als das Verschiedenartige hervorzuheben, Verständniß und Beur- theilung aber durch Gegenüberstellung zu ermitteln. Eine Ver- gleichung dieser Art kann übrigens, wenn sie wirklich ihren Zweck erreichen, nämlich das bestehende Recht des bestimmten Staates kennen lehren soll, nur mit verwandten Zuständen und Rechtssystemen vorgenommen werden. Eine Zusammen- stellung mit ganz Fremdartigem gibt zwar wohl stark in die Augen fallende Gegensätze, bietet aber keinerlei Anleitung zur Erläuterung des diesseits bestehenden Rechtes, zur Ausfüllung seiner Lücken, zur Kritik der einzelnen Sätze und Institute. Eine richtige Vergleichung kann aber sowohl gleichzeitige als gleichartige Staaten umfassen; und es ist an sich sowohl eine Nebeneinanderstellung verschiedener stofflicher Entwicklungen als verschiedener Systeme denkbar. Die Form der Darstellung mag entweder tabellarisch oder nach bestimmter Reihenfolge der Gegenstände angelegt sein; Auslegung schwieriger Stellen und Weiterführung der Lehre ist natürlich hier nicht die Aufgabe.
Jede dieser drei Behandlungsarten hat ihren eigenthüm- lichen Werth, welcher durch keine der beiden andern ersetzt werden kann.
Eine tüchtige dogmatische Darstellung setzt sowohl das Staatsoberhaupt als die Unterthanen ins Klare über ihre Rechte und über ihre Pflichten im Staate; gibt den Beamten und den Volksvertretern Anleitung zur richtigen Auffassung ihrer Auf- gaben und zeichnet ihr Handeln im einzelnen Falle vor; belehrt den Gesetzgeber über den Stand der Rechtsentwickelung, über deren Lücken und Widersprüche, so wie über die Folgerungen, welche die Wissenschaft aus seinen Bestimmungen ziehen muß, weist ihm also das Feld und die Richtung neuer Thätigkeit an. Dadurch, daß die Streitfragen auf eine umsichtige und rein- wissenschaftliche Weise besprochen und entschieden sind, wird bei
als das Verſchiedenartige hervorzuheben, Verſtändniß und Beur- theilung aber durch Gegenüberſtellung zu ermitteln. Eine Ver- gleichung dieſer Art kann übrigens, wenn ſie wirklich ihren Zweck erreichen, nämlich das beſtehende Recht des beſtimmten Staates kennen lehren ſoll, nur mit verwandten Zuſtänden und Rechtsſyſtemen vorgenommen werden. Eine Zuſammen- ſtellung mit ganz Fremdartigem gibt zwar wohl ſtark in die Augen fallende Gegenſätze, bietet aber keinerlei Anleitung zur Erläuterung des dieſſeits beſtehenden Rechtes, zur Ausfüllung ſeiner Lücken, zur Kritik der einzelnen Sätze und Inſtitute. Eine richtige Vergleichung kann aber ſowohl gleichzeitige als gleichartige Staaten umfaſſen; und es iſt an ſich ſowohl eine Nebeneinanderſtellung verſchiedener ſtofflicher Entwicklungen als verſchiedener Syſteme denkbar. Die Form der Darſtellung mag entweder tabellariſch oder nach beſtimmter Reihenfolge der Gegenſtände angelegt ſein; Auslegung ſchwieriger Stellen und Weiterführung der Lehre iſt natürlich hier nicht die Aufgabe.
Jede dieſer drei Behandlungsarten hat ihren eigenthüm- lichen Werth, welcher durch keine der beiden andern erſetzt werden kann.
Eine tüchtige dogmatiſche Darſtellung ſetzt ſowohl das Staatsoberhaupt als die Unterthanen ins Klare über ihre Rechte und über ihre Pflichten im Staate; gibt den Beamten und den Volksvertretern Anleitung zur richtigen Auffaſſung ihrer Auf- gaben und zeichnet ihr Handeln im einzelnen Falle vor; belehrt den Geſetzgeber über den Stand der Rechtsentwickelung, über deren Lücken und Widerſprüche, ſo wie über die Folgerungen, welche die Wiſſenſchaft aus ſeinen Beſtimmungen ziehen muß, weiſt ihm alſo das Feld und die Richtung neuer Thätigkeit an. Dadurch, daß die Streitfragen auf eine umſichtige und rein- wiſſenſchaftliche Weiſe beſprochen und entſchieden ſind, wird bei
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als das Verſchiedenartige hervorzuheben, Verſtändniß und Beur-
theilung aber durch Gegenüberſtellung zu ermitteln. Eine Ver-
gleichung dieſer Art kann übrigens, wenn ſie wirklich ihren
Zweck erreichen, nämlich das beſtehende Recht des beſtimmten
Staates kennen lehren ſoll, nur mit verwandten Zuſtänden
und Rechtsſyſtemen vorgenommen werden. Eine Zuſammen-
ſtellung mit ganz Fremdartigem gibt zwar wohl ſtark in die
Augen fallende Gegenſätze, bietet aber keinerlei Anleitung zur
Erläuterung des dieſſeits beſtehenden Rechtes, zur Ausfüllung
ſeiner Lücken, zur Kritik der einzelnen Sätze und Inſtitute.
Eine richtige Vergleichung kann aber ſowohl gleichzeitige als
gleichartige Staaten umfaſſen; und es iſt an ſich ſowohl eine
Nebeneinanderſtellung verſchiedener ſtofflicher Entwicklungen als
verſchiedener Syſteme denkbar. Die Form der Darſtellung
mag entweder tabellariſch oder nach beſtimmter Reihenfolge
der Gegenſtände angelegt ſein; Auslegung ſchwieriger Stellen
und Weiterführung der Lehre iſt natürlich hier nicht die
Aufgabe.
Jede dieſer drei Behandlungsarten hat ihren eigenthüm-
lichen Werth, welcher durch keine der beiden andern erſetzt
werden kann.
Eine tüchtige dogmatiſche Darſtellung ſetzt ſowohl das
Staatsoberhaupt als die Unterthanen ins Klare über ihre Rechte
und über ihre Pflichten im Staate; gibt den Beamten und den
Volksvertretern Anleitung zur richtigen Auffaſſung ihrer Auf-
gaben und zeichnet ihr Handeln im einzelnen Falle vor; belehrt
den Geſetzgeber über den Stand der Rechtsentwickelung, über
deren Lücken und Widerſprüche, ſo wie über die Folgerungen,
welche die Wiſſenſchaft aus ſeinen Beſtimmungen ziehen muß,
weiſt ihm alſo das Feld und die Richtung neuer Thätigkeit an.
Dadurch, daß die Streitfragen auf eine umſichtige und rein-
wiſſenſchaftliche Weiſe beſprochen und entſchieden ſind, wird bei
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 386. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/400>, abgerufen am 24.11.2024.
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