fachen Volksherrschaften der Neuzeit sind wohl nur die Rechte der deutschen freien Städte und einzelner Schweizerkantone bearbeitet, bald mehr bald weniger ausreichend und wissen- schaftlich. So namentlich die Darstellungen des Hamburger Staatsrechtes von Bueck und von Westphalen; von der Schweiz aber die kürzeren Darstellungen bei Simmler und in Meister's eidgenössischem Staatsrecht; ausführlicher in Snell's Handbuch und in den betreffenden Bänden des "Gemäldes der Schweiz." Eine sehr ansprechende Monographie über Zug hat Renaud bearbeitet. -- Desto ausgiebiger ist die Literatur über die repräsentative Demokratie. Zwar sind die hauptsäch- lichsten Werke dieser Gattung Darstellungen von Bundesein- richtungen, nämlich der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Nordamerika. Dies ändert aber deßhalb im Wesentlichen nichts, weil auch die Bundeseinrichtungen nach demselben Grund- gedanken organisirt sind, wie einzeln stehende Staaten dieser Art. So können denn die Schriften von Bluntschli und Stett- ler über die Schweiz, namentlich aber die von R. Mohl, Rawle, Kent, Walker und vor a. A. von Story für die ganze Staatsgattung benützt werden. Das letztgenannte Werk ist eine Zierde der gesammten Literatur des Staats- rechtes.
e.Aristokratieen. -- Am bezeichnendsten für diese Staatsart sind ohne allen Zweifel die Darstellungen des vene- tianischen Staates, von welchen denn namentlich Contarini (De magistratibus et rep. Venetorum),Maier (Beschreibung von Venedig), und Curti (Memoires sur la Rep. de Venice) ausführliche Mittheilungen enthalten. Auch ist es wohl erlaubt die Bearbeitungen des polnischen Staatsrechtes hierher zu zählen, z. B. also die Schriften von Chewalkowski, Lengnich und Weisenhorst.
f.Unbeschränkte Einherrschaften. -- Beispiele
fachen Volksherrſchaften der Neuzeit ſind wohl nur die Rechte der deutſchen freien Städte und einzelner Schweizerkantone bearbeitet, bald mehr bald weniger ausreichend und wiſſen- ſchaftlich. So namentlich die Darſtellungen des Hamburger Staatsrechtes von Bueck und von Weſtphalen; von der Schweiz aber die kürzeren Darſtellungen bei Simmler und in Meiſter’s eidgenöſſiſchem Staatsrecht; ausführlicher in Snell’s Handbuch und in den betreffenden Bänden des „Gemäldes der Schweiz.“ Eine ſehr anſprechende Monographie über Zug hat Renaud bearbeitet. — Deſto ausgiebiger iſt die Literatur über die repräſentative Demokratie. Zwar ſind die hauptſäch- lichſten Werke dieſer Gattung Darſtellungen von Bundesein- richtungen, nämlich der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Nordamerika. Dies ändert aber deßhalb im Weſentlichen nichts, weil auch die Bundeseinrichtungen nach demſelben Grund- gedanken organiſirt ſind, wie einzeln ſtehende Staaten dieſer Art. So können denn die Schriften von Bluntſchli und Stett- ler über die Schweiz, namentlich aber die von R. Mohl, Rawle, Kent, Walker und vor a. A. von Story für die ganze Staatsgattung benützt werden. Das letztgenannte Werk iſt eine Zierde der geſammten Literatur des Staats- rechtes.
e.Ariſtokratieen. — Am bezeichnendſten für dieſe Staatsart ſind ohne allen Zweifel die Darſtellungen des vene- tianiſchen Staates, von welchen denn namentlich Contarini (De magistratibus et rep. Venetorum),Maier (Beſchreibung von Venedig), und Curti (Mémoires sur la Rép. de Venice) ausführliche Mittheilungen enthalten. Auch iſt es wohl erlaubt die Bearbeitungen des polniſchen Staatsrechtes hierher zu zählen, z. B. alſo die Schriften von Chewalkowski, Lengnich und Weiſenhorſt.
f.Unbeſchränkte Einherrſchaften. — Beiſpiele
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0412"n="398"/>
fachen Volksherrſchaften der Neuzeit ſind wohl nur die Rechte<lb/>
der deutſchen freien Städte und einzelner Schweizerkantone<lb/>
bearbeitet, bald mehr bald weniger ausreichend und wiſſen-<lb/>ſchaftlich. So namentlich die Darſtellungen des Hamburger<lb/>
Staatsrechtes von <hirendition="#g">Bueck</hi> und von <hirendition="#g">Weſtphalen</hi>; von der<lb/>
Schweiz aber die kürzeren Darſtellungen bei <hirendition="#g">Simmler</hi> und in<lb/><hirendition="#g">Meiſter</hi>’s eidgenöſſiſchem Staatsrecht; ausführlicher in <hirendition="#g">Snell</hi>’s<lb/>
Handbuch und in den betreffenden Bänden des „Gemäldes der<lb/>
Schweiz.“ Eine ſehr anſprechende Monographie über Zug<lb/>
hat <hirendition="#g">Renaud</hi> bearbeitet. — Deſto ausgiebiger iſt die Literatur<lb/>
über die repräſentative Demokratie. Zwar ſind die hauptſäch-<lb/>
lichſten Werke dieſer Gattung Darſtellungen von Bundesein-<lb/>
richtungen, nämlich der Schweiz und der Vereinigten Staaten<lb/>
von Nordamerika. Dies ändert aber deßhalb im Weſentlichen<lb/>
nichts, weil auch die Bundeseinrichtungen nach demſelben Grund-<lb/>
gedanken organiſirt ſind, wie einzeln ſtehende Staaten dieſer Art.<lb/>
So können denn die Schriften von <hirendition="#g">Bluntſchli</hi> und <hirendition="#g">Stett-<lb/>
ler</hi> über die Schweiz, namentlich aber die von R. <hirendition="#g">Mohl,<lb/>
Rawle, Kent, Walker</hi> und vor a. A. von <hirendition="#g">Story</hi> für<lb/>
die ganze Staatsgattung benützt werden. Das letztgenannte<lb/>
Werk iſt eine Zierde der geſammten Literatur des Staats-<lb/>
rechtes.</p><lb/><p><hirendition="#aq">e.</hi><hirendition="#g">Ariſtokratieen</hi>. — Am bezeichnendſten für dieſe<lb/>
Staatsart ſind ohne allen Zweifel die Darſtellungen des vene-<lb/>
tianiſchen Staates, von welchen denn namentlich <hirendition="#g">Contarini</hi><lb/><hirendition="#aq">(De magistratibus et rep. Venetorum),</hi><hirendition="#g">Maier</hi> (Beſchreibung<lb/>
von Venedig), und <hirendition="#g">Curti</hi> (<hirendition="#aq">Mémoires sur la Rép. de Venice</hi>)<lb/>
ausführliche Mittheilungen enthalten. Auch iſt es wohl erlaubt<lb/>
die Bearbeitungen des polniſchen Staatsrechtes hierher zu zählen,<lb/>
z. B. alſo die Schriften von <hirendition="#g">Chewalkowski, Lengnich</hi><lb/>
und <hirendition="#g">Weiſenhorſt</hi>.</p><lb/><p><hirendition="#aq">f.</hi><hirendition="#g">Unbeſchränkte Einherrſchaften</hi>. — Beiſpiele<lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[398/0412]
fachen Volksherrſchaften der Neuzeit ſind wohl nur die Rechte
der deutſchen freien Städte und einzelner Schweizerkantone
bearbeitet, bald mehr bald weniger ausreichend und wiſſen-
ſchaftlich. So namentlich die Darſtellungen des Hamburger
Staatsrechtes von Bueck und von Weſtphalen; von der
Schweiz aber die kürzeren Darſtellungen bei Simmler und in
Meiſter’s eidgenöſſiſchem Staatsrecht; ausführlicher in Snell’s
Handbuch und in den betreffenden Bänden des „Gemäldes der
Schweiz.“ Eine ſehr anſprechende Monographie über Zug
hat Renaud bearbeitet. — Deſto ausgiebiger iſt die Literatur
über die repräſentative Demokratie. Zwar ſind die hauptſäch-
lichſten Werke dieſer Gattung Darſtellungen von Bundesein-
richtungen, nämlich der Schweiz und der Vereinigten Staaten
von Nordamerika. Dies ändert aber deßhalb im Weſentlichen
nichts, weil auch die Bundeseinrichtungen nach demſelben Grund-
gedanken organiſirt ſind, wie einzeln ſtehende Staaten dieſer Art.
So können denn die Schriften von Bluntſchli und Stett-
ler über die Schweiz, namentlich aber die von R. Mohl,
Rawle, Kent, Walker und vor a. A. von Story für
die ganze Staatsgattung benützt werden. Das letztgenannte
Werk iſt eine Zierde der geſammten Literatur des Staats-
rechtes.
e. Ariſtokratieen. — Am bezeichnendſten für dieſe
Staatsart ſind ohne allen Zweifel die Darſtellungen des vene-
tianiſchen Staates, von welchen denn namentlich Contarini
(De magistratibus et rep. Venetorum), Maier (Beſchreibung
von Venedig), und Curti (Mémoires sur la Rép. de Venice)
ausführliche Mittheilungen enthalten. Auch iſt es wohl erlaubt
die Bearbeitungen des polniſchen Staatsrechtes hierher zu zählen,
z. B. alſo die Schriften von Chewalkowski, Lengnich
und Weiſenhorſt.
f. Unbeſchränkte Einherrſchaften. — Beiſpiele
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 398. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/412>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.