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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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lungen mit fremden Staaten, wo eine Uebereinkunft mit den-
selben zur Sicherung eines Rechtes oder zur Gewinnung eines
Vortheiles nöthig ist. Auch dürfen die betreffenden Behörden
nicht außer Augen lassen, daß der Staat nicht seiner selbst
wegen besteht, sondern zur Förderung der Lebenszwecke seiner
Angehörigen; sodann, daß eine Regierung der allgemeinen Ge-
sittigung oder Wohlfahrt auch seine Macht vermehrt.

Abschluß von Verträgen oder, je nach der Beschaffen-
heit des Falles, einseitige Feststellung von Grundsätzen,
durch welche das richtige Verhältniß zum Auslande hergestellt
und die höhere Aufgabe des Zusammenlebens der Völker beför-
dert wird. -- In wieferne die Unterthanen, namentlich vermit-
telst ihrer Vertreter, einen Antheil an der Abschließung solcher
Verträge und der Feststellung solcher Grundsätze haben, hängt
von der Verfassung des einzelnen Staates ab. Die rechtliche
Natur desselben im Verhältnisse zum Auslande wird übrigens
jeden Falles durch die Art, wie der Staatswille im Innern
zu Stande kömmt, nicht geändert.

Strengste Einhaltung der allgemeinen rechtlichen und der
durch besondere Verabredung festgestellten Rechtsverpflich-
tungen
gegen fremde Staaten, wobei namentlich zwei Gegen-
stände besonders zu erwähnen sind. Einmal, Sorge dafür,
daß die diesseitigen Unterthanen die Rechte Fremder, und zwar
sowohl ganzer Staaten als einzelner Angehöriger derselben,
nicht auf eine strafbare Weise verletzen. Zweitens, umfassende
Feststellung derjenigen Rechtssätze, welche der Staat, namentlich
auch durch seine Gerichte, in denjenigen Fällen zur Anwen-
dung bringt, in welchen seine Mithülfe zur Rechtssicherung
Dritter nöthig ist.

1) Es ist ein offenbarer Fehler, daß derjenige Theil der Besorgung
auswärtiger Angelegenheiten, welcher im Innern des Landes und durch
innere Behörden geschieht, oder welcher im Innern des Landes zur Aus-

lungen mit fremden Staaten, wo eine Uebereinkunft mit den-
ſelben zur Sicherung eines Rechtes oder zur Gewinnung eines
Vortheiles nöthig iſt. Auch dürfen die betreffenden Behörden
nicht außer Augen laſſen, daß der Staat nicht ſeiner ſelbſt
wegen beſteht, ſondern zur Förderung der Lebenszwecke ſeiner
Angehörigen; ſodann, daß eine Regierung der allgemeinen Ge-
ſittigung oder Wohlfahrt auch ſeine Macht vermehrt.

Abſchluß von Verträgen oder, je nach der Beſchaffen-
heit des Falles, einſeitige Feſtſtellung von Grundſätzen,
durch welche das richtige Verhältniß zum Auslande hergeſtellt
und die höhere Aufgabe des Zuſammenlebens der Völker beför-
dert wird. — In wieferne die Unterthanen, namentlich vermit-
telſt ihrer Vertreter, einen Antheil an der Abſchließung ſolcher
Verträge und der Feſtſtellung ſolcher Grundſätze haben, hängt
von der Verfaſſung des einzelnen Staates ab. Die rechtliche
Natur deſſelben im Verhältniſſe zum Auslande wird übrigens
jeden Falles durch die Art, wie der Staatswille im Innern
zu Stande kömmt, nicht geändert.

Strengſte Einhaltung der allgemeinen rechtlichen und der
durch beſondere Verabredung feſtgeſtellten Rechtsverpflich-
tungen
gegen fremde Staaten, wobei namentlich zwei Gegen-
ſtände beſonders zu erwähnen ſind. Einmal, Sorge dafür,
daß die diesſeitigen Unterthanen die Rechte Fremder, und zwar
ſowohl ganzer Staaten als einzelner Angehöriger derſelben,
nicht auf eine ſtrafbare Weiſe verletzen. Zweitens, umfaſſende
Feſtſtellung derjenigen Rechtsſätze, welche der Staat, namentlich
auch durch ſeine Gerichte, in denjenigen Fällen zur Anwen-
dung bringt, in welchen ſeine Mithülfe zur Rechtsſicherung
Dritter nöthig iſt.

1) Es iſt ein offenbarer Fehler, daß derjenige Theil der Beſorgung
auswärtiger Angelegenheiten, welcher im Innern des Landes und durch
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[287/0301] lungen mit fremden Staaten, wo eine Uebereinkunft mit den- ſelben zur Sicherung eines Rechtes oder zur Gewinnung eines Vortheiles nöthig iſt. Auch dürfen die betreffenden Behörden nicht außer Augen laſſen, daß der Staat nicht ſeiner ſelbſt wegen beſteht, ſondern zur Förderung der Lebenszwecke ſeiner Angehörigen; ſodann, daß eine Regierung der allgemeinen Ge- ſittigung oder Wohlfahrt auch ſeine Macht vermehrt. Abſchluß von Verträgen oder, je nach der Beſchaffen- heit des Falles, einſeitige Feſtſtellung von Grundſätzen, durch welche das richtige Verhältniß zum Auslande hergeſtellt und die höhere Aufgabe des Zuſammenlebens der Völker beför- dert wird. — In wieferne die Unterthanen, namentlich vermit- telſt ihrer Vertreter, einen Antheil an der Abſchließung ſolcher Verträge und der Feſtſtellung ſolcher Grundſätze haben, hängt von der Verfaſſung des einzelnen Staates ab. Die rechtliche Natur deſſelben im Verhältniſſe zum Auslande wird übrigens jeden Falles durch die Art, wie der Staatswille im Innern zu Stande kömmt, nicht geändert. Strengſte Einhaltung der allgemeinen rechtlichen und der durch beſondere Verabredung feſtgeſtellten Rechtsverpflich- tungen gegen fremde Staaten, wobei namentlich zwei Gegen- ſtände beſonders zu erwähnen ſind. Einmal, Sorge dafür, daß die diesſeitigen Unterthanen die Rechte Fremder, und zwar ſowohl ganzer Staaten als einzelner Angehöriger derſelben, nicht auf eine ſtrafbare Weiſe verletzen. Zweitens, umfaſſende Feſtſtellung derjenigen Rechtsſätze, welche der Staat, namentlich auch durch ſeine Gerichte, in denjenigen Fällen zur Anwen- dung bringt, in welchen ſeine Mithülfe zur Rechtsſicherung Dritter nöthig iſt. ¹⁾ Es iſt ein offenbarer Fehler, daß derjenige Theil der Beſorgung auswärtiger Angelegenheiten, welcher im Innern des Landes und durch innere Behörden geſchieht, oder welcher im Innern des Landes zur Aus-

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 287. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/301>, abgerufen am 24.11.2024.