kann. Letzteres zerfällt wieder in das Eigenthums- und Sou- veränitätsrecht an Grenzflüssen und Landseen, und in Eigen- thum an Theilen des Meeres. -- Bei Grenzflüssen und Land- seen geht das Hoheitsrecht der anliegenden Uferstaaten bis in die Mitte des Wassers, falls keine andere Linie ausdrücklich verabredet ist. Letzteres ist aber bei Flüssen sehr häufig der Fall, insoferne der sog. Thalweg, d. h. der natürlich tiefste Rinnsal des Flusses, welchem abwärts segelnde Schiffe folgen, als Grenze festgestellt zu werden pflegt. -- Das Meer dagegen ist zwar in seinen offenen Theilen keiner Besitzergreifung durch einen einzelnen Staat rechtlich fähig, und früher hierauf etwa erhobene Ansprüche sind jetzt allgemein als unzulässig erkannt. Dagegen werden folgende besondere Meeresstrecken zum Gebiete der betreffenden Staaten gerechnet: 1. der längs der ganzen Küste sich erstreckende Streifen des Meeres 1); 2. ein rings vom Gebiete desselben Staates eingeschlossenes Meer, dessen Zufahrt von Uferfestungswerken aus vertheidigt werden kann; 3. Meer- engen, deren beide Ufer demselben Staate gehören und deren Durchfahrt vom Ufer aus beherrscht wird 2). -- Auf solchem Wassergebiete steht dem besitzenden Staate die ganze Fülle der Hoheitsrechte zu, wie auf einem Landgebiete. So denn: aus- schließende Gerichtsbarkeit in Civil- und Strafsachen; Erhebung von Abgaben von Fremden und ihren Waaren, unter Umständen selbst bei bloßer Durchfahrt; das Recht der Ausschließung fremder Kriegsschiffe und Anspruch auf vollständige Neutralität bei einem Seekriege dritter Mächte; Fischerei mit Ausschluß der Fremden; Recht auf Anerkennung der Herrschaft durch symbolisches Cäremoniell beim Schiffsgruße u. dgl.
In völkerrechtlicher Bedeutung ist Staatseigenthum, somit vom Staate gegen jede fremde Beeinträchtigung vertretbar, Alles was innerhalb der Grenzen liegt. Es besteht also das- selbe: 1. aus den Staatsdomänen; 2. aus der Gesammtheit
kann. Letzteres zerfällt wieder in das Eigenthums- und Sou- veränitätsrecht an Grenzflüſſen und Landſeen, und in Eigen- thum an Theilen des Meeres. — Bei Grenzflüſſen und Land- ſeen geht das Hoheitsrecht der anliegenden Uferſtaaten bis in die Mitte des Waſſers, falls keine andere Linie ausdrücklich verabredet iſt. Letzteres iſt aber bei Flüſſen ſehr häufig der Fall, inſoferne der ſog. Thalweg, d. h. der natürlich tiefſte Rinnſal des Fluſſes, welchem abwärts ſegelnde Schiffe folgen, als Grenze feſtgeſtellt zu werden pflegt. — Das Meer dagegen iſt zwar in ſeinen offenen Theilen keiner Beſitzergreifung durch einen einzelnen Staat rechtlich fähig, und früher hierauf etwa erhobene Anſprüche ſind jetzt allgemein als unzuläſſig erkannt. Dagegen werden folgende beſondere Meeresſtrecken zum Gebiete der betreffenden Staaten gerechnet: 1. der längs der ganzen Küſte ſich erſtreckende Streifen des Meeres 1); 2. ein rings vom Gebiete deſſelben Staates eingeſchloſſenes Meer, deſſen Zufahrt von Uferfeſtungswerken aus vertheidigt werden kann; 3. Meer- engen, deren beide Ufer demſelben Staate gehören und deren Durchfahrt vom Ufer aus beherrſcht wird 2). — Auf ſolchem Waſſergebiete ſteht dem beſitzenden Staate die ganze Fülle der Hoheitsrechte zu, wie auf einem Landgebiete. So denn: aus- ſchließende Gerichtsbarkeit in Civil- und Strafſachen; Erhebung von Abgaben von Fremden und ihren Waaren, unter Umſtänden ſelbſt bei bloßer Durchfahrt; das Recht der Ausſchließung fremder Kriegsſchiffe und Anſpruch auf vollſtändige Neutralität bei einem Seekriege dritter Mächte; Fiſcherei mit Ausſchluß der Fremden; Recht auf Anerkennung der Herrſchaft durch ſymboliſches Cäremoniell beim Schiffsgruße u. dgl.
In völkerrechtlicher Bedeutung iſt Staatseigenthum, ſomit vom Staate gegen jede fremde Beeinträchtigung vertretbar, Alles was innerhalb der Grenzen liegt. Es beſteht alſo das- ſelbe: 1. aus den Staatsdomänen; 2. aus der Geſammtheit
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kann. Letzteres zerfällt wieder in das Eigenthums- und Sou-
veränitätsrecht an Grenzflüſſen und Landſeen, und in Eigen-
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ſeen geht das Hoheitsrecht der anliegenden Uferſtaaten bis in
die Mitte des Waſſers, falls keine andere Linie ausdrücklich
verabredet iſt. Letzteres iſt aber bei Flüſſen ſehr häufig der
Fall, inſoferne der ſog. Thalweg, d. h. der natürlich tiefſte Rinnſal
des Fluſſes, welchem abwärts ſegelnde Schiffe folgen, als
Grenze feſtgeſtellt zu werden pflegt. — Das Meer dagegen
iſt zwar in ſeinen offenen Theilen keiner Beſitzergreifung durch
einen einzelnen Staat rechtlich fähig, und früher hierauf etwa
erhobene Anſprüche ſind jetzt allgemein als unzuläſſig erkannt.
Dagegen werden folgende beſondere Meeresſtrecken zum Gebiete
der betreffenden Staaten gerechnet: 1. der längs der ganzen
Küſte ſich erſtreckende Streifen des Meeres 1); 2. ein rings vom
Gebiete deſſelben Staates eingeſchloſſenes Meer, deſſen Zufahrt
von Uferfeſtungswerken aus vertheidigt werden kann; 3. Meer-
engen, deren beide Ufer demſelben Staate gehören und deren
Durchfahrt vom Ufer aus beherrſcht wird 2). — Auf ſolchem
Waſſergebiete ſteht dem beſitzenden Staate die ganze Fülle der
Hoheitsrechte zu, wie auf einem Landgebiete. So denn: aus-
ſchließende Gerichtsbarkeit in Civil- und Strafſachen; Erhebung
von Abgaben von Fremden und ihren Waaren, unter Umſtänden
ſelbſt bei bloßer Durchfahrt; das Recht der Ausſchließung
fremder Kriegsſchiffe und Anſpruch auf vollſtändige Neutralität
bei einem Seekriege dritter Mächte; Fiſcherei mit Ausſchluß
der Fremden; Recht auf Anerkennung der Herrſchaft durch
ſymboliſches Cäremoniell beim Schiffsgruße u. dgl.
In völkerrechtlicher Bedeutung iſt Staatseigenthum,
ſomit vom Staate gegen jede fremde Beeinträchtigung vertretbar,
Alles was innerhalb der Grenzen liegt. Es beſteht alſo das-
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 472. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/486>, abgerufen am 24.11.2024.
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