Endlich ist noch der reichen Literatur für das interna- tionale Privatrecht zu gedenken, welche wenigstens zur guten Hälfte sich mit den positiven Bestimmungen der Staaten beschäftigt. S. über dieselbe oben, § 60.
Selbstverständlich sind die Sammlungen von völ- kerrechtlichen Verträgen nicht nur stoffliche Grundlagen, für jede wissenschaftliche Bearbeitung des positiven internatio- nalen Rechtes, sondern auch unentbehrliche Hülfsmittel für den im Leben thätigen Staatsmann. Deßhalb ist denn auch die Zahl dieser Zusamenstellungen sehr bedeutend, und es befinden sich unter denselben höchst umfangreiche Werke. Sie zerfallen in zwei Gattungen: in allgemeine Vertragssammlungen, welche die völkerrechtlichen Verträge einer größeren Anzahl von Staaten und während eines größeren Zeitabschnittes umfassen, und in besondere, welche nur die von einem einzelnen Staate ab- geschlossenen oder die auf einen bestimmten Gegenstand sich beziehenden Vereinbarungen enthalten. -- Für die erstere Ab- theilung bleibt Du Mont's großes Corps universel diplo- matique, (Amsterdam, 1726 u. fg. mit der Fortsetzung von Barbeyrac und Rousset, 13 Theile in Fol.) für alle Zeiten eine treffliche Grundlage. Ergänzungen bis in die neueste Zeit herunter geben aber Wenck (Codex juris gen- tium, 1781,) und namentlich Martens, (Recueil des traites, zuerst 1790, in verschiedenen Auflagen und von ver- schiedenen Fortsetzern weiter geführt bis zur Gegenwart). Eine Auswahl haben getroffen K. von Martens und F. von Cussy, (Recueil manuel,) F. W. Ghillany, (Diploma- tisches Handbuch, 1854). -- Von den besonderen Vertragssamm- lungen verdienen aber namentlich theils wegen der Wichtigkeit der betreffenden Staaten, theils wegen der Vollständigkeit der Mittheilung eine besondere Erwähnung: die Sammlungen der englischen Staatsverträge von Rymer (3. Aufl. 1739,) und
Endlich iſt noch der reichen Literatur für das interna- tionale Privatrecht zu gedenken, welche wenigſtens zur guten Hälfte ſich mit den poſitiven Beſtimmungen der Staaten beſchäftigt. S. über dieſelbe oben, § 60.
Selbſtverſtändlich ſind die Sammlungen von völ- kerrechtlichen Verträgen nicht nur ſtoffliche Grundlagen, für jede wiſſenſchaftliche Bearbeitung des poſitiven internatio- nalen Rechtes, ſondern auch unentbehrliche Hülfsmittel für den im Leben thätigen Staatsmann. Deßhalb iſt denn auch die Zahl dieſer Zuſamenſtellungen ſehr bedeutend, und es befinden ſich unter denſelben höchſt umfangreiche Werke. Sie zerfallen in zwei Gattungen: in allgemeine Vertragsſammlungen, welche die völkerrechtlichen Verträge einer größeren Anzahl von Staaten und während eines größeren Zeitabſchnittes umfaſſen, und in beſondere, welche nur die von einem einzelnen Staate ab- geſchloſſenen oder die auf einen beſtimmten Gegenſtand ſich beziehenden Vereinbarungen enthalten. — Für die erſtere Ab- theilung bleibt Du Mont’s großes Corps universel diplo- matique, (Amſterdam, 1726 u. fg. mit der Fortſetzung von Barbeyrac und Rouſſet, 13 Theile in Fol.) für alle Zeiten eine treffliche Grundlage. Ergänzungen bis in die neueſte Zeit herunter geben aber Wenck (Codex juris gen- tium, 1781,) und namentlich Martens, (Recueil des traités, zuerſt 1790, in verſchiedenen Auflagen und von ver- ſchiedenen Fortſetzern weiter geführt bis zur Gegenwart). Eine Auswahl haben getroffen K. von Martens und F. von Cuſſy, (Recueil manuel,) F. W. Ghillany, (Diploma- tiſches Handbuch, 1854). — Von den beſonderen Vertragsſamm- lungen verdienen aber namentlich theils wegen der Wichtigkeit der betreffenden Staaten, theils wegen der Vollſtändigkeit der Mittheilung eine beſondere Erwähnung: die Sammlungen der engliſchen Staatsverträge von Rymer (3. Aufl. 1739,) und
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Endlich iſt noch der reichen Literatur für das interna-
tionale Privatrecht zu gedenken, welche wenigſtens zur
guten Hälfte ſich mit den poſitiven Beſtimmungen der Staaten
beſchäftigt. S. über dieſelbe oben, § 60.
Selbſtverſtändlich ſind die Sammlungen von völ-
kerrechtlichen Verträgen nicht nur ſtoffliche Grundlagen,
für jede wiſſenſchaftliche Bearbeitung des poſitiven internatio-
nalen Rechtes, ſondern auch unentbehrliche Hülfsmittel für den
im Leben thätigen Staatsmann. Deßhalb iſt denn auch die Zahl
dieſer Zuſamenſtellungen ſehr bedeutend, und es befinden ſich unter
denſelben höchſt umfangreiche Werke. Sie zerfallen in zwei
Gattungen: in allgemeine Vertragsſammlungen, welche die
völkerrechtlichen Verträge einer größeren Anzahl von Staaten
und während eines größeren Zeitabſchnittes umfaſſen, und in
beſondere, welche nur die von einem einzelnen Staate ab-
geſchloſſenen oder die auf einen beſtimmten Gegenſtand ſich
beziehenden Vereinbarungen enthalten. — Für die erſtere Ab-
theilung bleibt Du Mont’s großes Corps universel diplo-
matique, (Amſterdam, 1726 u. fg. mit der Fortſetzung von
Barbeyrac und Rouſſet, 13 Theile in Fol.) für alle
Zeiten eine treffliche Grundlage. Ergänzungen bis in die
neueſte Zeit herunter geben aber Wenck (Codex juris gen-
tium, 1781,) und namentlich Martens, (Recueil des
traités, zuerſt 1790, in verſchiedenen Auflagen und von ver-
ſchiedenen Fortſetzern weiter geführt bis zur Gegenwart). Eine
Auswahl haben getroffen K. von Martens und F. von
Cuſſy, (Recueil manuel,) F. W. Ghillany, (Diploma-
tiſches Handbuch, 1854). — Von den beſonderen Vertragsſamm-
lungen verdienen aber namentlich theils wegen der Wichtigkeit
der betreffenden Staaten, theils wegen der Vollſtändigkeit der
Mittheilung eine beſondere Erwähnung: die Sammlungen der
engliſchen Staatsverträge von Rymer (3. Aufl. 1739,) und
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 470. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/484>, abgerufen am 24.11.2024.
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