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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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tung eines diesseitigen Angehörigen unschuldige Bürger des fremden Staates
diesseits ebenfalls hingerichtet werden; wenn eine ungerechtfertigte Wegnahme
diesseitigen Eigenthums durch den fremden Staat das Eigenthum seiner
Bürger im diesseitigen Gebiete zerstört oder demselben definitiv entzogen
wird; wenn als Wiedervergeltung für eine in diplomatischen Verhältnissen
erzeugte Ungunst ein rechtsgültig bestehender und vom Gegner nicht ver-
letzter Vertrag einseitig gebrochen wird.
§ 66.
bb. Abbrechen der Verbindung.

Die beständige Verbindung zweier Staaten durch Gesandt-
schaften und sonstigen regelmäßigen Verkehr ist theils ein Zeichen
guten Vernehmens, theils gereicht es beiden Staaten zum Vor-
theile in mancherlei Beziehungen. Ein völliges Abbrechen dieser
Verbindung ist daher ein zulässiges Mittel, um einen ver-
letzenden Gegner, auf welchen andere geringere Maßregeln keinen
Eindruck machten, zur Besinnung zu bringen. Einerseits wird
dadurch ein starkes Gefühl der Verletzung und der Entschluß,
sich Unrecht nicht weiter gefallen zu lassen, ausgedrückt, dadurch
aber möglicherweise eine Verbesserung des gegnerischen Beneh-
mens hervorgerufen. Sodann aber kann der aus dem Auf-
hören jedes geordneten freundlichen Verkehres entstehende Nachtheil
eine Veranlassung zu einer Wiederannäherung geben, damit der
frühere vortheilhafte Zustand wieder zurückkehre 1).

Die Abbrechung des Verkehres darf, wenn sie nicht selbst
in Rechtsverletzung ausarten soll, nicht ausgedehnt werden
auf Verweigerung solcher Leistungen, welche entweder allgemeine
Rechtspflicht oder durch bestimmte Verträge festgestellt sind;
sondern es kann in diesen Beziehungen nur insoferne der
Gegner beeinträchtigt werden, als alle Erleichterungen wegfallen,
welche durch den regelmäßigen Verkehr dem zu einer Leistung
Berechtigten zugehen. Dagegen ist die Verweigerung jeder nicht
rechtlich zu fordernden Gefälligkeit, sei es für den Staat sei

tung eines dieſſeitigen Angehörigen unſchuldige Bürger des fremden Staates
dieſſeits ebenfalls hingerichtet werden; wenn eine ungerechtfertigte Wegnahme
dieſſeitigen Eigenthums durch den fremden Staat das Eigenthum ſeiner
Bürger im dieſſeitigen Gebiete zerſtört oder demſelben definitiv entzogen
wird; wenn als Wiedervergeltung für eine in diplomatiſchen Verhältniſſen
erzeugte Ungunſt ein rechtsgültig beſtehender und vom Gegner nicht ver-
letzter Vertrag einſeitig gebrochen wird.
§ 66.
bb. Abbrechen der Verbindung.

Die beſtändige Verbindung zweier Staaten durch Geſandt-
ſchaften und ſonſtigen regelmäßigen Verkehr iſt theils ein Zeichen
guten Vernehmens, theils gereicht es beiden Staaten zum Vor-
theile in mancherlei Beziehungen. Ein völliges Abbrechen dieſer
Verbindung iſt daher ein zuläſſiges Mittel, um einen ver-
letzenden Gegner, auf welchen andere geringere Maßregeln keinen
Eindruck machten, zur Beſinnung zu bringen. Einerſeits wird
dadurch ein ſtarkes Gefühl der Verletzung und der Entſchluß,
ſich Unrecht nicht weiter gefallen zu laſſen, ausgedrückt, dadurch
aber möglicherweiſe eine Verbeſſerung des gegneriſchen Beneh-
mens hervorgerufen. Sodann aber kann der aus dem Auf-
hören jedes geordneten freundlichen Verkehres entſtehende Nachtheil
eine Veranlaſſung zu einer Wiederannäherung geben, damit der
frühere vortheilhafte Zuſtand wieder zurückkehre 1).

Die Abbrechung des Verkehres darf, wenn ſie nicht ſelbſt
in Rechtsverletzung ausarten ſoll, nicht ausgedehnt werden
auf Verweigerung ſolcher Leiſtungen, welche entweder allgemeine
Rechtspflicht oder durch beſtimmte Verträge feſtgeſtellt ſind;
ſondern es kann in dieſen Beziehungen nur inſoferne der
Gegner beeinträchtigt werden, als alle Erleichterungen wegfallen,
welche durch den regelmäßigen Verkehr dem zu einer Leiſtung
Berechtigten zugehen. Dagegen iſt die Verweigerung jeder nicht
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[452/0466] ³⁾ tung eines dieſſeitigen Angehörigen unſchuldige Bürger des fremden Staates dieſſeits ebenfalls hingerichtet werden; wenn eine ungerechtfertigte Wegnahme dieſſeitigen Eigenthums durch den fremden Staat das Eigenthum ſeiner Bürger im dieſſeitigen Gebiete zerſtört oder demſelben definitiv entzogen wird; wenn als Wiedervergeltung für eine in diplomatiſchen Verhältniſſen erzeugte Ungunſt ein rechtsgültig beſtehender und vom Gegner nicht ver- letzter Vertrag einſeitig gebrochen wird. § 66. bb. Abbrechen der Verbindung. Die beſtändige Verbindung zweier Staaten durch Geſandt- ſchaften und ſonſtigen regelmäßigen Verkehr iſt theils ein Zeichen guten Vernehmens, theils gereicht es beiden Staaten zum Vor- theile in mancherlei Beziehungen. Ein völliges Abbrechen dieſer Verbindung iſt daher ein zuläſſiges Mittel, um einen ver- letzenden Gegner, auf welchen andere geringere Maßregeln keinen Eindruck machten, zur Beſinnung zu bringen. Einerſeits wird dadurch ein ſtarkes Gefühl der Verletzung und der Entſchluß, ſich Unrecht nicht weiter gefallen zu laſſen, ausgedrückt, dadurch aber möglicherweiſe eine Verbeſſerung des gegneriſchen Beneh- mens hervorgerufen. Sodann aber kann der aus dem Auf- hören jedes geordneten freundlichen Verkehres entſtehende Nachtheil eine Veranlaſſung zu einer Wiederannäherung geben, damit der frühere vortheilhafte Zuſtand wieder zurückkehre 1). Die Abbrechung des Verkehres darf, wenn ſie nicht ſelbſt in Rechtsverletzung ausarten ſoll, nicht ausgedehnt werden auf Verweigerung ſolcher Leiſtungen, welche entweder allgemeine Rechtspflicht oder durch beſtimmte Verträge feſtgeſtellt ſind; ſondern es kann in dieſen Beziehungen nur inſoferne der Gegner beeinträchtigt werden, als alle Erleichterungen wegfallen, welche durch den regelmäßigen Verkehr dem zu einer Leiſtung Berechtigten zugehen. Dagegen iſt die Verweigerung jeder nicht rechtlich zu fordernden Gefälligkeit, ſei es für den Staat ſei

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 452. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/466>, abgerufen am 24.11.2024.