der Aufgabe das schon öfter genannte Werk von Lord Brougham, Political philosophy. Eine sehr ungenügende tabellarische Darstellung gibt Bisinger, J. C., Vergleichende Darstellung der Staatsverfassungen. Wien, 1818. Nicht tief eingehend, allein einige beachtenswerthe Staaten darstellend ist Eisen- hart, H., Die gegenwärtige Staatswelt. Bd. I. Lpz., 1856.
II. Unter den wissenschaftlichen Bearbeitungen des Rechtes einzelner Staaten sind wieder die rechtsgeschichtlichen Werke von den dogmatischen zu unterscheiden.
1. Rechtsgeschichtliche Werke. -- Die Bearbeitung von Staatsalterthümern und die Erforschung des geschichtlichen Ursprunges einzelner öffentlicher Einrichtungen ist zu allen Zeiten Gegenstand wissenschaftlicher Thätigkeit gewesen. Zum Beweise dienen die berühmten Werke von Pfefinger(Vi- triarius illustratus),Datt(De pace publica), oder von Spelman (namentlich sein Glossarium),Madox (Baronia Anglica und Geschichte der Exchequer; von Du Tillet (Recueil de lois francaises),Limnäus (Notitia regni Franciae). Erst in neuerer Zeit jedoch ist die ganze Ent- wickelung der Staats- und Rechtseinrichtungen der wichtigsten Völker mit klarem Bewußtsein des Zweckes, in umfassender Vollständigkeit und mit geschichtlicher Kunst geschrieben worden. Nachdem nämlich in Deutschland Pütter in der "Historischen Entwickelung der Staatsverfassung" den Weg, wenn auch nur theilweise, gezeigt hatte, erreichte Eichhorn in seiner Deutschen Staats- und Rechtsgeschichte das Ziel auf bewundernswerthe Weise. Neben ihm gab J. Grimm auch für das Staatsrecht Beiträge mit unerreichter Gelehrsamkeit. Sie haben eine große Schule gebildet, welche selbstständige Werke von bleibendem Werthe lieferte und weit über die Gränzen Deutschland's hinaus von Eifluß auf die Wissenschaft ist. Für Deutschland gehören hierher die Arbeiten von Zöpfl, Walter, Waitz,
der Aufgabe das ſchon öfter genannte Werk von Lord Brougham, Political philosophy. Eine ſehr ungenügende tabellariſche Darſtellung gibt Biſinger, J. C., Vergleichende Darſtellung der Staatsverfaſſungen. Wien, 1818. Nicht tief eingehend, allein einige beachtenswerthe Staaten darſtellend iſt Eiſen- hart, H., Die gegenwärtige Staatswelt. Bd. I. Lpz., 1856.
II. Unter den wiſſenſchaftlichen Bearbeitungen des Rechtes einzelner Staaten ſind wieder die rechtsgeſchichtlichen Werke von den dogmatiſchen zu unterſcheiden.
1. Rechtsgeſchichtliche Werke. — Die Bearbeitung von Staatsalterthümern und die Erforſchung des geſchichtlichen Urſprunges einzelner öffentlicher Einrichtungen iſt zu allen Zeiten Gegenſtand wiſſenſchaftlicher Thätigkeit geweſen. Zum Beweiſe dienen die berühmten Werke von Pfefinger(Vi- triarius illustratus),Datt(De pace publica), oder von Spelman (namentlich ſein Glossarium),Madox (Baronia Anglica und Geſchichte der Exchequer; von Du Tillet (Recueil de lois françaises),Limnäus (Notitia regni Franciae). Erſt in neuerer Zeit jedoch iſt die ganze Ent- wickelung der Staats- und Rechtseinrichtungen der wichtigſten Völker mit klarem Bewußtſein des Zweckes, in umfaſſender Vollſtändigkeit und mit geſchichtlicher Kunſt geſchrieben worden. Nachdem nämlich in Deutſchland Pütter in der „Hiſtoriſchen Entwickelung der Staatsverfaſſung“ den Weg, wenn auch nur theilweiſe, gezeigt hatte, erreichte Eichhorn in ſeiner Deutſchen Staats- und Rechtsgeſchichte das Ziel auf bewundernswerthe Weiſe. Neben ihm gab J. Grimm auch für das Staatsrecht Beiträge mit unerreichter Gelehrſamkeit. Sie haben eine große Schule gebildet, welche ſelbſtſtändige Werke von bleibendem Werthe lieferte und weit über die Gränzen Deutſchland’s hinaus von Eifluß auf die Wiſſenſchaft iſt. Für Deutſchland gehören hierher die Arbeiten von Zöpfl, Walter, Waitz,
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der Aufgabe das ſchon öfter genannte Werk von Lord Brougham,
Political philosophy. Eine ſehr ungenügende tabellariſche
Darſtellung gibt Biſinger, J. C., Vergleichende Darſtellung
der Staatsverfaſſungen. Wien, 1818. Nicht tief eingehend,
allein einige beachtenswerthe Staaten darſtellend iſt Eiſen-
hart, H., Die gegenwärtige Staatswelt. Bd. I. Lpz., 1856.
II. Unter den wiſſenſchaftlichen Bearbeitungen des Rechtes
einzelner Staaten ſind wieder die rechtsgeſchichtlichen Werke
von den dogmatiſchen zu unterſcheiden.
1. Rechtsgeſchichtliche Werke. — Die Bearbeitung
von Staatsalterthümern und die Erforſchung des geſchichtlichen
Urſprunges einzelner öffentlicher Einrichtungen iſt zu allen
Zeiten Gegenſtand wiſſenſchaftlicher Thätigkeit geweſen. Zum
Beweiſe dienen die berühmten Werke von Pfefinger (Vi-
triarius illustratus), Datt (De pace publica), oder von
Spelman (namentlich ſein Glossarium), Madox (Baronia
Anglica und Geſchichte der Exchequer; von Du Tillet
(Recueil de lois françaises), Limnäus (Notitia regni
Franciae). Erſt in neuerer Zeit jedoch iſt die ganze Ent-
wickelung der Staats- und Rechtseinrichtungen der wichtigſten
Völker mit klarem Bewußtſein des Zweckes, in umfaſſender
Vollſtändigkeit und mit geſchichtlicher Kunſt geſchrieben worden.
Nachdem nämlich in Deutſchland Pütter in der „Hiſtoriſchen
Entwickelung der Staatsverfaſſung“ den Weg, wenn auch nur
theilweiſe, gezeigt hatte, erreichte Eichhorn in ſeiner Deutſchen
Staats- und Rechtsgeſchichte das Ziel auf bewundernswerthe
Weiſe. Neben ihm gab J. Grimm auch für das Staatsrecht
Beiträge mit unerreichter Gelehrſamkeit. Sie haben eine große
Schule gebildet, welche ſelbſtſtändige Werke von bleibendem
Werthe lieferte und weit über die Gränzen Deutſchland’s
hinaus von Eifluß auf die Wiſſenſchaft iſt. Für Deutſchland
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 395. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/409>, abgerufen am 24.11.2024.
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