Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.Befehle angemuthet werden könnte: so wäre nicht nur Zweck und Mittel gleich niederträchtig, sondern auch nicht einzusehen, was dadurch für das System der Regierungswillkür gewonnen sein sollte. Ein ehrlicher Mann gibt sich auch in einem Privatdienstverhältnisse zu einer Schlechtigkeit nicht her, und ein Schurke verkauft sich ebensogut im Staatsdienste an das Unrecht. Vergl. Stahl, die Staatslehre, 3. Aufl., S. 308. -- Im Uebrigen sind die im gegenwärtigen § entwickelten Rechtssätze, wiewohl billig und in der großen Mehrzahl der Staaten anwendbar, mit Uebergehung der Besonderheiten des Patrimonialstaates dargelegt. 2) Ueber das Staatsdienstverhältniß sehe man: Moser, K. F. von, der Herr und der Diener. Frankf., 1759. -- Seuffert, S. J. M., Von dem Verhältnisse des Staats und der Diener des Staats. Würzb., 1793. -- Von der Becke, A. F., Von Staatsämtern und Staatsdienern. Heilbronn, 1797. -- (Scheffner,) Gedanken und Meinungen über Manches im Dienst. 1--4. Königsb., 1802--1821. -- Gönner, N. T., Der Staatsdienst. Landshut, 1808. -- Brewern, G. von, Das Ver- hältniß der Staatsverwaltungsbeamten im Staate. Leipz. u. Riga, 1835. -- Heffter, A. W., Ueber die Rechtsverhältnisse der Staatsdiener. (In dessen Beitr. zum D. Staats- und Fürstenrecht, S. 106 u. ff.) -- Meister- lin, F., Die Verhältnisse der Staatsdiener. Kassel, 1838. -- Schmit- thenner, Zwölf Bücher, Bd. III, S. 502 fg. -- Seybold, F. von, Das Institut der Aemter. München, 1854. -- Morgenstern, Mensch, Volksleben und Staat, Bd. I, S. 175 fg. -- Zachariä, H. A., Deutsches Staats- und Bundesrecht. 2. Aufl. Bd. II, S. 17 u. ff. -- Bluntschli, Allg. Staatsrecht. 2. Aufl., Bd. II, S. 115 fg. 3) Sehr belehrend sind die Klagen Wellington's (in der Sammlung seiner Dienstschreiben), daß ihm, weil er keine Beförderungen vorzunehmen berechtigt sei, ein Hauptmittel zur Einwirkung auf das Heer fehle -- Wie viel zweckmäßiger waren die Berechtigungen, welche dem französischen Ober- befehlshaber in der Krim 1855 ertheilt waren! 4) Die Ernennungen der sämmtlichen Komitatsbeamten durch den Adel war der klarste Beweis, wie mächtig das aristokratische Element in der alten ungarischen Verfassung war. Bekannt ist aber auch, auf welchem niedern Standpunkte die königliche Gewalt eben durch diese Abgetrenntheit der Beam- ten stand. 5) Es ist schwer zu begreifen, warum Manche (so jetzt auch wieder Zachariä und Bluntschli, a. a. O.) der Begründung des Staatsdienerver- hältnisses durch Vertrag so sehr entgegen sind. Die Thatsache, daß die öffentlichen Dienste durch Angebot einer- und Annahme andererseits in jedem einzelnen Falle zu Stande kommen, ist doch unläugbar; und ebenso, daß eine solche Zustandebringung eines Rechtsverhältnisses ein Vertrag ist. An Befehle angemuthet werden könnte: ſo wäre nicht nur Zweck und Mittel gleich niederträchtig, ſondern auch nicht einzuſehen, was dadurch für das Syſtem der Regierungswillkür gewonnen ſein ſollte. Ein ehrlicher Mann gibt ſich auch in einem Privatdienſtverhältniſſe zu einer Schlechtigkeit nicht her, und ein Schurke verkauft ſich ebenſogut im Staatsdienſte an das Unrecht. Vergl. Stahl, die Staatslehre, 3. Aufl., S. 308. — Im Uebrigen ſind die im gegenwärtigen § entwickelten Rechtsſätze, wiewohl billig und in der großen Mehrzahl der Staaten anwendbar, mit Uebergehung der Beſonderheiten des Patrimonialſtaates dargelegt. 2) Ueber das Staatsdienſtverhältniß ſehe man: Moſer, K. F. von, der Herr und der Diener. Frankf., 1759. — Seuffert, S. J. M., Von dem Verhältniſſe des Staats und der Diener des Staats. Würzb., 1793. — Von der Becke, A. F., Von Staatsämtern und Staatsdienern. Heilbronn, 1797. — (Scheffner,) Gedanken und Meinungen über Manches im Dienſt. 1—4. Königsb., 1802—1821. — Gönner, N. T., Der Staatsdienſt. Landshut, 1808. — Brewern, G. von, Das Ver- hältniß der Staatsverwaltungsbeamten im Staate. Leipz. u. Riga, 1835. — Heffter, A. W., Ueber die Rechtsverhältniſſe der Staatsdiener. (In deſſen Beitr. zum D. Staats- und Fürſtenrecht, S. 106 u. ff.) — Meiſter- lin, F., Die Verhältniſſe der Staatsdiener. Kaſſel, 1838. — Schmit- thenner, Zwölf Bücher, Bd. III, S. 502 fg. — Seybold, F. von, Das Inſtitut der Aemter. München, 1854. — Morgenſtern, Menſch, Volksleben und Staat, Bd. I, S. 175 fg. — Zachariä, H. A., Deutſches Staats- und Bundesrecht. 2. Aufl. Bd. II, S. 17 u. ff. — Bluntſchli, Allg. Staatsrecht. 2. Aufl., Bd. II, S. 115 fg. 3) Sehr belehrend ſind die Klagen Wellington’s (in der Sammlung ſeiner Dienſtſchreiben), daß ihm, weil er keine Beförderungen vorzunehmen berechtigt ſei, ein Hauptmittel zur Einwirkung auf das Heer fehle — Wie viel zweckmäßiger waren die Berechtigungen, welche dem franzöſiſchen Ober- befehlshaber in der Krim 1855 ertheilt waren! 4) Die Ernennungen der ſämmtlichen Komitatsbeamten durch den Adel war der klarſte Beweis, wie mächtig das ariſtokratiſche Element in der alten ungariſchen Verfaſſung war. Bekannt iſt aber auch, auf welchem niedern Standpunkte die königliche Gewalt eben durch dieſe Abgetrenntheit der Beam- ten ſtand. 5) Es iſt ſchwer zu begreifen, warum Manche (ſo jetzt auch wieder Zachariä und Bluntſchli, a. a. O.) der Begründung des Staatsdienerver- hältniſſes durch Vertrag ſo ſehr entgegen ſind. Die Thatſache, daß die öffentlichen Dienſte durch Angebot einer- und Annahme andererſeits in jedem einzelnen Falle zu Stande kommen, iſt doch unläugbar; und ebenſo, daß eine ſolche Zuſtandebringung eines Rechtsverhältniſſes ein Vertrag iſt. An <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <note place="end" n="1)"><pb facs="#f0275" n="261"/> Befehle angemuthet werden könnte: ſo wäre nicht nur Zweck und Mittel gleich<lb/> niederträchtig, ſondern auch nicht einzuſehen, was dadurch für das Syſtem<lb/> der Regierungswillkür gewonnen ſein ſollte. Ein ehrlicher Mann gibt ſich<lb/> auch in einem Privatdienſtverhältniſſe zu einer Schlechtigkeit nicht her, und<lb/> ein Schurke verkauft ſich ebenſogut im Staatsdienſte an das Unrecht. Vergl.<lb/><hi rendition="#g">Stahl</hi>, die Staatslehre, 3. 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¹⁾ Befehle angemuthet werden könnte: ſo wäre nicht nur Zweck und Mittel gleich
niederträchtig, ſondern auch nicht einzuſehen, was dadurch für das Syſtem
der Regierungswillkür gewonnen ſein ſollte. Ein ehrlicher Mann gibt ſich
auch in einem Privatdienſtverhältniſſe zu einer Schlechtigkeit nicht her, und
ein Schurke verkauft ſich ebenſogut im Staatsdienſte an das Unrecht. Vergl.
Stahl, die Staatslehre, 3. Aufl., S. 308. — Im Uebrigen ſind die im
gegenwärtigen § entwickelten Rechtsſätze, wiewohl billig und in der großen
Mehrzahl der Staaten anwendbar, mit Uebergehung der Beſonderheiten des
Patrimonialſtaates dargelegt.
²⁾ Ueber das Staatsdienſtverhältniß ſehe man: Moſer, K. F. von,
der Herr und der Diener. Frankf., 1759. — Seuffert, S. J. M., Von
dem Verhältniſſe des Staats und der Diener des Staats. Würzb., 1793.
— Von der Becke, A. F., Von Staatsämtern und Staatsdienern.
Heilbronn, 1797. — (Scheffner,) Gedanken und Meinungen über
Manches im Dienſt. 1—4. Königsb., 1802—1821. — Gönner, N. T.,
Der Staatsdienſt. Landshut, 1808. — Brewern, G. von, Das Ver-
hältniß der Staatsverwaltungsbeamten im Staate. Leipz. u. Riga, 1835.
— Heffter, A. W., Ueber die Rechtsverhältniſſe der Staatsdiener. (In
deſſen Beitr. zum D. Staats- und Fürſtenrecht, S. 106 u. ff.) — Meiſter-
lin, F., Die Verhältniſſe der Staatsdiener. Kaſſel, 1838. — Schmit-
thenner, Zwölf Bücher, Bd. III, S. 502 fg. — Seybold, F. von,
Das Inſtitut der Aemter. München, 1854. — Morgenſtern, Menſch,
Volksleben und Staat, Bd. I, S. 175 fg. — Zachariä, H. A., Deutſches
Staats- und Bundesrecht. 2. Aufl. Bd. II, S. 17 u. ff. — Bluntſchli,
Allg. Staatsrecht. 2. Aufl., Bd. II, S. 115 fg.
³⁾ Sehr belehrend ſind die Klagen Wellington’s (in der Sammlung
ſeiner Dienſtſchreiben), daß ihm, weil er keine Beförderungen vorzunehmen
berechtigt ſei, ein Hauptmittel zur Einwirkung auf das Heer fehle — Wie
viel zweckmäßiger waren die Berechtigungen, welche dem franzöſiſchen Ober-
befehlshaber in der Krim 1855 ertheilt waren!
⁴⁾ Die Ernennungen der ſämmtlichen Komitatsbeamten durch den Adel
war der klarſte Beweis, wie mächtig das ariſtokratiſche Element in der alten
ungariſchen Verfaſſung war. Bekannt iſt aber auch, auf welchem niedern
Standpunkte die königliche Gewalt eben durch dieſe Abgetrenntheit der Beam-
ten ſtand.
⁵⁾ Es iſt ſchwer zu begreifen, warum Manche (ſo jetzt auch wieder
Zachariä und Bluntſchli, a. a. O.) der Begründung des Staatsdienerver-
hältniſſes durch Vertrag ſo ſehr entgegen ſind. Die Thatſache, daß die
öffentlichen Dienſte durch Angebot einer- und Annahme andererſeits in jedem
einzelnen Falle zu Stande kommen, iſt doch unläugbar; und ebenſo, daß
eine ſolche Zuſtandebringung eines Rechtsverhältniſſes ein Vertrag iſt. An
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