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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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es für Einzelne, eine erlaubte und nothwendige Folge einer
solchen unfreundlichen Stellung. Daß dabei der sich abwendende
Staat ebenfalls Nachtheile erleidet, liegt in der Natur der
Sache, ist aber kein entscheidender Grund zur Unterlassung,
wenn die Erlangung größerer Vortheile mit Wahrscheinlichkeit
von der Ergreifung des Mittels erwartet werden kann.

Die Anordnung der in Frage stehenden Maßregel ist
lediglich Sache des Staatsoberhauptes; und es bedarf dasselbe,
auch in Staaten mit Volksvertretung, keiner Zustimmung zu
einem solchen Schritte, da die Anknüpfung und Unterhaltung
der Verbindungen mit dem Auslande ganz ihm anheimfällt, und
die übrigen Factoren des Staatswillens, selbst in jenen Staaten,
deren Verfassungen hier den Volksrechten die weitesten Ein-
räumungen machen, erst da mitzuwirken anfangen, wo es
sich von der Feststellung einer Verbindlichkeit für den Staat
oder dessen Angehörige handelt, also zur Genehmigung von
Verträgen oder zur Erlassung der durch Verabredung mit
Fremden nothwendig gewordenen Gesetze.

1) Die Einführung dieses gewaltsamen Schutzmittels im positiven
europäischen Völkerrechte ist als ein Zeichen weiter fortschreitender Ge-
sittigung zu begrüßen, indem in Fällen, welche früher zu einer unmit-
telbaren Eröffnung von Feindseligkeiten geführt hätten, jetzt doch noch ein
letzter Zwischenversuch zur Wiederherstellung eines allen Theilen nützlichen
Verhältnisses gemacht wird. Die Wissenschaft hat übrigens bis jetzt dem
ganzen Verhältnisse ihre Aufmerksamkeit noch nicht zugewendet. Selbst in
den Systemen des Völkerrechtes findet sich keine Erörterung über das Ab-
brechen der diplomatischen Verhältnisse, als über einen bestimmten völker-
rechtlichen Zustand.
§ 67.
cc. Krieg.

Wenn alle friedlichen sowie die weniger eingreifenden
gewaltsamen Mittel vergeblich angewendet worden sind, oder wenn
der Staat unmittelbar mit Gewalt überzogen wird: so bleibt

es für Einzelne, eine erlaubte und nothwendige Folge einer
ſolchen unfreundlichen Stellung. Daß dabei der ſich abwendende
Staat ebenfalls Nachtheile erleidet, liegt in der Natur der
Sache, iſt aber kein entſcheidender Grund zur Unterlaſſung,
wenn die Erlangung größerer Vortheile mit Wahrſcheinlichkeit
von der Ergreifung des Mittels erwartet werden kann.

Die Anordnung der in Frage ſtehenden Maßregel iſt
lediglich Sache des Staatsoberhauptes; und es bedarf daſſelbe,
auch in Staaten mit Volksvertretung, keiner Zuſtimmung zu
einem ſolchen Schritte, da die Anknüpfung und Unterhaltung
der Verbindungen mit dem Auslande ganz ihm anheimfällt, und
die übrigen Factoren des Staatswillens, ſelbſt in jenen Staaten,
deren Verfaſſungen hier den Volksrechten die weiteſten Ein-
räumungen machen, erſt da mitzuwirken anfangen, wo es
ſich von der Feſtſtellung einer Verbindlichkeit für den Staat
oder deſſen Angehörige handelt, alſo zur Genehmigung von
Verträgen oder zur Erlaſſung der durch Verabredung mit
Fremden nothwendig gewordenen Geſetze.

1) Die Einführung dieſes gewaltſamen Schutzmittels im poſitiven
europäiſchen Völkerrechte iſt als ein Zeichen weiter fortſchreitender Ge-
ſittigung zu begrüßen, indem in Fällen, welche früher zu einer unmit-
telbaren Eröffnung von Feindſeligkeiten geführt hätten, jetzt doch noch ein
letzter Zwiſchenverſuch zur Wiederherſtellung eines allen Theilen nützlichen
Verhältniſſes gemacht wird. Die Wiſſenſchaft hat übrigens bis jetzt dem
ganzen Verhältniſſe ihre Aufmerkſamkeit noch nicht zugewendet. Selbſt in
den Syſtemen des Völkerrechtes findet ſich keine Erörterung über das Ab-
brechen der diplomatiſchen Verhältniſſe, als über einen beſtimmten völker-
rechtlichen Zuſtand.
§ 67.
cc. Krieg.

Wenn alle friedlichen ſowie die weniger eingreifenden
gewaltſamen Mittel vergeblich angewendet worden ſind, oder wenn
der Staat unmittelbar mit Gewalt überzogen wird: ſo bleibt

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[453/0467] es für Einzelne, eine erlaubte und nothwendige Folge einer ſolchen unfreundlichen Stellung. Daß dabei der ſich abwendende Staat ebenfalls Nachtheile erleidet, liegt in der Natur der Sache, iſt aber kein entſcheidender Grund zur Unterlaſſung, wenn die Erlangung größerer Vortheile mit Wahrſcheinlichkeit von der Ergreifung des Mittels erwartet werden kann. Die Anordnung der in Frage ſtehenden Maßregel iſt lediglich Sache des Staatsoberhauptes; und es bedarf daſſelbe, auch in Staaten mit Volksvertretung, keiner Zuſtimmung zu einem ſolchen Schritte, da die Anknüpfung und Unterhaltung der Verbindungen mit dem Auslande ganz ihm anheimfällt, und die übrigen Factoren des Staatswillens, ſelbſt in jenen Staaten, deren Verfaſſungen hier den Volksrechten die weiteſten Ein- räumungen machen, erſt da mitzuwirken anfangen, wo es ſich von der Feſtſtellung einer Verbindlichkeit für den Staat oder deſſen Angehörige handelt, alſo zur Genehmigung von Verträgen oder zur Erlaſſung der durch Verabredung mit Fremden nothwendig gewordenen Geſetze. ¹⁾ Die Einführung dieſes gewaltſamen Schutzmittels im poſitiven europäiſchen Völkerrechte iſt als ein Zeichen weiter fortſchreitender Ge- ſittigung zu begrüßen, indem in Fällen, welche früher zu einer unmit- telbaren Eröffnung von Feindſeligkeiten geführt hätten, jetzt doch noch ein letzter Zwiſchenverſuch zur Wiederherſtellung eines allen Theilen nützlichen Verhältniſſes gemacht wird. Die Wiſſenſchaft hat übrigens bis jetzt dem ganzen Verhältniſſe ihre Aufmerkſamkeit noch nicht zugewendet. Selbſt in den Syſtemen des Völkerrechtes findet ſich keine Erörterung über das Ab- brechen der diplomatiſchen Verhältniſſe, als über einen beſtimmten völker- rechtlichen Zuſtand. § 67. cc. Krieg. Wenn alle friedlichen ſowie die weniger eingreifenden gewaltſamen Mittel vergeblich angewendet worden ſind, oder wenn der Staat unmittelbar mit Gewalt überzogen wird: ſo bleibt

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 453. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/467>, abgerufen am 24.11.2024.