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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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stattfinden; dieser aber wieder in der Form eines Reihedien-
stes, als allgemeine Bürgerwehr, oder endlich durch Zwangs-
aushebung Einzelner; und es unterliegt keinem Zweifel, daß
wenn eine dieser Leistungsarten von den zuständigen Factoren
des Staatswillens als die nothwendige oder auch nur als die
zweckmäßigste Form der Rüstung erkannt ist, sie von den da-
durch Betroffenen übernommen werden muß 2). Doch ist eine
solche allgemeine Dienstpflicht nicht die einzige Möglichkeit, eine
bewaffnete Macht zu bilden. Dieselbe läßt sich auch durch
Anwerbung einzelner Freiwilliger, welchen entsprechende Vor-
theile in Aussicht gestellt werden, zu Stande bringen; oder
durch die Annahme fremder Miethtruppen in geschlossener und
eingeübter Organisation; endlich ist noch die Bildung von
Militärcolonieen oder die Ausscheidung eigener Kriegerstämme
denkbar. Vom Standpuncte des Rechtes ist keines dieser Rü-
stungsmittel zu beanstanden, keines aber auch entschieden zu
bevorzugen; die Wahl unter denselben, -- falls sie überhaupt
einer allgemeinen Dienstpflicht der Bürger vorgezogen werden,
-- beziehungsweise eine geschickte Verbindung, ist somit Sache
der Gesetzgebung. Diese muß dann einerseits die Zweckmäßigkeit,
d. h. die Gewinnung einer ausreichenden bewaffneten Macht beach-
ten; andererseits das Recht des Bürgers, weder in persönlichen
noch in Geldleistungen über das Nothwendige hinaus in Anspruch
genommen zu werden, so wie die möglichste Sicherstellung gegen
Mißbrauch des Heeres zu verfassungs- und gesetzwidrigen Un-
ternehmungen im Inlande 3) berücksichtigen. -- Sodann aber
handelt es sich auch noch neben der Beschaffung der Mann-
schaft, um die übrigen Theile der Kriegsrüstung, und ist die
Beibringung der Mittel hierzu Pflicht der Unterthanen. So
also um Festungen, Waffenvorräthe, Kasernen, Sold u. s. w.
Da die Aufgabe eine dauernde ist, so erscheint natürlich auch
die Leistung als eine regelmäßige. Wenn aber auch zur Her-

ſtattfinden; dieſer aber wieder in der Form eines Reihedien-
ſtes, als allgemeine Bürgerwehr, oder endlich durch Zwangs-
aushebung Einzelner; und es unterliegt keinem Zweifel, daß
wenn eine dieſer Leiſtungsarten von den zuſtändigen Factoren
des Staatswillens als die nothwendige oder auch nur als die
zweckmäßigſte Form der Rüſtung erkannt iſt, ſie von den da-
durch Betroffenen übernommen werden muß 2). Doch iſt eine
ſolche allgemeine Dienſtpflicht nicht die einzige Möglichkeit, eine
bewaffnete Macht zu bilden. Dieſelbe läßt ſich auch durch
Anwerbung einzelner Freiwilliger, welchen entſprechende Vor-
theile in Ausſicht geſtellt werden, zu Stande bringen; oder
durch die Annahme fremder Miethtruppen in geſchloſſener und
eingeübter Organiſation; endlich iſt noch die Bildung von
Militärcolonieen oder die Ausſcheidung eigener Kriegerſtämme
denkbar. Vom Standpuncte des Rechtes iſt keines dieſer Rü-
ſtungsmittel zu beanſtanden, keines aber auch entſchieden zu
bevorzugen; die Wahl unter denſelben, — falls ſie überhaupt
einer allgemeinen Dienſtpflicht der Bürger vorgezogen werden,
— beziehungsweiſe eine geſchickte Verbindung, iſt ſomit Sache
der Geſetzgebung. Dieſe muß dann einerſeits die Zweckmäßigkeit,
d. h. die Gewinnung einer ausreichenden bewaffneten Macht beach-
ten; andererſeits das Recht des Bürgers, weder in perſönlichen
noch in Geldleiſtungen über das Nothwendige hinaus in Anſpruch
genommen zu werden, ſo wie die möglichſte Sicherſtellung gegen
Mißbrauch des Heeres zu verfaſſungs- und geſetzwidrigen Un-
ternehmungen im Inlande 3) berückſichtigen. — Sodann aber
handelt es ſich auch noch neben der Beſchaffung der Mann-
ſchaft, um die übrigen Theile der Kriegsrüſtung, und iſt die
Beibringung der Mittel hierzu Pflicht der Unterthanen. So
alſo um Feſtungen, Waffenvorräthe, Kaſernen, Sold u. ſ. w.
Da die Aufgabe eine dauernde iſt, ſo erſcheint natürlich auch
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[281/0295] ſtattfinden; dieſer aber wieder in der Form eines Reihedien- ſtes, als allgemeine Bürgerwehr, oder endlich durch Zwangs- aushebung Einzelner; und es unterliegt keinem Zweifel, daß wenn eine dieſer Leiſtungsarten von den zuſtändigen Factoren des Staatswillens als die nothwendige oder auch nur als die zweckmäßigſte Form der Rüſtung erkannt iſt, ſie von den da- durch Betroffenen übernommen werden muß 2). Doch iſt eine ſolche allgemeine Dienſtpflicht nicht die einzige Möglichkeit, eine bewaffnete Macht zu bilden. Dieſelbe läßt ſich auch durch Anwerbung einzelner Freiwilliger, welchen entſprechende Vor- theile in Ausſicht geſtellt werden, zu Stande bringen; oder durch die Annahme fremder Miethtruppen in geſchloſſener und eingeübter Organiſation; endlich iſt noch die Bildung von Militärcolonieen oder die Ausſcheidung eigener Kriegerſtämme denkbar. Vom Standpuncte des Rechtes iſt keines dieſer Rü- ſtungsmittel zu beanſtanden, keines aber auch entſchieden zu bevorzugen; die Wahl unter denſelben, — falls ſie überhaupt einer allgemeinen Dienſtpflicht der Bürger vorgezogen werden, — beziehungsweiſe eine geſchickte Verbindung, iſt ſomit Sache der Geſetzgebung. Dieſe muß dann einerſeits die Zweckmäßigkeit, d. h. die Gewinnung einer ausreichenden bewaffneten Macht beach- ten; andererſeits das Recht des Bürgers, weder in perſönlichen noch in Geldleiſtungen über das Nothwendige hinaus in Anſpruch genommen zu werden, ſo wie die möglichſte Sicherſtellung gegen Mißbrauch des Heeres zu verfaſſungs- und geſetzwidrigen Un- ternehmungen im Inlande 3) berückſichtigen. — Sodann aber handelt es ſich auch noch neben der Beſchaffung der Mann- ſchaft, um die übrigen Theile der Kriegsrüſtung, und iſt die Beibringung der Mittel hierzu Pflicht der Unterthanen. So alſo um Feſtungen, Waffenvorräthe, Kaſernen, Sold u. ſ. w. Da die Aufgabe eine dauernde iſt, ſo erſcheint natürlich auch die Leiſtung als eine regelmäßige. Wenn aber auch zur Her-

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 281. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/295>, abgerufen am 24.11.2024.