Theil befindet sich in verschiedenen völkerrechtlichen Stellungen (als Gesandte, Consuln, Hülfsbeamte, Commissäre u. s. w.) im Auslande, um hier im Namen und mit dem Gewichte des Staates die oben angedeuteten Aufgaben zu lösen. Es ist kein Grund vorhanden, in Beziehung auf diese Beamten, ihre Er- nennung, ihre Dienstrechte sowie Dienstverpflichtungen andere Grundsätze anzunehmen, als die überhaupt für die Staatsdiener bestehenden. Nur mag (freilich vielleicht nicht ganz zweckmäßig) bei Consuln der Fall eintreten, daß sie dem Staate gar nicht als Unterthanen angehören und sich auch durch Uebernahme des bestimmten Amtes nicht in dieses Verhältniß begeben wol- len, sondern in allen den übernommenen Dienst nicht betreffen- den Beziehungen Angehörige ihres heimathlichen Staates und allen Gesetzen desselben unterworfen bleiben. In Beziehung auf das Amt freilich stehen sie unter den durch den besonderen Dienstvertrag oder durch eine allgemeine Dienstpragmatik aus- gesprochenen Rechtspflichten.
Als eine gegenüber von den Bürgern bestehende rechtliche Pflicht der Regierung kann aber die genügende Vornahme nach- stehender, die auswärtigen Angelegenheiten betreffenden Hand- lungen verlangt werden:
Einziehung möglichst genauer und vollständiger Nachrich- ten über den Stand der Rechte und Interessen des Staates und seiner Angehörigen im Auslande. Ganz begründet ist hierbei die Forderung, daß die im Auslande bestellten Agenten auch solche Verhältnisse ins Auge zu fassen haben, welche zwar nicht unmittelbar den Staat als Macht oder die Regierung betreffen, allein deren Kenntniß für die geistige Bildung oder für die Gewerbe und den Handel des Landes von Nutzen sein können. -- Demgemäß ist denn auch die Auswahl dieser Beam- ten zu treffen.
Rechtzeitige und kräftige Eröffnung von Unterhand-
Theil befindet ſich in verſchiedenen völkerrechtlichen Stellungen (als Geſandte, Conſuln, Hülfsbeamte, Commiſſäre u. ſ. w.) im Auslande, um hier im Namen und mit dem Gewichte des Staates die oben angedeuteten Aufgaben zu löſen. Es iſt kein Grund vorhanden, in Beziehung auf dieſe Beamten, ihre Er- nennung, ihre Dienſtrechte ſowie Dienſtverpflichtungen andere Grundſätze anzunehmen, als die überhaupt für die Staatsdiener beſtehenden. Nur mag (freilich vielleicht nicht ganz zweckmäßig) bei Conſuln der Fall eintreten, daß ſie dem Staate gar nicht als Unterthanen angehören und ſich auch durch Uebernahme des beſtimmten Amtes nicht in dieſes Verhältniß begeben wol- len, ſondern in allen den übernommenen Dienſt nicht betreffen- den Beziehungen Angehörige ihres heimathlichen Staates und allen Geſetzen deſſelben unterworfen bleiben. In Beziehung auf das Amt freilich ſtehen ſie unter den durch den beſonderen Dienſtvertrag oder durch eine allgemeine Dienſtpragmatik aus- geſprochenen Rechtspflichten.
Als eine gegenüber von den Bürgern beſtehende rechtliche Pflicht der Regierung kann aber die genügende Vornahme nach- ſtehender, die auswärtigen Angelegenheiten betreffenden Hand- lungen verlangt werden:
Einziehung möglichſt genauer und vollſtändiger Nachrich- ten über den Stand der Rechte und Intereſſen des Staates und ſeiner Angehörigen im Auslande. Ganz begründet iſt hierbei die Forderung, daß die im Auslande beſtellten Agenten auch ſolche Verhältniſſe ins Auge zu faſſen haben, welche zwar nicht unmittelbar den Staat als Macht oder die Regierung betreffen, allein deren Kenntniß für die geiſtige Bildung oder für die Gewerbe und den Handel des Landes von Nutzen ſein können. — Demgemäß iſt denn auch die Auswahl dieſer Beam- ten zu treffen.
Rechtzeitige und kräftige Eröffnung von Unterhand-
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Theil befindet ſich in verſchiedenen völkerrechtlichen Stellungen
(als Geſandte, Conſuln, Hülfsbeamte, Commiſſäre u. ſ. w.) im
Auslande, um hier im Namen und mit dem Gewichte des
Staates die oben angedeuteten Aufgaben zu löſen. Es iſt kein
Grund vorhanden, in Beziehung auf dieſe Beamten, ihre Er-
nennung, ihre Dienſtrechte ſowie Dienſtverpflichtungen andere
Grundſätze anzunehmen, als die überhaupt für die Staatsdiener
beſtehenden. Nur mag (freilich vielleicht nicht ganz zweckmäßig)
bei Conſuln der Fall eintreten, daß ſie dem Staate gar nicht
als Unterthanen angehören und ſich auch durch Uebernahme
des beſtimmten Amtes nicht in dieſes Verhältniß begeben wol-
len, ſondern in allen den übernommenen Dienſt nicht betreffen-
den Beziehungen Angehörige ihres heimathlichen Staates und
allen Geſetzen deſſelben unterworfen bleiben. In Beziehung
auf das Amt freilich ſtehen ſie unter den durch den beſonderen
Dienſtvertrag oder durch eine allgemeine Dienſtpragmatik aus-
geſprochenen Rechtspflichten.
Als eine gegenüber von den Bürgern beſtehende rechtliche
Pflicht der Regierung kann aber die genügende Vornahme nach-
ſtehender, die auswärtigen Angelegenheiten betreffenden Hand-
lungen verlangt werden:
Einziehung möglichſt genauer und vollſtändiger Nachrich-
ten über den Stand der Rechte und Intereſſen des Staates
und ſeiner Angehörigen im Auslande. Ganz begründet iſt
hierbei die Forderung, daß die im Auslande beſtellten Agenten
auch ſolche Verhältniſſe ins Auge zu faſſen haben, welche zwar
nicht unmittelbar den Staat als Macht oder die Regierung
betreffen, allein deren Kenntniß für die geiſtige Bildung oder
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können. — Demgemäß iſt denn auch die Auswahl dieſer Beam-
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 286. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/300>, abgerufen am 24.11.2024.
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