Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.besonders dazu Abgeordneten ist kein unumgänglich nothwen- b. Der Verkehr untergeordneter Behörden mit 3) Jeder Staat hat die Verpflichtung, sich zu einer be- 4) Jeder Staat hat die Verpflichtung, einen ihm unschäd- beſonders dazu Abgeordneten iſt kein unumgänglich nothwen- b. Der Verkehr untergeordneter Behörden mit 3) Jeder Staat hat die Verpflichtung, ſich zu einer be- 4) Jeder Staat hat die Verpflichtung, einen ihm unſchäd- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0440" n="426"/> beſonders dazu Abgeordneten iſt kein unumgänglich nothwen-<lb/> diges Mittel zur Kenntnißnahme und Verſtändigung; es iſt<lb/> alſo kein Recht vorhanden, weiter als ungeſtörte ſchriftliche<lb/> Mittheilung zu verlangen. Am wenigſten kann die Annahme<lb/> einer ſtehenden Geſandtſchaft oder gar einer beſtimmten Perſon<lb/> als Geſandten für eine allgemeine Rechtspflicht erklärt werden.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b.</hi> Der Verkehr <hi rendition="#g">untergeordneter Behörden</hi> mit<lb/> fremden Staaten. Nur das Staatsoberhaupt ſelbſt vertritt<lb/> den Staat gegen. Außen; nur an ihn alſo oder an die von<lb/> ihm ausdrücklich dazu Beſtellten kann eine Eröffnung von einer<lb/> fremden Regierung gemacht oder gar ein Verlangen geſtellt<lb/> werden. Die Verhandlung eines fremden Staatsoberhauptes<lb/> mit einem dieſſeitigen Untergeordneten iſt eine grobe Verletzung,<lb/> weil ſie die Nichtanerkennung des übergangenen Staatsober-<lb/> hauptes in ſich begreift. Der Verkehr eines Untergeordneten<lb/> mit einem Untergeordneten dagegen iſt jedenfalls nutzlos, weil<lb/> ihnen doch beiderſeits die Befugniß abgeht, eine Verpflichtung<lb/> für ihren Staat zu übernehmen oder zu erwerben; ſie könnte<lb/> aber auch leicht eine Mißachtung und eine Störung der fremden<lb/> Staatsordnung ſein.</p><lb/> <p>3) Jeder Staat hat die Verpflichtung, ſich zu einer be-<lb/> ſtimmten <hi rendition="#g">Regelung der Grenzen</hi> mit den Nachbarſtaaten<lb/> zu vereinigen, indem eine ſolche die erſte Bedingung eines<lb/> friedlichen Nebeneinanderſeins und eines geordneten Verkehres iſt.</p><lb/> <p>4) Jeder Staat hat die Verpflichtung, einen ihm unſchäd-<lb/> lichen Verkehr fremder Staaten und ihrer Angehörigen auch in<lb/> ſeinem Gebiete zu geſtatten und hierzu einen geordneten Ge-<lb/> brauch der <hi rendition="#g">Land- und Waſſerwege</hi> und der ſonſtigen<lb/> Verkehrsanſtalten einzuräumen. Zu dem Ende ſind Fremde zur<lb/> Betreibung aller an ſich rechtlich erlaubter Zwecke in das<lb/> Gebiet zuzulaſſen, und iſt ihnen der erforderliche Aufenthalt zu<lb/> geſtatten. Daß ſie keine Rechte in Anſpruch nehmen können,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [426/0440]
beſonders dazu Abgeordneten iſt kein unumgänglich nothwen-
diges Mittel zur Kenntnißnahme und Verſtändigung; es iſt
alſo kein Recht vorhanden, weiter als ungeſtörte ſchriftliche
Mittheilung zu verlangen. Am wenigſten kann die Annahme
einer ſtehenden Geſandtſchaft oder gar einer beſtimmten Perſon
als Geſandten für eine allgemeine Rechtspflicht erklärt werden.
b. Der Verkehr untergeordneter Behörden mit
fremden Staaten. Nur das Staatsoberhaupt ſelbſt vertritt
den Staat gegen. Außen; nur an ihn alſo oder an die von
ihm ausdrücklich dazu Beſtellten kann eine Eröffnung von einer
fremden Regierung gemacht oder gar ein Verlangen geſtellt
werden. Die Verhandlung eines fremden Staatsoberhauptes
mit einem dieſſeitigen Untergeordneten iſt eine grobe Verletzung,
weil ſie die Nichtanerkennung des übergangenen Staatsober-
hauptes in ſich begreift. Der Verkehr eines Untergeordneten
mit einem Untergeordneten dagegen iſt jedenfalls nutzlos, weil
ihnen doch beiderſeits die Befugniß abgeht, eine Verpflichtung
für ihren Staat zu übernehmen oder zu erwerben; ſie könnte
aber auch leicht eine Mißachtung und eine Störung der fremden
Staatsordnung ſein.
3) Jeder Staat hat die Verpflichtung, ſich zu einer be-
ſtimmten Regelung der Grenzen mit den Nachbarſtaaten
zu vereinigen, indem eine ſolche die erſte Bedingung eines
friedlichen Nebeneinanderſeins und eines geordneten Verkehres iſt.
4) Jeder Staat hat die Verpflichtung, einen ihm unſchäd-
lichen Verkehr fremder Staaten und ihrer Angehörigen auch in
ſeinem Gebiete zu geſtatten und hierzu einen geordneten Ge-
brauch der Land- und Waſſerwege und der ſonſtigen
Verkehrsanſtalten einzuräumen. Zu dem Ende ſind Fremde zur
Betreibung aller an ſich rechtlich erlaubter Zwecke in das
Gebiet zuzulaſſen, und iſt ihnen der erforderliche Aufenthalt zu
geſtatten. Daß ſie keine Rechte in Anſpruch nehmen können,
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