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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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bigungsschreiben (Creditiv), welches er in mehr oder weniger
feierlicher Audienz zu übergeben hat; die zu einem Congresse,
Bundestage oder zur Erledigung eines einzelnen bestimmten
Geschäftes abgeordneten Gesandten werden mit einer Vollmacht
versehen. Strenge genommen beginnt die Gesandtschaft sowie
der volle Genuß der gesandtschaftlichen Rechte erst mit der
Entgegennahme dieser Urkunden. -- Beim Aufhören einer Ge-
sandtschaft wird ein Abberufungsschreiben übergeben und erhält
der bisherige Gesandte ein Recreditiv von dem beschickten Staats-
oberhaupte. -- Bei Consuln finden nur Ernennungsdecrete, bei
Commissarien blos Vollmachten statt 3).

Sämmtliche zu den Gesandten im weiteren Sinne gehö-
rigen Personen (nicht aber auch Consuln und diplomatische
Agenten ohne Gesandteneigenschaft) haben Unantastbarkeit ihrer
Person und vollständige Unabhängigkeit von der beschickten Re-
gierung in großem Maße in Anspruch zu nehmen. -- Die
Unverletzlichkeit der Person eines Gesandten findet nicht
blos in Beziehung auf Handlungen statt, welche von der be-
schickten Regierung ausgehen möchten, sondern auch gegenüber
von den einzelnen Unterthanen, welche wegen Verletzung eines
Gesandten strenge zu bestrafen sind. Auch die sämmtlichen
Untergeordneten eines Gesandten, seine Familie und seine Diener-
schaft genießen diesen völkerrechtlichen Schutz. Weniger gewis-
senhaft ist die europäische Gewohnheit, nicht eben zu ihrer Ehre,
hinsichtlich des schriftlichen Verkehres der Gesandten. -- Die
Befreiung von jeder Botmäßigkeit gegen den beschickten Staat
die s. g. Exteritorialität der Gesandten, geht nach posi-
tivem Völkerrechte sehr weit, und begreift namentlich folgende
Rechte in sich:

gänzliche Befreiung von jeder Gerichtsbarkeit, sei es
in bürgerlichen sei es in Staatssachen. Selbst wegen einer
während der Dauer der Gesandtschaft begangenen Handlung

bigungsſchreiben (Creditiv), welches er in mehr oder weniger
feierlicher Audienz zu übergeben hat; die zu einem Congreſſe,
Bundestage oder zur Erledigung eines einzelnen beſtimmten
Geſchäftes abgeordneten Geſandten werden mit einer Vollmacht
verſehen. Strenge genommen beginnt die Geſandtſchaft ſowie
der volle Genuß der geſandtſchaftlichen Rechte erſt mit der
Entgegennahme dieſer Urkunden. — Beim Aufhören einer Ge-
ſandtſchaft wird ein Abberufungsſchreiben übergeben und erhält
der bisherige Geſandte ein Recreditiv von dem beſchickten Staats-
oberhaupte. — Bei Conſuln finden nur Ernennungsdecrete, bei
Commiſſarien blos Vollmachten ſtatt 3).

Sämmtliche zu den Geſandten im weiteren Sinne gehö-
rigen Perſonen (nicht aber auch Conſuln und diplomatiſche
Agenten ohne Geſandteneigenſchaft) haben Unantaſtbarkeit ihrer
Perſon und vollſtändige Unabhängigkeit von der beſchickten Re-
gierung in großem Maße in Anſpruch zu nehmen. — Die
Unverletzlichkeit der Perſon eines Geſandten findet nicht
blos in Beziehung auf Handlungen ſtatt, welche von der be-
ſchickten Regierung ausgehen möchten, ſondern auch gegenüber
von den einzelnen Unterthanen, welche wegen Verletzung eines
Geſandten ſtrenge zu beſtrafen ſind. Auch die ſämmtlichen
Untergeordneten eines Geſandten, ſeine Familie und ſeine Diener-
ſchaft genießen dieſen völkerrechtlichen Schutz. Weniger gewiſ-
ſenhaft iſt die europäiſche Gewohnheit, nicht eben zu ihrer Ehre,
hinſichtlich des ſchriftlichen Verkehres der Geſandten. — Die
Befreiung von jeder Botmäßigkeit gegen den beſchickten Staat
die ſ. g. Exteritorialität der Geſandten, geht nach poſi-
tivem Völkerrechte ſehr weit, und begreift namentlich folgende
Rechte in ſich:

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in bürgerlichen ſei es in Staatsſachen. Selbſt wegen einer
während der Dauer der Geſandtſchaft begangenen Handlung

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[482/0496] bigungsſchreiben (Creditiv), welches er in mehr oder weniger feierlicher Audienz zu übergeben hat; die zu einem Congreſſe, Bundestage oder zur Erledigung eines einzelnen beſtimmten Geſchäftes abgeordneten Geſandten werden mit einer Vollmacht verſehen. Strenge genommen beginnt die Geſandtſchaft ſowie der volle Genuß der geſandtſchaftlichen Rechte erſt mit der Entgegennahme dieſer Urkunden. — Beim Aufhören einer Ge- ſandtſchaft wird ein Abberufungsſchreiben übergeben und erhält der bisherige Geſandte ein Recreditiv von dem beſchickten Staats- oberhaupte. — Bei Conſuln finden nur Ernennungsdecrete, bei Commiſſarien blos Vollmachten ſtatt 3). Sämmtliche zu den Geſandten im weiteren Sinne gehö- rigen Perſonen (nicht aber auch Conſuln und diplomatiſche Agenten ohne Geſandteneigenſchaft) haben Unantaſtbarkeit ihrer Perſon und vollſtändige Unabhängigkeit von der beſchickten Re- gierung in großem Maße in Anſpruch zu nehmen. — Die Unverletzlichkeit der Perſon eines Geſandten findet nicht blos in Beziehung auf Handlungen ſtatt, welche von der be- ſchickten Regierung ausgehen möchten, ſondern auch gegenüber von den einzelnen Unterthanen, welche wegen Verletzung eines Geſandten ſtrenge zu beſtrafen ſind. Auch die ſämmtlichen Untergeordneten eines Geſandten, ſeine Familie und ſeine Diener- ſchaft genießen dieſen völkerrechtlichen Schutz. Weniger gewiſ- ſenhaft iſt die europäiſche Gewohnheit, nicht eben zu ihrer Ehre, hinſichtlich des ſchriftlichen Verkehres der Geſandten. — Die Befreiung von jeder Botmäßigkeit gegen den beſchickten Staat die ſ. g. Exteritorialität der Geſandten, geht nach poſi- tivem Völkerrechte ſehr weit, und begreift namentlich folgende Rechte in ſich: gänzliche Befreiung von jeder Gerichtsbarkeit, ſei es in bürgerlichen ſei es in Staatsſachen. Selbſt wegen einer während der Dauer der Geſandtſchaft begangenen Handlung

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 482. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/496>, abgerufen am 24.11.2024.