von L. Hertslet, (1827 fg., blos Handelsverträge enthaltend); die französischen Handlungs- und Schifffahrtsverträge von A. von Hauterive und F. von Cussy (vom westphäli- schen Frieden an, 1833 u. fg.); die vortreffliche spanische Sammlung von Abreu und Capmany, (1740 u. fg.) und deren Fortsetzung von Del Cantillo (1843); die amt- liche Sammlung der Verträge des hauses Savoyen, bear- beitet von Datta (1836 fg.); die sehr vollständigen Samm- lungen der Verträge der Vereinigten Staaten von Nordamerika von Elliot, (1834) und von Minot (1844); endlich die neuestens begonnene Sammlung der österreichischen Verträge von Neumann (1855).
1) Ueber die Verdienste Moser's um das positive Völkerrecht s. meine Geschichte der Staatsw., Bd. II, S. 412 u. fg. Es gibt wohl kein zweites Beispiel in der Geschichte der Wissenschaften, daß ein achtzigjähriger Mann noch die Grundlage einer neuen Wissenschaft in solcher Ausdehnung legte.
2) Die Literaturgeschichte und Bibliographie des Völkerrechtes ist reichlicher bedacht als die der meisten Staatswissenschaften. Man sehe: Ompteda, D. L. H. von, Literatur des Völkerrechts. I. II. Regensburg, 1785. -- Kamptz, K. A. von, Neue Literatur des Völkerrechts. Berl., 1817. (Fort- setzung von Ompteda's Werk.) -- Mohl, R., Die neue Literatur des Völkerrechts, in der "Geschichte und Literatur der St.W." Bd. I, S. 335 bis 470. -- Twiss, T., Two introductory lectures on international Law. Lond., 1856.
3. Einzelne Lehren.
§ 70. a. Gebiet und Eigenthumsrecht der Staaten.
Das europäische Völkerrecht stellt eine Reihe von Grund- sätzen über das Gebiet der Staaten auf, welche sich aus allgemeinen Rechtsbegriffen nicht ableiten lassen, aber auf be- stimmtester Gewohnheit beruhen.
Vor Allem ist zu bemerken, daß das Gebiet eines Staates nicht blos aus Land-, sondern auch aus Wassergebiet bestehen
von L. Hertslet, (1827 fg., blos Handelsverträge enthaltend); die franzöſiſchen Handlungs- und Schifffahrtsverträge von A. von Hauterive und F. von Cuſſy (vom weſtphäli- ſchen Frieden an, 1833 u. fg.); die vortreffliche ſpaniſche Sammlung von Abreu und Capmany, (1740 u. fg.) und deren Fortſetzung von Del Cantillo (1843); die amt- liche Sammlung der Verträge des hauſes Savoyen, bear- beitet von Datta (1836 fg.); die ſehr vollſtändigen Samm- lungen der Verträge der Vereinigten Staaten von Nordamerika von Elliot, (1834) und von Minot (1844); endlich die neueſtens begonnene Sammlung der öſterreichiſchen Verträge von Neumann (1855).
1) Ueber die Verdienſte Moſer’s um das poſitive Völkerrecht ſ. meine Geſchichte der Staatsw., Bd. II, S. 412 u. fg. Es gibt wohl kein zweites Beiſpiel in der Geſchichte der Wiſſenſchaften, daß ein achtzigjähriger Mann noch die Grundlage einer neuen Wiſſenſchaft in ſolcher Ausdehnung legte.
2) Die Literaturgeſchichte und Bibliographie des Völkerrechtes iſt reichlicher bedacht als die der meiſten Staatswiſſenſchaften. Man ſehe: Ompteda, D. L. H. von, Literatur des Völkerrechts. I. II. Regensburg, 1785. — Kamptz, K. A. von, Neue Literatur des Völkerrechts. Berl., 1817. (Fort- ſetzung von Ompteda’s Werk.) — Mohl, R., Die neue Literatur des Völkerrechts, in der «Geſchichte und Literatur der St.W.» Bd. I, S. 335 bis 470. — Twiss, T., Two introductory lectures on international Law. Lond., 1856.
3. Einzelne Lehren.
§ 70. a. Gebiet und Eigenthumsrecht der Staaten.
Das europäiſche Völkerrecht ſtellt eine Reihe von Grund- ſätzen über das Gebiet der Staaten auf, welche ſich aus allgemeinen Rechtsbegriffen nicht ableiten laſſen, aber auf be- ſtimmteſter Gewohnheit beruhen.
Vor Allem iſt zu bemerken, daß das Gebiet eines Staates nicht blos aus Land-, ſondern auch aus Waſſergebiet beſtehen
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von L. Hertslet, (1827 fg., blos Handelsverträge enthaltend);
die franzöſiſchen Handlungs- und Schifffahrtsverträge von
A. von Hauterive und F. von Cuſſy (vom weſtphäli-
ſchen Frieden an, 1833 u. fg.); die vortreffliche ſpaniſche
Sammlung von Abreu und Capmany, (1740 u. fg.)
und deren Fortſetzung von Del Cantillo (1843); die amt-
liche Sammlung der Verträge des hauſes Savoyen, bear-
beitet von Datta (1836 fg.); die ſehr vollſtändigen Samm-
lungen der Verträge der Vereinigten Staaten von Nordamerika
von Elliot, (1834) und von Minot (1844); endlich die
neueſtens begonnene Sammlung der öſterreichiſchen Verträge
von Neumann (1855).
¹⁾ Ueber die Verdienſte Moſer’s um das poſitive Völkerrecht ſ. meine
Geſchichte der Staatsw., Bd. II, S. 412 u. fg. Es gibt wohl kein zweites
Beiſpiel in der Geſchichte der Wiſſenſchaften, daß ein achtzigjähriger Mann
noch die Grundlage einer neuen Wiſſenſchaft in ſolcher Ausdehnung legte.
²⁾ Die Literaturgeſchichte und Bibliographie des Völkerrechtes iſt reichlicher
bedacht als die der meiſten Staatswiſſenſchaften. Man ſehe: Ompteda,
D. L. H. von, Literatur des Völkerrechts. I. II. Regensburg, 1785. —
Kamptz, K. A. von, Neue Literatur des Völkerrechts. Berl., 1817. (Fort-
ſetzung von Ompteda’s Werk.) — Mohl, R., Die neue Literatur des
Völkerrechts, in der «Geſchichte und Literatur der St.W.» Bd. I, S. 335
bis 470. — Twiss, T., Two introductory lectures on international
Law. Lond., 1856.
3. Einzelne Lehren.
§ 70.
a. Gebiet und Eigenthumsrecht der Staaten.
Das europäiſche Völkerrecht ſtellt eine Reihe von Grund-
ſätzen über das Gebiet der Staaten auf, welche ſich aus
allgemeinen Rechtsbegriffen nicht ableiten laſſen, aber auf be-
ſtimmteſter Gewohnheit beruhen.
Vor Allem iſt zu bemerken, daß das Gebiet eines Staates
nicht blos aus Land-, ſondern auch aus Waſſergebiet beſtehen
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 471. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/485>, abgerufen am 24.11.2024.
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