an sich, als ihr Verhältniß zu einander ist bereits oben (§ 24) angedeutet worden; es genügt daher hier die Bemerkung, daß dieselben für die Politik des antiken Staates nicht weniger als für das Recht desselben von Bedeutung sind. Zu ihrem Ver- ständnisse ist eine durch viele Jahrhunderte sich hinziehende Reihe von Commentaren vorhanden. -- Unter den Neueren, welche von dem Standpunkte des antiken Staates aus politische Lehren geben, ragen namentlich zwei hervor: Bodinus, J., De republica libri VI, zuerst 1577; und Vollgraff, K., Antike Politik. Gießen, 1828. (Auch als Bd. II. seiner Systeme der praktischen Poli- tik.) Jenes tiefgelehrte Werk ist ein Nachzügler der Aristote- lischen Philosophie des Mittelalters, jedoch schon mit bestimmtem Hereinspielen neuzeitlicher Staatsauffassung; wie dies in treff- licher Erläuterung nachweist Baudrillart, H., Jean Bodin et son temps. Par., 1853. Das deutsche Werk faßt das Wesen des antiken Staates mit Schärfe und Sachkenntniß auf. Nicht ohne Nutzen mag etwa auch noch K. S. Zachariä's Schrift über Cicero's Werk vom Staate (Heidelb., 1823) be- nützt werden.
2. Auf der Grundlage religiöser Weltan- schauung.
Vollständige Systeme der Politik auf religiöser Grundlage, also mit anderen Worten der Theokratie, haben namentlich Ad. Müller (Elemente der Staatskunst. I--III. Berlin, 1809) und K. L. von Haller (Makrobiotik der geistlichen oder Priesterstaaten, Bd. V. der Restauration) geliefert; Ersterer geistreich, phantastisch, spielend mit Gleichnissen; Letzterer mit großem Verstande und vollständiger Sachkenntniß. -- Noch sind aber hier einige andere Arten von Schriften zu merken. Einerseits die mehr desultorischen Bemerkungen von F. von Schlegel (in seinen Vorlesungen über die Philosophie des Lebens, und über die Philosophie der Geschichte) und von
an ſich, als ihr Verhältniß zu einander iſt bereits oben (§ 24) angedeutet worden; es genügt daher hier die Bemerkung, daß dieſelben für die Politik des antiken Staates nicht weniger als für das Recht deſſelben von Bedeutung ſind. Zu ihrem Ver- ſtändniſſe iſt eine durch viele Jahrhunderte ſich hinziehende Reihe von Commentaren vorhanden. — Unter den Neueren, welche von dem Standpunkte des antiken Staates aus politiſche Lehren geben, ragen namentlich zwei hervor: Bodinus, J., De republica libri VI, zuerſt 1577; und Vollgraff, K., Antike Politik. Gießen, 1828. (Auch als Bd. II. ſeiner Syſteme der praktiſchen Poli- tik.) Jenes tiefgelehrte Werk iſt ein Nachzügler der Ariſtote- liſchen Philoſophie des Mittelalters, jedoch ſchon mit beſtimmtem Hereinſpielen neuzeitlicher Staatsauffaſſung; wie dies in treff- licher Erläuterung nachweiſt Baudrillart, H., Jean Bodin et son temps. Par., 1853. Das deutſche Werk faßt das Weſen des antiken Staates mit Schärfe und Sachkenntniß auf. Nicht ohne Nutzen mag etwa auch noch K. S. Zachariä’s Schrift über Cicero’s Werk vom Staate (Heidelb., 1823) be- nützt werden.
2. Auf der Grundlage religiöſer Weltan- ſchauung.
Vollſtändige Syſteme der Politik auf religiöſer Grundlage, alſo mit anderen Worten der Theokratie, haben namentlich Ad. Müller (Elemente der Staatskunſt. I—III. Berlin, 1809) und K. L. von Haller (Makrobiotik der geiſtlichen oder Prieſterſtaaten, Bd. V. der Reſtauration) geliefert; Erſterer geiſtreich, phantaſtiſch, ſpielend mit Gleichniſſen; Letzterer mit großem Verſtande und vollſtändiger Sachkenntniß. — Noch ſind aber hier einige andere Arten von Schriften zu merken. Einerſeits die mehr deſultoriſchen Bemerkungen von F. von Schlegel (in ſeinen Vorleſungen über die Philoſophie des Lebens, und über die Philoſophie der Geſchichte) und von
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an ſich, als ihr Verhältniß zu einander iſt bereits oben (§ 24)
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dieſelben für die Politik des antiken Staates nicht weniger als
für das Recht deſſelben von Bedeutung ſind. Zu ihrem Ver-
ſtändniſſe iſt eine durch viele Jahrhunderte ſich hinziehende Reihe
von Commentaren vorhanden. — Unter den Neueren, welche von
dem Standpunkte des antiken Staates aus politiſche Lehren geben,
ragen namentlich zwei hervor: Bodinus, J., De republica libri
VI, zuerſt 1577; und Vollgraff, K., Antike Politik. Gießen,
1828. (Auch als Bd. II. ſeiner Syſteme der praktiſchen Poli-
tik.) Jenes tiefgelehrte Werk iſt ein Nachzügler der Ariſtote-
liſchen Philoſophie des Mittelalters, jedoch ſchon mit beſtimmtem
Hereinſpielen neuzeitlicher Staatsauffaſſung; wie dies in treff-
licher Erläuterung nachweiſt Baudrillart, H., Jean Bodin
et son temps. Par., 1853. Das deutſche Werk faßt das
Weſen des antiken Staates mit Schärfe und Sachkenntniß auf.
Nicht ohne Nutzen mag etwa auch noch K. S. Zachariä’s
Schrift über Cicero’s Werk vom Staate (Heidelb., 1823) be-
nützt werden.
2. Auf der Grundlage religiöſer Weltan-
ſchauung.
Vollſtändige Syſteme der Politik auf religiöſer Grundlage,
alſo mit anderen Worten der Theokratie, haben namentlich
Ad. Müller (Elemente der Staatskunſt. I—III. Berlin,
1809) und K. L. von Haller (Makrobiotik der geiſtlichen
oder Prieſterſtaaten, Bd. V. der Reſtauration) geliefert; Erſterer
geiſtreich, phantaſtiſch, ſpielend mit Gleichniſſen; Letzterer mit
großem Verſtande und vollſtändiger Sachkenntniß. — Noch
ſind aber hier einige andere Arten von Schriften zu merken.
Einerſeits die mehr deſultoriſchen Bemerkungen von F. von
Schlegel (in ſeinen Vorleſungen über die Philoſophie des
Lebens, und über die Philoſophie der Geſchichte) und von
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 556. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/570>, abgerufen am 24.11.2024.
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