Martens und Klüber; später nahmen auch andere Völker lebendigen Antheil an der weiteren Ausbildung, so daß itzt nicht nur von der Alleinherrschaft der Ersteren auf diesem Felde keine Rede mehr ist, sondern sie sogar allmählig nachstehen. Die Zahl sowohl der Systeme als der Bearbeitungen einzelner Theile und Fragen ist eine sehr beträchtliche geworden, und es ist dieser Zweig der Rechtswissenschaft mehr als irgend ein anderer eine Weltliteratur, weil nur das positive Völkerrecht für alle Culturvölker eine gemeinschaftliche unmittelbare Geltung hat. Die bis in die jüngste Gegenwart reichende Thätigkeit läßt mit Sicherheit auch auf noch fernere Ausbildung und Vervollständigung zählen 2).
Eine wesentlich verschiedene Behandlung des Stoffes und somit etwa eine Reihenfolge von Schulen ist bis jetzt nicht zu unterscheiden. Die, allerdings vorhandenen, Verschieden- heiten der einzelnen Werke beruhen auf der Eigenthümlichkeit der Verfasser und sind von untergeordneter Bedeutung. Zur Gewinnung einer Uebersicht ist daher eine Abtheilung nach den Gegenständen der Bearbeitung und gelegentlich nach der Natio- nalität der Verfasser zweckmäßig.
Die Geschichte des positiven Völkerrechtes ist mannchfach bearbeitet, und zwar sowohl die Geschichte der äußeren Er- scheinungen als die der Bearbeitungen derselben. Vielleicht wäre eine schärfere Trennung der politischen und der Literar- geschichte zweckmäßig, obgleich allerdings nicht zu läugnen ist, daß Thatsachen und Lehren hier vielfach in Wechselwirkung stehen. Als Hauptwerke in dieser Beziehung sind aber namentlich folgende zu merken. Der Engländer R. Ward gibt in seiner (bereits oben, § 55, angeführten) Enquiry into the history of the law of nations in Europe, I. II. Lond., 1795, eine kurze Geschichte des Völkerrechtes im Alterthume und eine ausführlichere des Mittelalters. Der Amerikaner H. Wheaton
Martens und Klüber; ſpäter nahmen auch andere Völker lebendigen Antheil an der weiteren Ausbildung, ſo daß itzt nicht nur von der Alleinherrſchaft der Erſteren auf dieſem Felde keine Rede mehr iſt, ſondern ſie ſogar allmählig nachſtehen. Die Zahl ſowohl der Syſteme als der Bearbeitungen einzelner Theile und Fragen iſt eine ſehr beträchtliche geworden, und es iſt dieſer Zweig der Rechtswiſſenſchaft mehr als irgend ein anderer eine Weltliteratur, weil nur das poſitive Völkerrecht für alle Culturvölker eine gemeinſchaftliche unmittelbare Geltung hat. Die bis in die jüngſte Gegenwart reichende Thätigkeit läßt mit Sicherheit auch auf noch fernere Ausbildung und Vervollſtändigung zählen 2).
Eine weſentlich verſchiedene Behandlung des Stoffes und ſomit etwa eine Reihenfolge von Schulen iſt bis jetzt nicht zu unterſcheiden. Die, allerdings vorhandenen, Verſchieden- heiten der einzelnen Werke beruhen auf der Eigenthümlichkeit der Verfaſſer und ſind von untergeordneter Bedeutung. Zur Gewinnung einer Ueberſicht iſt daher eine Abtheilung nach den Gegenſtänden der Bearbeitung und gelegentlich nach der Natio- nalität der Verfaſſer zweckmäßig.
Die Geſchichte des poſitiven Völkerrechtes iſt mannchfach bearbeitet, und zwar ſowohl die Geſchichte der äußeren Er- ſcheinungen als die der Bearbeitungen derſelben. Vielleicht wäre eine ſchärfere Trennung der politiſchen und der Literar- geſchichte zweckmäßig, obgleich allerdings nicht zu läugnen iſt, daß Thatſachen und Lehren hier vielfach in Wechſelwirkung ſtehen. Als Hauptwerke in dieſer Beziehung ſind aber namentlich folgende zu merken. Der Engländer R. Ward gibt in ſeiner (bereits oben, § 55, angeführten) Enquiry into the history of the law of nations in Europe, I. II. Lond., 1795, eine kurze Geſchichte des Völkerrechtes im Alterthume und eine ausführlichere des Mittelalters. Der Amerikaner H. Wheaton
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Martens und Klüber; ſpäter nahmen auch andere Völker
lebendigen Antheil an der weiteren Ausbildung, ſo daß itzt nicht
nur von der Alleinherrſchaft der Erſteren auf dieſem Felde keine
Rede mehr iſt, ſondern ſie ſogar allmählig nachſtehen. Die
Zahl ſowohl der Syſteme als der Bearbeitungen einzelner
Theile und Fragen iſt eine ſehr beträchtliche geworden, und es
iſt dieſer Zweig der Rechtswiſſenſchaft mehr als irgend ein
anderer eine Weltliteratur, weil nur das poſitive Völkerrecht
für alle Culturvölker eine gemeinſchaftliche unmittelbare Geltung
hat. Die bis in die jüngſte Gegenwart reichende Thätigkeit
läßt mit Sicherheit auch auf noch fernere Ausbildung und
Vervollſtändigung zählen 2).
Eine weſentlich verſchiedene Behandlung des Stoffes und
ſomit etwa eine Reihenfolge von Schulen iſt bis jetzt nicht
zu unterſcheiden. Die, allerdings vorhandenen, Verſchieden-
heiten der einzelnen Werke beruhen auf der Eigenthümlichkeit
der Verfaſſer und ſind von untergeordneter Bedeutung. Zur
Gewinnung einer Ueberſicht iſt daher eine Abtheilung nach den
Gegenſtänden der Bearbeitung und gelegentlich nach der Natio-
nalität der Verfaſſer zweckmäßig.
Die Geſchichte des poſitiven Völkerrechtes iſt mannchfach
bearbeitet, und zwar ſowohl die Geſchichte der äußeren Er-
ſcheinungen als die der Bearbeitungen derſelben. Vielleicht
wäre eine ſchärfere Trennung der politiſchen und der Literar-
geſchichte zweckmäßig, obgleich allerdings nicht zu läugnen iſt,
daß Thatſachen und Lehren hier vielfach in Wechſelwirkung
ſtehen. Als Hauptwerke in dieſer Beziehung ſind aber namentlich
folgende zu merken. Der Engländer R. Ward gibt in ſeiner
(bereits oben, § 55, angeführten) Enquiry into the history
of the law of nations in Europe, I. II. Lond., 1795,
eine kurze Geſchichte des Völkerrechtes im Alterthume und eine
ausführlichere des Mittelalters. Der Amerikaner H. Wheaton
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 466. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/480>, abgerufen am 24.11.2024.
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