Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.von Cormenin, Degerando, Dufour, Macarel u. 1) Den deutlichsten Begriff von dem unermeßlichen Umfange, welchen die Literatur eines positiven Staatsrechtes bei längerem Bestande des Staates und bei einer die schriftstellerische Thätigkeit begünstigenden Gesittigungs- richtung des Volkes erreichen kann, gibt das deutsche Staatsrecht. Schon zu Zeiten des Reiches füllten die, kaum zuweilen mit kritischen Bemerkungen begleiteten, Titel der vorhandenen Schriften bedeutende und selbst wieder bändereiche Werke; und die Zahl der seitdem erschienenen Bearbeitungen ist verhältnißmäßig eben so groß. Ueber die ältere Literatur sehe man z. B. mehrere Schriften von J. J. Moser (Bibliotheca juris publici, 3 Bde.; Neueste Geschichte der d. Staatsrechtslehre; Neueste Bibliothek des allg. d. St.-R.'s.), Hoffmann, namentlich aber von Pütter (Literatur des d. Staatsrechtes, 3 Bde.) und von dessen Fortsetzer Klüber (Literatur.) Die neueren Werke füllt aber ein bedeutender Theil der seitdem erschienenen rechtswissenschaftlichen Literatur-Verzeichnisse von Ersch, Schletter und Walther. -- Nicht geringer ist die Zahl der Schriften über das fran- zösische Staatsrecht, wie sich schon aus den, keineswegs vollständigen, Auf- zeichnungen in Le Long, Bibliotheque historique oder in dem von Dupin vervollständigten Verzeichnisse in Camus, Lettres sur la profession d'avocat ergibt. 2) Es mag ununtersucht bleiben, aus welchem Grunde im positiven Staatsrechte die in andern Fächern reichlich versuchte Geschichte der wissen- von Cormenin, Degerando, Dufour, Macarel u. 1) Den deutlichſten Begriff von dem unermeßlichen Umfange, welchen die Literatur eines poſitiven Staatsrechtes bei längerem Beſtande des Staates und bei einer die ſchriftſtelleriſche Thätigkeit begünſtigenden Geſittigungs- richtung des Volkes erreichen kann, gibt das deutſche Staatsrecht. Schon zu Zeiten des Reiches füllten die, kaum zuweilen mit kritiſchen Bemerkungen begleiteten, Titel der vorhandenen Schriften bedeutende und ſelbſt wieder bändereiche Werke; und die Zahl der ſeitdem erſchienenen Bearbeitungen iſt verhältnißmäßig eben ſo groß. Ueber die ältere Literatur ſehe man z. B. mehrere Schriften von J. J. Moſer (Bibliotheca juris publici, 3 Bde.; Neueſte Geſchichte der d. Staatsrechtslehre; Neueſte Bibliothek des allg. d. St.-R.’s.), Hoffmann, namentlich aber von Pütter (Literatur des d. Staatsrechtes, 3 Bde.) und von deſſen Fortſetzer Klüber (Literatur.) Die neueren Werke füllt aber ein bedeutender Theil der ſeitdem erſchienenen rechtswiſſenſchaftlichen Literatur-Verzeichniſſe von Erſch, Schletter und Walther. — Nicht geringer iſt die Zahl der Schriften über das fran- zöſiſche Staatsrecht, wie ſich ſchon aus den, keineswegs vollſtändigen, Auf- zeichnungen in Le Long, Bibliothèque historique oder in dem von Dupin vervollſtändigten Verzeichniſſe in Camus, Lettres sur la profession d’avocat ergibt. 2) Es mag ununterſucht bleiben, aus welchem Grunde im poſitiven Staatsrechte die in andern Fächern reichlich verſuchte Geſchichte der wiſſen- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0414" n="400"/> von <hi rendition="#g">Cormenin, Degerando, Dufour, Macarel</hi> u.<lb/> v. A. 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von Cormenin, Degerando, Dufour, Macarel u.
v. A. Eine Bearbeitung des allen deutſchen Staaten gemein-
ſamen poſitiven Rechtes, namentlich alſo auch des in der großen
Mehrzahl derſelben geltenden Rechtes der Volksvertretung, iſt
ſehr häufig und in berühmt gewordenen Werken mitgetheilt.
So von Klüber, Jordan, Zöpfl, Zachariä, Held.
Von einzelnen deutſchen Staaten aber ſind bearbeitet worden:
Preußen von Simon, Jakobſon und (trefflich) von Rönne;
Bayern von von Cucumus, Moy und namentlich Pözl;
Sachſen (ungenügend und unvollendet) von Bülau und
Milhauſer; Württemberg von R. Mohl; Kurheſſen (wenig
löblich) von F. Murhard; Großherzogthum Heſſen von
Weiß; Sachſen-Weimar von Schweizer. Außerdem beſtehen
in allen dieſen Staaten noch höchſt zahlreiche Monographieen,
namentlich auch über Verwaltungsrecht.
¹⁾ Den deutlichſten Begriff von dem unermeßlichen Umfange, welchen
die Literatur eines poſitiven Staatsrechtes bei längerem Beſtande des Staates
und bei einer die ſchriftſtelleriſche Thätigkeit begünſtigenden Geſittigungs-
richtung des Volkes erreichen kann, gibt das deutſche Staatsrecht. Schon
zu Zeiten des Reiches füllten die, kaum zuweilen mit kritiſchen Bemerkungen
begleiteten, Titel der vorhandenen Schriften bedeutende und ſelbſt wieder
bändereiche Werke; und die Zahl der ſeitdem erſchienenen Bearbeitungen iſt
verhältnißmäßig eben ſo groß. Ueber die ältere Literatur ſehe man z. B.
mehrere Schriften von J. J. Moſer (Bibliotheca juris publici, 3 Bde.;
Neueſte Geſchichte der d. Staatsrechtslehre; Neueſte Bibliothek des allg. d.
St.-R.’s.), Hoffmann, namentlich aber von Pütter (Literatur des d.
Staatsrechtes, 3 Bde.) und von deſſen Fortſetzer Klüber (Literatur.) Die
neueren Werke füllt aber ein bedeutender Theil der ſeitdem erſchienenen
rechtswiſſenſchaftlichen Literatur-Verzeichniſſe von Erſch, Schletter und
Walther. — Nicht geringer iſt die Zahl der Schriften über das fran-
zöſiſche Staatsrecht, wie ſich ſchon aus den, keineswegs vollſtändigen, Auf-
zeichnungen in Le Long, Bibliothèque historique oder in dem von
Dupin vervollſtändigten Verzeichniſſe in Camus, Lettres sur la profession
d’avocat ergibt.
²⁾ Es mag ununterſucht bleiben, aus welchem Grunde im poſitiven
Staatsrechte die in andern Fächern reichlich verſuchte Geſchichte der wiſſen-
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