der Staatsoberhäupter hinſichtlich der Auf- bringung und Verwendung der Geldmittel hervorgerufen, als in anderen, vielleicht an ſich wichtigeren, Beziehungen für nöthig erachtet ward. In ganzen Staatsgattungen und Arten, ſo namentlich in den hausväterlichen und hausherrlichen Staaten und in der Fürſtenherrſchaft mit

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 215. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/229>, abgerufen am 23.11.2024.