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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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Einzelner dazu befähigt ist, zu fördern und gegen innere und
äußere Angriffe zu vertheidigen suchen. Er hat also, wenn
dadurch ein Nutzen gestiftet wird und die Staatsordnung es
zuläßt, auch freiwillige Dienste zu leisten, in seinem Lebens-
kreise Schaden abzuwehren durch Wort und That, ungesetzlichen
oder gemeinschädlichen Bestrebungen Anderer entgegenzutreten,
wenn ein negatives Verhalten von seiner Seite die schlechten
Bemühungen fördern oder ihnen auch nur den Anschein einer
allgemeinen Billigung verleihen würde, namentlich aber wenn
die regelmäßige bürgerliche Gewalt nicht ausreichen sollte 1).
Von selbst versteht sich, daß in allen Fällen des gewöhnlichen
Lebens die Gesetze und Einrichtungen eines zu Recht bestehen-
den Staates von den Unterthanen nicht nur pünktlich und
vollständig, sondern auch freudig und freiwillig zu befolgen
sind. Auch wo der Zwang der öffentlichen Gewalt nicht hin-
reicht, oder wenn die Entdeckung einer Uebertretung nicht zu
befürchten ist, muß jede, allgemeine oder besondere, Verpflich-
tung erfüllt werden; so namentlich in gewissenhafter Bezahlung
der Abgaben und Leistung der persönlichen Dienste. Im Falle
einer von der Behörde aus guten Gründen verlangten Auskunft
ist rücksichtslose und unerschrockene Wahrheit Bürgerpflicht.
Eine, versteht sich gesetzlich ausgesprochene, Strafe soll mit
Anerkennung des begangenen Unrechtes und mit dem Entschlusse
einer Vermeidung von Rückfällen hingenommen werden. Wenn
aber der Staat einem Einzelnen ein, formelles oder materielles,
Unrecht zufügen will, so hat dieser in erster Linie nicht nur
das Recht, sondern selbst (in Rücksicht auf die ebenfalls mittel-
bar bedrohte Gesammtheit) die Pflicht, alle gesetzlichen Mittel
zu der Abwendung der Ungesetzlichkeit anzuwenden. Gelingt
dieses nicht, so ist er zu einfachem Nichtgehorchen, sog. passivem
Widerstande, befugt. Will ihm aber endlich entweder die Be-
jahung einer entschieden ungesetzlichen oder unsittlichen Handlung

Einzelner dazu befähigt iſt, zu fördern und gegen innere und
äußere Angriffe zu vertheidigen ſuchen. Er hat alſo, wenn
dadurch ein Nutzen geſtiftet wird und die Staatsordnung es
zuläßt, auch freiwillige Dienſte zu leiſten, in ſeinem Lebens-
kreiſe Schaden abzuwehren durch Wort und That, ungeſetzlichen
oder gemeinſchädlichen Beſtrebungen Anderer entgegenzutreten,
wenn ein negatives Verhalten von ſeiner Seite die ſchlechten
Bemühungen fördern oder ihnen auch nur den Anſchein einer
allgemeinen Billigung verleihen würde, namentlich aber wenn
die regelmäßige bürgerliche Gewalt nicht ausreichen ſollte 1).
Von ſelbſt verſteht ſich, daß in allen Fällen des gewöhnlichen
Lebens die Geſetze und Einrichtungen eines zu Recht beſtehen-
den Staates von den Unterthanen nicht nur pünktlich und
vollſtändig, ſondern auch freudig und freiwillig zu befolgen
ſind. Auch wo der Zwang der öffentlichen Gewalt nicht hin-
reicht, oder wenn die Entdeckung einer Uebertretung nicht zu
befürchten iſt, muß jede, allgemeine oder beſondere, Verpflich-
tung erfüllt werden; ſo namentlich in gewiſſenhafter Bezahlung
der Abgaben und Leiſtung der perſönlichen Dienſte. Im Falle
einer von der Behörde aus guten Gründen verlangten Auskunft
iſt rückſichtsloſe und unerſchrockene Wahrheit Bürgerpflicht.
Eine, verſteht ſich geſetzlich ausgeſprochene, Strafe ſoll mit
Anerkennung des begangenen Unrechtes und mit dem Entſchluſſe
einer Vermeidung von Rückfällen hingenommen werden. Wenn
aber der Staat einem Einzelnen ein, formelles oder materielles,
Unrecht zufügen will, ſo hat dieſer in erſter Linie nicht nur
das Recht, ſondern ſelbſt (in Rückſicht auf die ebenfalls mittel-
bar bedrohte Geſammtheit) die Pflicht, alle geſetzlichen Mittel
zu der Abwendung der Ungeſetzlichkeit anzuwenden. Gelingt
dieſes nicht, ſo iſt er zu einfachem Nichtgehorchen, ſog. paſſivem
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[525/0539] Einzelner dazu befähigt iſt, zu fördern und gegen innere und äußere Angriffe zu vertheidigen ſuchen. Er hat alſo, wenn dadurch ein Nutzen geſtiftet wird und die Staatsordnung es zuläßt, auch freiwillige Dienſte zu leiſten, in ſeinem Lebens- kreiſe Schaden abzuwehren durch Wort und That, ungeſetzlichen oder gemeinſchädlichen Beſtrebungen Anderer entgegenzutreten, wenn ein negatives Verhalten von ſeiner Seite die ſchlechten Bemühungen fördern oder ihnen auch nur den Anſchein einer allgemeinen Billigung verleihen würde, namentlich aber wenn die regelmäßige bürgerliche Gewalt nicht ausreichen ſollte 1). Von ſelbſt verſteht ſich, daß in allen Fällen des gewöhnlichen Lebens die Geſetze und Einrichtungen eines zu Recht beſtehen- den Staates von den Unterthanen nicht nur pünktlich und vollſtändig, ſondern auch freudig und freiwillig zu befolgen ſind. Auch wo der Zwang der öffentlichen Gewalt nicht hin- reicht, oder wenn die Entdeckung einer Uebertretung nicht zu befürchten iſt, muß jede, allgemeine oder beſondere, Verpflich- tung erfüllt werden; ſo namentlich in gewiſſenhafter Bezahlung der Abgaben und Leiſtung der perſönlichen Dienſte. Im Falle einer von der Behörde aus guten Gründen verlangten Auskunft iſt rückſichtsloſe und unerſchrockene Wahrheit Bürgerpflicht. Eine, verſteht ſich geſetzlich ausgeſprochene, Strafe ſoll mit Anerkennung des begangenen Unrechtes und mit dem Entſchluſſe einer Vermeidung von Rückfällen hingenommen werden. Wenn aber der Staat einem Einzelnen ein, formelles oder materielles, Unrecht zufügen will, ſo hat dieſer in erſter Linie nicht nur das Recht, ſondern ſelbſt (in Rückſicht auf die ebenfalls mittel- bar bedrohte Geſammtheit) die Pflicht, alle geſetzlichen Mittel zu der Abwendung der Ungeſetzlichkeit anzuwenden. Gelingt dieſes nicht, ſo iſt er zu einfachem Nichtgehorchen, ſog. paſſivem Widerſtande, befugt. Will ihm aber endlich entweder die Be- jahung einer entſchieden ungeſetzlichen oder unſittlichen Handlung

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 525. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/539>, abgerufen am 24.11.2024.