gewährt auf Anfuchen derselben und nach genügendem Nach- weise ihres Rechtes. Eine Ueberwachung und Nöthigung der Einzelnen endlich erfolgt, sowohl wenn fremde Staaten Schutz verlangen und den Beweis liefern, als wenn die eigene Auf- sichtsführung Kenntniß von begangenen oder beabsichtigten Rechtsverletzungen bringt.
Die Ausführung dieser verschiedenen Regierungsaufgaben findet allerdings in der Hauptsache gegenüber von fremden Staaten und im Auslande statt, und gehört daher auch die Erörterung ihrer rechtlichen Seiten dem Völkerrechte und nicht dem Staatsrechte an. Dennoch fällt auch ein Theil derselben in das Gebiet der inneren Verwaltung und ihres Rechtes. Einmal nämtich ist die Bestellung der Behörden zur Besorgung der auswärtigen Angelegenheiten und die Ernennung der ein- zelnen dabei verwendeten Beamten lediglich Sache des inneren Rechtes, und nur in denjenigen Fällen, in welchen einzelne dieser Beamten in das Ausland geschickt werden und außer- halb des Staatsgebietes amtliche Handlungen vorzunehmen haben, kommen völkerrechtliche Bestimmungen und Gewohnheiten zur Anwendung. Sodann aber hat der Staat, beziehungsweise das Staatsoberhaupt, auch gegenüber von den eigenen Unter- thanen rechtliche Verpflichtungen hinsichtlich der Verhältnisse zum Auslande zu erfüllen, deren Feststellung und Einhaltung denn lediglich Gegenstand des inneren Landesrechtes und deren Handhabung Theil der Verwaltung ist 1).
Was zuerst die zur Besorgung internationaler Geschäfte bestimmten Behörden und Beamten betrifft, so sind die- selben theils und hauptsächlich eigens dazu bestellt; theils aber haben auch die dem inneren Dienst zunächst gewidmeten Be- hörden in manchen Fällen zu wirken. Von den Beamten der ersteren Art ist der kleinere Theil im Inlande mit der Leitung und Zusammenfassung der Geschäfte beauftragt, der andere
gewährt auf Anfuchen derſelben und nach genügendem Nach- weiſe ihres Rechtes. Eine Ueberwachung und Nöthigung der Einzelnen endlich erfolgt, ſowohl wenn fremde Staaten Schutz verlangen und den Beweis liefern, als wenn die eigene Auf- ſichtsführung Kenntniß von begangenen oder beabſichtigten Rechtsverletzungen bringt.
Die Ausführung dieſer verſchiedenen Regierungsaufgaben findet allerdings in der Hauptſache gegenüber von fremden Staaten und im Auslande ſtatt, und gehört daher auch die Erörterung ihrer rechtlichen Seiten dem Völkerrechte und nicht dem Staatsrechte an. Dennoch fällt auch ein Theil derſelben in das Gebiet der inneren Verwaltung und ihres Rechtes. Einmal nämtich iſt die Beſtellung der Behörden zur Beſorgung der auswärtigen Angelegenheiten und die Ernennung der ein- zelnen dabei verwendeten Beamten lediglich Sache des inneren Rechtes, und nur in denjenigen Fällen, in welchen einzelne dieſer Beamten in das Ausland geſchickt werden und außer- halb des Staatsgebietes amtliche Handlungen vorzunehmen haben, kommen völkerrechtliche Beſtimmungen und Gewohnheiten zur Anwendung. Sodann aber hat der Staat, beziehungsweiſe das Staatsoberhaupt, auch gegenüber von den eigenen Unter- thanen rechtliche Verpflichtungen hinſichtlich der Verhältniſſe zum Auslande zu erfüllen, deren Feſtſtellung und Einhaltung denn lediglich Gegenſtand des inneren Landesrechtes und deren Handhabung Theil der Verwaltung iſt 1).
Was zuerſt die zur Beſorgung internationaler Geſchäfte beſtimmten Behörden und Beamten betrifft, ſo ſind die- ſelben theils und hauptſächlich eigens dazu beſtellt; theils aber haben auch die dem inneren Dienſt zunächſt gewidmeten Be- hörden in manchen Fällen zu wirken. Von den Beamten der erſteren Art iſt der kleinere Theil im Inlande mit der Leitung und Zuſammenfaſſung der Geſchäfte beauftragt, der andere
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gewährt auf Anfuchen derſelben und nach genügendem Nach-
weiſe ihres Rechtes. Eine Ueberwachung und Nöthigung der
Einzelnen endlich erfolgt, ſowohl wenn fremde Staaten Schutz
verlangen und den Beweis liefern, als wenn die eigene Auf-
ſichtsführung Kenntniß von begangenen oder beabſichtigten
Rechtsverletzungen bringt.
Die Ausführung dieſer verſchiedenen Regierungsaufgaben
findet allerdings in der Hauptſache gegenüber von fremden
Staaten und im Auslande ſtatt, und gehört daher auch die
Erörterung ihrer rechtlichen Seiten dem Völkerrechte und nicht
dem Staatsrechte an. Dennoch fällt auch ein Theil derſelben
in das Gebiet der inneren Verwaltung und ihres Rechtes.
Einmal nämtich iſt die Beſtellung der Behörden zur Beſorgung
der auswärtigen Angelegenheiten und die Ernennung der ein-
zelnen dabei verwendeten Beamten lediglich Sache des inneren
Rechtes, und nur in denjenigen Fällen, in welchen einzelne
dieſer Beamten in das Ausland geſchickt werden und außer-
halb des Staatsgebietes amtliche Handlungen vorzunehmen
haben, kommen völkerrechtliche Beſtimmungen und Gewohnheiten
zur Anwendung. Sodann aber hat der Staat, beziehungsweiſe
das Staatsoberhaupt, auch gegenüber von den eigenen Unter-
thanen rechtliche Verpflichtungen hinſichtlich der Verhältniſſe
zum Auslande zu erfüllen, deren Feſtſtellung und Einhaltung
denn lediglich Gegenſtand des inneren Landesrechtes und deren
Handhabung Theil der Verwaltung iſt 1).
Was zuerſt die zur Beſorgung internationaler Geſchäfte
beſtimmten Behörden und Beamten betrifft, ſo ſind die-
ſelben theils und hauptſächlich eigens dazu beſtellt; theils aber
haben auch die dem inneren Dienſt zunächſt gewidmeten Be-
hörden in manchen Fällen zu wirken. Von den Beamten der
erſteren Art iſt der kleinere Theil im Inlande mit der Leitung
und Zuſammenfaſſung der Geſchäfte beauftragt, der andere
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/299>, abgerufen am 24.11.2024.
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