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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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Staatsgewalt, nach positiven Bestimmungen aber möglicherweise
besonders dazu Berechtigten, etwa der vertretenden Versammlung
oder einem Theile derselben. -- Ist dagegen die Versammlung
der vom Volke gewählten Vertreter verfassungsgemäß auch mit
der Leitung der Verwaltung beauftragt, so erweitert sich der
Kreis ihrer Thätigkeit sehr bedeutend. Natürlich kann sie nur
in den wichtigeren Fällen selbst die Anordnungen treffen;
allein sie mag allerdings durch Ausschüsse aus ihrer Mitte
oder nach Berichterstattung oberster Beamten die Zügel der
Regierung führen. Eine nothwendige Folge der Einrichtung ist
selbstredend die beständige Anwesenheit der ganzen Versamm-
lung, indem zwar wohl Gesetzgebung und selbst Ausübung einer
Ueberwachung von Zeit zu Zeit unterbrochen werden mag, nie-
mals aber die oberste Leitung der Verwaltung, welche in jedem
Augenblicke zum Handeln bereit sein muß.

Die Beantwortung der Frage, ob eine von der vertretenden
Körperschaft verschiedene Regierung zu bestellen sei, ist nun aber
aus Zweckmäßigkeitsgründen, nicht aber aus rechtlicher Noth-
wendigkeit zu geben, da jene Versammlung wie eben bemerkt,
den Auftrag, die Verwaltung zu besorgen, von dem eigentlichen
Inhaber der Staatsgewalt immerhin erhalten kann, und sie
keineswegs unbedingt unfähig zu seiner Erfüllung ist. In
Abrede ist freilich nicht zu ziehen, daß die unzweifelhaft weit
zweckmäßigere Einrichtung einer abgesonderten Verwaltungs-
behörde dem Wesen der Staatsart keineswegs widerspricht, viel-
mehr dieselbe, wenn beschlossen, nach allen Regeln der Ver-
waltungspolitik durchgeführt werden mag. Ob dabei die oberste
Leitung der Geschäfte einem Einzelnen oder einigen Wenigen,
also einem Directorium, überlassen werden will, ist zwar keine
unbedeutende, doch aber nur eine untergeordnete Frage. In
allen Fällen freilich müssen die Betreffenden von dem Volke
gewählt sein.

Staatsgewalt, nach poſitiven Beſtimmungen aber möglicherweiſe
beſonders dazu Berechtigten, etwa der vertretenden Verſammlung
oder einem Theile derſelben. — Iſt dagegen die Verſammlung
der vom Volke gewählten Vertreter verfaſſungsgemäß auch mit
der Leitung der Verwaltung beauftragt, ſo erweitert ſich der
Kreis ihrer Thätigkeit ſehr bedeutend. Natürlich kann ſie nur
in den wichtigeren Fällen ſelbſt die Anordnungen treffen;
allein ſie mag allerdings durch Ausſchüſſe aus ihrer Mitte
oder nach Berichterſtattung oberſter Beamten die Zügel der
Regierung führen. Eine nothwendige Folge der Einrichtung iſt
ſelbſtredend die beſtändige Anweſenheit der ganzen Verſamm-
lung, indem zwar wohl Geſetzgebung und ſelbſt Ausübung einer
Ueberwachung von Zeit zu Zeit unterbrochen werden mag, nie-
mals aber die oberſte Leitung der Verwaltung, welche in jedem
Augenblicke zum Handeln bereit ſein muß.

Die Beantwortung der Frage, ob eine von der vertretenden
Körperſchaft verſchiedene Regierung zu beſtellen ſei, iſt nun aber
aus Zweckmäßigkeitsgründen, nicht aber aus rechtlicher Noth-
wendigkeit zu geben, da jene Verſammlung wie eben bemerkt,
den Auftrag, die Verwaltung zu beſorgen, von dem eigentlichen
Inhaber der Staatsgewalt immerhin erhalten kann, und ſie
keineswegs unbedingt unfähig zu ſeiner Erfüllung iſt. In
Abrede iſt freilich nicht zu ziehen, daß die unzweifelhaft weit
zweckmäßigere Einrichtung einer abgeſonderten Verwaltungs-
behörde dem Weſen der Staatsart keineswegs widerſpricht, viel-
mehr dieſelbe, wenn beſchloſſen, nach allen Regeln der Ver-
waltungspolitik durchgeführt werden mag. Ob dabei die oberſte
Leitung der Geſchäfte einem Einzelnen oder einigen Wenigen,
alſo einem Directorium, überlaſſen werden will, iſt zwar keine
unbedeutende, doch aber nur eine untergeordnete Frage. In
allen Fällen freilich müſſen die Betreffenden von dem Volke
gewählt ſein.

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[344/0358] Staatsgewalt, nach poſitiven Beſtimmungen aber möglicherweiſe beſonders dazu Berechtigten, etwa der vertretenden Verſammlung oder einem Theile derſelben. — Iſt dagegen die Verſammlung der vom Volke gewählten Vertreter verfaſſungsgemäß auch mit der Leitung der Verwaltung beauftragt, ſo erweitert ſich der Kreis ihrer Thätigkeit ſehr bedeutend. Natürlich kann ſie nur in den wichtigeren Fällen ſelbſt die Anordnungen treffen; allein ſie mag allerdings durch Ausſchüſſe aus ihrer Mitte oder nach Berichterſtattung oberſter Beamten die Zügel der Regierung führen. Eine nothwendige Folge der Einrichtung iſt ſelbſtredend die beſtändige Anweſenheit der ganzen Verſamm- lung, indem zwar wohl Geſetzgebung und ſelbſt Ausübung einer Ueberwachung von Zeit zu Zeit unterbrochen werden mag, nie- mals aber die oberſte Leitung der Verwaltung, welche in jedem Augenblicke zum Handeln bereit ſein muß. Die Beantwortung der Frage, ob eine von der vertretenden Körperſchaft verſchiedene Regierung zu beſtellen ſei, iſt nun aber aus Zweckmäßigkeitsgründen, nicht aber aus rechtlicher Noth- wendigkeit zu geben, da jene Verſammlung wie eben bemerkt, den Auftrag, die Verwaltung zu beſorgen, von dem eigentlichen Inhaber der Staatsgewalt immerhin erhalten kann, und ſie keineswegs unbedingt unfähig zu ſeiner Erfüllung iſt. In Abrede iſt freilich nicht zu ziehen, daß die unzweifelhaft weit zweckmäßigere Einrichtung einer abgeſonderten Verwaltungs- behörde dem Weſen der Staatsart keineswegs widerſpricht, viel- mehr dieſelbe, wenn beſchloſſen, nach allen Regeln der Ver- waltungspolitik durchgeführt werden mag. Ob dabei die oberſte Leitung der Geſchäfte einem Einzelnen oder einigen Wenigen, alſo einem Directorium, überlaſſen werden will, iſt zwar keine unbedeutende, doch aber nur eine untergeordnete Frage. In allen Fällen freilich müſſen die Betreffenden von dem Volke gewählt ſein.

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 344. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/358>, abgerufen am 24.11.2024.