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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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nicht die Möglichkeit, die eigenen Zwecke zu erreichen, so
doch die äußere Sicherheit ist durch eine zureichende Macht
bedingt; eines der wesentlichsten Elemente aber ist ein
genügendes Gebiet. Zunehmender Länderumfang eines
Staates, namentlich wenn bei demselben ehrgeizige und
Eroberungs-Gelüste anzunehmen sind, ruft daher auch bei
den übrigen mehr oder weniger bedrohten Staaten ein
Vergrößerungsbedürfniß oder eine Verbindung zur Wieder-
verminderung des Gegners hervor.
e. Im Uebrigen darf die Größe eines Staatsgebietes das
von Menschenkraft und -Verstand zu gewältigende Maß
nicht übersteigen, wenn nicht mannchfache Nachtheile daraus
entstehen sollen. Es wird nämlich bei sehr weiten Ent-
fernungen das Zusammenwirken der Staatseinrichtungen
und die Verwendung der gesammten Mittel an einem
gegebenen Punkte sehr erschwert, und geht hierdurch viele
Kraft verloren; es werden manche Staatsausgaben durch
die weiten Entfernungen ohne einen entsprechenden Nutzen
vergrößert; die Uebersicht über die entfernter liegenden
Landestheile und die in denselben befindlichen Regierungs-
organe ist bleibend erschwert, überhaupt die genaue Kennt-
niß so weit ausgedehnter Räume und die ihrer zerstreuten
Bedürfnisse und Mängel nicht leicht zu erreichen; endlich
hat ein weit ausgedehntes Land auch viele Nachbarn, mit
welchen die Beziehungen nicht immer förderlich und sicher
zu ordnen sind.

2. Von großer Bedeutung in staatlicher Beziehung sind
sodann die Grenzen des Gebietes. -- Die erste Forderung
in dieser Beziehung ist, daß dieselben genau bestimmt und somit
unzweifelhaft seien, damit nicht Streit darüber entstehe und
überhaupt klar sei, bis wohin sich die Rechte und die Pflichten
des Staates räumlich erstrecken. -- Eine zweite und eine hoch-

nicht die Möglichkeit, die eigenen Zwecke zu erreichen, ſo
doch die äußere Sicherheit iſt durch eine zureichende Macht
bedingt; eines der weſentlichſten Elemente aber iſt ein
genügendes Gebiet. Zunehmender Länderumfang eines
Staates, namentlich wenn bei demſelben ehrgeizige und
Eroberungs-Gelüſte anzunehmen ſind, ruft daher auch bei
den übrigen mehr oder weniger bedrohten Staaten ein
Vergrößerungsbedürfniß oder eine Verbindung zur Wieder-
verminderung des Gegners hervor.
e. Im Uebrigen darf die Größe eines Staatsgebietes das
von Menſchenkraft und -Verſtand zu gewältigende Maß
nicht überſteigen, wenn nicht mannchfache Nachtheile daraus
entſtehen ſollen. Es wird nämlich bei ſehr weiten Ent-
fernungen das Zuſammenwirken der Staatseinrichtungen
und die Verwendung der geſammten Mittel an einem
gegebenen Punkte ſehr erſchwert, und geht hierdurch viele
Kraft verloren; es werden manche Staatsausgaben durch
die weiten Entfernungen ohne einen entſprechenden Nutzen
vergrößert; die Ueberſicht über die entfernter liegenden
Landestheile und die in denſelben befindlichen Regierungs-
organe iſt bleibend erſchwert, überhaupt die genaue Kennt-
niß ſo weit ausgedehnter Räume und die ihrer zerſtreuten
Bedürfniſſe und Mängel nicht leicht zu erreichen; endlich
hat ein weit ausgedehntes Land auch viele Nachbarn, mit
welchen die Beziehungen nicht immer förderlich und ſicher
zu ordnen ſind.

2. Von großer Bedeutung in ſtaatlicher Beziehung ſind
ſodann die Grenzen des Gebietes. — Die erſte Forderung
in dieſer Beziehung iſt, daß dieſelben genau beſtimmt und ſomit
unzweifelhaft ſeien, damit nicht Streit darüber entſtehe und
überhaupt klar ſei, bis wohin ſich die Rechte und die Pflichten
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[564/0578] nicht die Möglichkeit, die eigenen Zwecke zu erreichen, ſo doch die äußere Sicherheit iſt durch eine zureichende Macht bedingt; eines der weſentlichſten Elemente aber iſt ein genügendes Gebiet. Zunehmender Länderumfang eines Staates, namentlich wenn bei demſelben ehrgeizige und Eroberungs-Gelüſte anzunehmen ſind, ruft daher auch bei den übrigen mehr oder weniger bedrohten Staaten ein Vergrößerungsbedürfniß oder eine Verbindung zur Wieder- verminderung des Gegners hervor. e. Im Uebrigen darf die Größe eines Staatsgebietes das von Menſchenkraft und -Verſtand zu gewältigende Maß nicht überſteigen, wenn nicht mannchfache Nachtheile daraus entſtehen ſollen. Es wird nämlich bei ſehr weiten Ent- fernungen das Zuſammenwirken der Staatseinrichtungen und die Verwendung der geſammten Mittel an einem gegebenen Punkte ſehr erſchwert, und geht hierdurch viele Kraft verloren; es werden manche Staatsausgaben durch die weiten Entfernungen ohne einen entſprechenden Nutzen vergrößert; die Ueberſicht über die entfernter liegenden Landestheile und die in denſelben befindlichen Regierungs- organe iſt bleibend erſchwert, überhaupt die genaue Kennt- niß ſo weit ausgedehnter Räume und die ihrer zerſtreuten Bedürfniſſe und Mängel nicht leicht zu erreichen; endlich hat ein weit ausgedehntes Land auch viele Nachbarn, mit welchen die Beziehungen nicht immer förderlich und ſicher zu ordnen ſind. 2. Von großer Bedeutung in ſtaatlicher Beziehung ſind ſodann die Grenzen des Gebietes. — Die erſte Forderung in dieſer Beziehung iſt, daß dieſelben genau beſtimmt und ſomit unzweifelhaft ſeien, damit nicht Streit darüber entſtehe und überhaupt klar ſei, bis wohin ſich die Rechte und die Pflichten des Staates räumlich erſtrecken. — Eine zweite und eine hoch-

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 564. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/578>, abgerufen am 02.06.2024.