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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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nung, und es können nicht alle Leistungen des Staates und
alle Handlungen der Einzelnen im Staate, welche an sich mög-
lich und wünschenswerth sind, durch Zwang erreicht werden.
Bei freiem gutem Willen ist Manches, was über die blos
äußere Ordnung hinausliegt, zu erzielen, und es ist dieses
sogar gerade das Beste. Da nun der Mensch überhaupt und
in allen seinen Lebensbeziehungen unter dem Gesetze der Sitt-
lichkeit steht, das heißt, schuldig ist, in allen Fällen nach
Grundsätzen reiner Vernünftigkeit zu handeln: so hat er auch
die sittliche Verpflichtung, im Staatsleben aus freiem Willen
immer und überall, also auch da wo er nicht äußerlich ge-
zwungen ist noch gezwungen werden kann, das Vernünftige
zu wollen und zu thun. Die aus der sittlichen Aufgabe des
Menschen im Staate sich entwickelnden Regeln bilden dann
das Staatssittengesetz, die Staatsmoral; und auch sie
umfaßt sowohl das innere Leben des einzelnen Staates, als
das Verhältniß zu anderen in Zeit und Raum nebenliegenden
gleichen Gestaltungen 5).

Endlich leuchtet auch noch ein, daß das gesammte Han-
deln der Menschen im Staate unter dem Gesetze der Zweck-
mäßigkeit und Klugheit
steht. Erst wenn ein an sich
richtiger Gedanke auf zweckmäßige Weise, also namentlich mit
Anwendung der richtigen Mittel, ausgeführt ist, erfüllt er seine
Absicht; und umgekehrt wird auch der beste und nothwendigste
Plan scheitern, vielleicht zum Schaden ausschlagen, wenn er
in einer unpassenden Weise vollzogen wird. Es reicht nicht
hin, das Gerechte und das Gute zu wollen, sondern es muß
dasselbe auch auf verständige Weise geschehen; und die Be-
folgung der zu einem solchen Ergebnisse führenden Regeln ist
ebenso gut Verpflichtung für den Menschen im Staate, als
die Einhaltung der Forderungen des Rechtes und der Sitt-
lichkeit. Auch die Herrschaft des Zweckmäßigkeitsgesetzes er-

nung, und es können nicht alle Leiſtungen des Staates und
alle Handlungen der Einzelnen im Staate, welche an ſich mög-
lich und wünſchenswerth ſind, durch Zwang erreicht werden.
Bei freiem gutem Willen iſt Manches, was über die blos
äußere Ordnung hinausliegt, zu erzielen, und es iſt dieſes
ſogar gerade das Beſte. Da nun der Menſch überhaupt und
in allen ſeinen Lebensbeziehungen unter dem Geſetze der Sitt-
lichkeit ſteht, das heißt, ſchuldig iſt, in allen Fällen nach
Grundſätzen reiner Vernünftigkeit zu handeln: ſo hat er auch
die ſittliche Verpflichtung, im Staatsleben aus freiem Willen
immer und überall, alſo auch da wo er nicht äußerlich ge-
zwungen iſt noch gezwungen werden kann, das Vernünftige
zu wollen und zu thun. Die aus der ſittlichen Aufgabe des
Menſchen im Staate ſich entwickelnden Regeln bilden dann
das Staatsſittengeſetz, die Staatsmoral; und auch ſie
umfaßt ſowohl das innere Leben des einzelnen Staates, als
das Verhältniß zu anderen in Zeit und Raum nebenliegenden
gleichen Geſtaltungen 5).

Endlich leuchtet auch noch ein, daß das geſammte Han-
deln der Menſchen im Staate unter dem Geſetze der Zweck-
mäßigkeit und Klugheit
ſteht. Erſt wenn ein an ſich
richtiger Gedanke auf zweckmäßige Weiſe, alſo namentlich mit
Anwendung der richtigen Mittel, ausgeführt iſt, erfüllt er ſeine
Abſicht; und umgekehrt wird auch der beſte und nothwendigſte
Plan ſcheitern, vielleicht zum Schaden ausſchlagen, wenn er
in einer unpaſſenden Weiſe vollzogen wird. Es reicht nicht
hin, das Gerechte und das Gute zu wollen, ſondern es muß
daſſelbe auch auf verſtändige Weiſe geſchehen; und die Be-
folgung der zu einem ſolchen Ergebniſſe führenden Regeln iſt
ebenſo gut Verpflichtung für den Menſchen im Staate, als
die Einhaltung der Forderungen des Rechtes und der Sitt-
lichkeit. Auch die Herrſchaft des Zweckmäßigkeitsgeſetzes er-

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[50/0064] nung, und es können nicht alle Leiſtungen des Staates und alle Handlungen der Einzelnen im Staate, welche an ſich mög- lich und wünſchenswerth ſind, durch Zwang erreicht werden. Bei freiem gutem Willen iſt Manches, was über die blos äußere Ordnung hinausliegt, zu erzielen, und es iſt dieſes ſogar gerade das Beſte. Da nun der Menſch überhaupt und in allen ſeinen Lebensbeziehungen unter dem Geſetze der Sitt- lichkeit ſteht, das heißt, ſchuldig iſt, in allen Fällen nach Grundſätzen reiner Vernünftigkeit zu handeln: ſo hat er auch die ſittliche Verpflichtung, im Staatsleben aus freiem Willen immer und überall, alſo auch da wo er nicht äußerlich ge- zwungen iſt noch gezwungen werden kann, das Vernünftige zu wollen und zu thun. Die aus der ſittlichen Aufgabe des Menſchen im Staate ſich entwickelnden Regeln bilden dann das Staatsſittengeſetz, die Staatsmoral; und auch ſie umfaßt ſowohl das innere Leben des einzelnen Staates, als das Verhältniß zu anderen in Zeit und Raum nebenliegenden gleichen Geſtaltungen 5). Endlich leuchtet auch noch ein, daß das geſammte Han- deln der Menſchen im Staate unter dem Geſetze der Zweck- mäßigkeit und Klugheit ſteht. Erſt wenn ein an ſich richtiger Gedanke auf zweckmäßige Weiſe, alſo namentlich mit Anwendung der richtigen Mittel, ausgeführt iſt, erfüllt er ſeine Abſicht; und umgekehrt wird auch der beſte und nothwendigſte Plan ſcheitern, vielleicht zum Schaden ausſchlagen, wenn er in einer unpaſſenden Weiſe vollzogen wird. Es reicht nicht hin, das Gerechte und das Gute zu wollen, ſondern es muß daſſelbe auch auf verſtändige Weiſe geſchehen; und die Be- folgung der zu einem ſolchen Ergebniſſe führenden Regeln iſt ebenſo gut Verpflichtung für den Menſchen im Staate, als die Einhaltung der Forderungen des Rechtes und der Sitt- lichkeit. Auch die Herrſchaft des Zweckmäßigkeitsgeſetzes er-

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/64>, abgerufen am 27.11.2024.