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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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stellung der Waffenrüstung ausnahmsweise ein außerordentlicher
Eingriff in das Eigenthum des Einzelnen unvermeidlich ist,
mag er ebenfalls vollzogen werden, unter Beobachtung der allge-
meinen Vorschriften für gesetzliche Enteignung und gegen genü-
gende Entschädigung. So z. B. bei der Abtretung von Grund-
stücken zu Befestigungswerken, oder von kriegstauglichen Pferden.

Den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze auch in
diesen Dingen aufrecht zu erhalten, ist von der höchsten Wich-
tigkeit, da es sich von so großen Lasten und so tief eingreifenden
Opfern, selbst der Persönlichkeit, handelt. Und zwar gilt die
Forderung nicht etwa bloß von Geldabgaben und von der per-
sönlichen Verpflichtung zum Waffendienste im Großen und
Ganzen, sondern auch von der Ordnung innerhalb desselben
und von manchen anderweitigen Ansprüchen, welche zu mili-
tärischen Zwecken gestellt zu werden pflegen. -- Aus diesem
Gesichtspuncte ist namentlich die Bildung besonders begünstig-
ter und besser gehaltener Abtheilungen im Heere (Garden und
dergleichen) auch rechtlich zu verwerfen, wenn eine solche Ein-
richtung nur als Zierrath und Spielerei dient, und nicht zur
Belohnung besonderer Tapferkeit und zur Bildung eines zu-
verlässigen Rückhaltes. -- Ferner muß, aus demselben Rechts-
grunde, eine Einquartierung von Soldaten in den Häusern der
Bürger wo möglich vermieden, jedenfalls aber eine vollständige
Entschädigung gewährt werden 4). -- Endlich mag zwar unter
Umständen die Ausschreibung von Lieferungen an Lebensmitteln
oder sonstigen Bedürfnissen, oder die Stellung von Pferden
und Fuhrwerken zur Fortbringung von Heergeräthschaften nicht
zu vermeiden sein: allein eine vollständige Ausgleichung muß
schnell erfolgen.

Von größter Wichtigkeit sowohl für das Recht als für die
Brauchbarkeit des Heeres sind die Bestimmungen über die Be-
fehlshaberstellen. Hier macht aber die Verschiedenheit der

ſtellung der Waffenrüſtung ausnahmsweiſe ein außerordentlicher
Eingriff in das Eigenthum des Einzelnen unvermeidlich iſt,
mag er ebenfalls vollzogen werden, unter Beobachtung der allge-
meinen Vorſchriften für geſetzliche Enteignung und gegen genü-
gende Entſchädigung. So z. B. bei der Abtretung von Grund-
ſtücken zu Befeſtigungswerken, oder von kriegstauglichen Pferden.

Den Grundſatz der Gleichheit vor dem Geſetze auch in
dieſen Dingen aufrecht zu erhalten, iſt von der höchſten Wich-
tigkeit, da es ſich von ſo großen Laſten und ſo tief eingreifenden
Opfern, ſelbſt der Perſönlichkeit, handelt. Und zwar gilt die
Forderung nicht etwa bloß von Geldabgaben und von der per-
ſönlichen Verpflichtung zum Waffendienſte im Großen und
Ganzen, ſondern auch von der Ordnung innerhalb deſſelben
und von manchen anderweitigen Anſprüchen, welche zu mili-
täriſchen Zwecken geſtellt zu werden pflegen. — Aus dieſem
Geſichtspuncte iſt namentlich die Bildung beſonders begünſtig-
ter und beſſer gehaltener Abtheilungen im Heere (Garden und
dergleichen) auch rechtlich zu verwerfen, wenn eine ſolche Ein-
richtung nur als Zierrath und Spielerei dient, und nicht zur
Belohnung beſonderer Tapferkeit und zur Bildung eines zu-
verläſſigen Rückhaltes. — Ferner muß, aus demſelben Rechts-
grunde, eine Einquartierung von Soldaten in den Häuſern der
Bürger wo möglich vermieden, jedenfalls aber eine vollſtändige
Entſchädigung gewährt werden 4). — Endlich mag zwar unter
Umſtänden die Ausſchreibung von Lieferungen an Lebensmitteln
oder ſonſtigen Bedürfniſſen, oder die Stellung von Pferden
und Fuhrwerken zur Fortbringung von Heergeräthſchaften nicht
zu vermeiden ſein: allein eine vollſtändige Ausgleichung muß
ſchnell erfolgen.

Von größter Wichtigkeit ſowohl für das Recht als für die
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fehlshaberſtellen. Hier macht aber die Verſchiedenheit der

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[282/0296] ſtellung der Waffenrüſtung ausnahmsweiſe ein außerordentlicher Eingriff in das Eigenthum des Einzelnen unvermeidlich iſt, mag er ebenfalls vollzogen werden, unter Beobachtung der allge- meinen Vorſchriften für geſetzliche Enteignung und gegen genü- gende Entſchädigung. So z. B. bei der Abtretung von Grund- ſtücken zu Befeſtigungswerken, oder von kriegstauglichen Pferden. Den Grundſatz der Gleichheit vor dem Geſetze auch in dieſen Dingen aufrecht zu erhalten, iſt von der höchſten Wich- tigkeit, da es ſich von ſo großen Laſten und ſo tief eingreifenden Opfern, ſelbſt der Perſönlichkeit, handelt. Und zwar gilt die Forderung nicht etwa bloß von Geldabgaben und von der per- ſönlichen Verpflichtung zum Waffendienſte im Großen und Ganzen, ſondern auch von der Ordnung innerhalb deſſelben und von manchen anderweitigen Anſprüchen, welche zu mili- täriſchen Zwecken geſtellt zu werden pflegen. — Aus dieſem Geſichtspuncte iſt namentlich die Bildung beſonders begünſtig- ter und beſſer gehaltener Abtheilungen im Heere (Garden und dergleichen) auch rechtlich zu verwerfen, wenn eine ſolche Ein- richtung nur als Zierrath und Spielerei dient, und nicht zur Belohnung beſonderer Tapferkeit und zur Bildung eines zu- verläſſigen Rückhaltes. — Ferner muß, aus demſelben Rechts- grunde, eine Einquartierung von Soldaten in den Häuſern der Bürger wo möglich vermieden, jedenfalls aber eine vollſtändige Entſchädigung gewährt werden 4). — Endlich mag zwar unter Umſtänden die Ausſchreibung von Lieferungen an Lebensmitteln oder ſonſtigen Bedürfniſſen, oder die Stellung von Pferden und Fuhrwerken zur Fortbringung von Heergeräthſchaften nicht zu vermeiden ſein: allein eine vollſtändige Ausgleichung muß ſchnell erfolgen. Von größter Wichtigkeit ſowohl für das Recht als für die Brauchbarkeit des Heeres ſind die Beſtimmungen über die Be- fehlshaberſtellen. Hier macht aber die Verſchiedenheit der

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 282. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/296>, abgerufen am 24.11.2024.