recht" durch ihren allzu nahen Gleichlaut leicht Verwechslung veranlassen. Das jetzt häufig angewendete Wort "internationales Recht" ist ein frem- des, und außerdem derselben Ausstellung ausgesetzt, wie der Ausdruck "Völkerrecht."
§ 55. 2. Geschichte des philosophischen Völkerrechtes.
Aus dem Vorstehenden erhellt, daß jedes Völkerrecht zwei Bedingungen voraussetzt: das thatsächliche Vorhandensein ver- schiedener, unabhängiger, unter keiner höhern gemeinschaftlichen Gewalt stehender Staaten; und das allseitige Anerkenntniß der Berechtigung zum besonderen Bestehen und zur Verfolgung ge- wisser Lebenszwecke. Da in der europäischen Staatengruppe diese beiden Bedingungen nicht zu allen Zeiten vollständig vor- handen waren, so erklärt sich denn auch, daß die Entwickelung der Wissenschaft des philosophischen Völkerrechtes eine verhält- nißmäßig sehr späte war.
Es sind drei 1) verschiedene Zeitabschnitte wohl zu unter- scheiden.
Im klassischen Alterthume sind kaum entfernte An- klänge und Anfänge vorhanden, weil die Gesittigung nicht so weit vorgeschritten war, um in dem Fremden einen vollständig und gleichmäßig Berechtigten zu erkennen. Eine Rechtsauffas- sung, welche den Fremden und den Feind mit demselben Worte bezeichnete (hostis), und welche alle nicht zu der eigenen Na- tionalität gehörigen Stämme als rechtlose Barbaren betrachtete, war keine Grundlage für ein Völkerrecht. Wenn daher auch, wie nicht zu läugnen ist, einige billige und menschliche Rück- sichten in einzelnen Beziehungen unter den Staaten des Alter- thumes stattfanden, wie z. B. hinsichtlich der Herolde, Gesandten, des Gastrechtes u. s. w.; und wenn bei bestimmten Völkern sogar von einzelnen völkerrechtlichen Einrichtungen die Rede ist,
recht“ durch ihren allzu nahen Gleichlaut leicht Verwechslung veranlaſſen. Das jetzt häufig angewendete Wort „internationales Recht“ iſt ein frem- des, und außerdem derſelben Ausſtellung ausgeſetzt, wie der Ausdruck „Völkerrecht.“
§ 55. 2. Geſchichte des philoſophiſchen Völkerrechtes.
Aus dem Vorſtehenden erhellt, daß jedes Völkerrecht zwei Bedingungen vorausſetzt: das thatſächliche Vorhandenſein ver- ſchiedener, unabhängiger, unter keiner höhern gemeinſchaftlichen Gewalt ſtehender Staaten; und das allſeitige Anerkenntniß der Berechtigung zum beſonderen Beſtehen und zur Verfolgung ge- wiſſer Lebenszwecke. Da in der europäiſchen Staatengruppe dieſe beiden Bedingungen nicht zu allen Zeiten vollſtändig vor- handen waren, ſo erklärt ſich denn auch, daß die Entwickelung der Wiſſenſchaft des philoſophiſchen Völkerrechtes eine verhält- nißmäßig ſehr ſpäte war.
Es ſind drei 1) verſchiedene Zeitabſchnitte wohl zu unter- ſcheiden.
Im klaſſiſchen Alterthume ſind kaum entfernte An- klänge und Anfänge vorhanden, weil die Geſittigung nicht ſo weit vorgeſchritten war, um in dem Fremden einen vollſtändig und gleichmäßig Berechtigten zu erkennen. Eine Rechtsauffaſ- ſung, welche den Fremden und den Feind mit demſelben Worte bezeichnete (hostis), und welche alle nicht zu der eigenen Na- tionalität gehörigen Stämme als rechtloſe Barbaren betrachtete, war keine Grundlage für ein Völkerrecht. Wenn daher auch, wie nicht zu läugnen iſt, einige billige und menſchliche Rück- ſichten in einzelnen Beziehungen unter den Staaten des Alter- thumes ſtattfanden, wie z. B. hinſichtlich der Herolde, Geſandten, des Gaſtrechtes u. ſ. w.; und wenn bei beſtimmten Völkern ſogar von einzelnen völkerrechtlichen Einrichtungen die Rede iſt,
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⁴⁾ recht“ durch ihren allzu nahen Gleichlaut leicht Verwechslung veranlaſſen.
Das jetzt häufig angewendete Wort „internationales Recht“ iſt ein frem-
des, und außerdem derſelben Ausſtellung ausgeſetzt, wie der Ausdruck
„Völkerrecht.“
§ 55.
2. Geſchichte des philoſophiſchen Völkerrechtes.
Aus dem Vorſtehenden erhellt, daß jedes Völkerrecht zwei
Bedingungen vorausſetzt: das thatſächliche Vorhandenſein ver-
ſchiedener, unabhängiger, unter keiner höhern gemeinſchaftlichen
Gewalt ſtehender Staaten; und das allſeitige Anerkenntniß der
Berechtigung zum beſonderen Beſtehen und zur Verfolgung ge-
wiſſer Lebenszwecke. Da in der europäiſchen Staatengruppe
dieſe beiden Bedingungen nicht zu allen Zeiten vollſtändig vor-
handen waren, ſo erklärt ſich denn auch, daß die Entwickelung
der Wiſſenſchaft des philoſophiſchen Völkerrechtes eine verhält-
nißmäßig ſehr ſpäte war.
Es ſind drei 1) verſchiedene Zeitabſchnitte wohl zu unter-
ſcheiden.
Im klaſſiſchen Alterthume ſind kaum entfernte An-
klänge und Anfänge vorhanden, weil die Geſittigung nicht ſo
weit vorgeſchritten war, um in dem Fremden einen vollſtändig
und gleichmäßig Berechtigten zu erkennen. Eine Rechtsauffaſ-
ſung, welche den Fremden und den Feind mit demſelben Worte
bezeichnete (hostis), und welche alle nicht zu der eigenen Na-
tionalität gehörigen Stämme als rechtloſe Barbaren betrachtete,
war keine Grundlage für ein Völkerrecht. Wenn daher auch,
wie nicht zu läugnen iſt, einige billige und menſchliche Rück-
ſichten in einzelnen Beziehungen unter den Staaten des Alter-
thumes ſtattfanden, wie z. B. hinſichtlich der Herolde, Geſandten,
des Gaſtrechtes u. ſ. w.; und wenn bei beſtimmten Völkern
ſogar von einzelnen völkerrechtlichen Einrichtungen die Rede iſt,
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 406. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/420>, abgerufen am 24.11.2024.
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