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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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als ein Beweis von Schwäche, oder mit Hohn und mit Undank-
barkeit aufgenommen, und bringt dem zur Unzeit Weichherzigen
nur Nachtheil.

4. Bei der Vollziehung der Gesetze im Innern
ist es eine Hauptaufgabe, das richtige Maß hinsichtlich der dem
Staatsoberhaupte persönlich zuzuscheidenden Befehle zu treffen.
Wenn nämlich auch allerdings bei einem regelmäßigen Ferne-
stehen desselben leicht Willkür der Untergeordneten und Unord-
nung einreißt, so verliert anderer Seits ein Staatsoberhaupt
bei einer Ueberhäufung mit Einzelngeschäften die Uebersicht.
Während er dann sich an Unbedeutendem müde arbeitet, mag
leicht in wichtigen Dingen Willkür oder Unbotmäßigkeit der
Diener herrschen. Je nach der Größe des Staates und nach
der Menge der Geschäfte muß also eine passende Ausscheidung
der Fälle geschehen, welche zur eigenen Entscheidung des Staats-
oberhauptes zu gelangen haben. Daß eine collegialisch einge-
richtete oberste Behörde nur eine kleinere Anzahl von Geschäften
zu besorgen im Stande ist, bedarf überdieß nicht erst der
Erwähnung. -- Als sehr unzweckmäßig erscheint, wenn in
einem monarchischen Staate, welcher Art er sei, das Staats-
oberhaupt nicht persönlich mit den Vorständen der verschiedenen
Verwaltungszweige arbeitet, sondern eine Mittelstufe (Kabinets-
räthe u. dgl.) einschiebt, deren bequeme Behandlung des for-
mellen Geschäftsganges durch Unkenntniß des Stofflichen theuer
erkauft wird.

5. Ein mächtiges Mittel zur Förderung des Staatswohles
ist ein richtiges System der öffentlichen Belohnungen.
Ueber die sittliche Pflicht des Regenten in dieser Beziehung ist
bereits gesprochen, (s. oben, § 80;) es liegen aber auch die
Gründe der Staatskunst zu einer verständigen Handhabung
dieses Mittels sehr nahe. Wenn nämlich einer Seits besondere
Bemühungen und Verdienste eine sichere Aussicht auf Beloh-

als ein Beweis von Schwäche, oder mit Hohn und mit Undank-
barkeit aufgenommen, und bringt dem zur Unzeit Weichherzigen
nur Nachtheil.

4. Bei der Vollziehung der Geſetze im Innern
iſt es eine Hauptaufgabe, das richtige Maß hinſichtlich der dem
Staatsoberhaupte perſönlich zuzuſcheidenden Befehle zu treffen.
Wenn nämlich auch allerdings bei einem regelmäßigen Ferne-
ſtehen deſſelben leicht Willkür der Untergeordneten und Unord-
nung einreißt, ſo verliert anderer Seits ein Staatsoberhaupt
bei einer Ueberhäufung mit Einzelngeſchäften die Ueberſicht.
Während er dann ſich an Unbedeutendem müde arbeitet, mag
leicht in wichtigen Dingen Willkür oder Unbotmäßigkeit der
Diener herrſchen. Je nach der Größe des Staates und nach
der Menge der Geſchäfte muß alſo eine paſſende Ausſcheidung
der Fälle geſchehen, welche zur eigenen Entſcheidung des Staats-
oberhauptes zu gelangen haben. Daß eine collegialiſch einge-
richtete oberſte Behörde nur eine kleinere Anzahl von Geſchäften
zu beſorgen im Stande iſt, bedarf überdieß nicht erſt der
Erwähnung. — Als ſehr unzweckmäßig erſcheint, wenn in
einem monarchiſchen Staate, welcher Art er ſei, das Staats-
oberhaupt nicht perſönlich mit den Vorſtänden der verſchiedenen
Verwaltungszweige arbeitet, ſondern eine Mittelſtufe (Kabinets-
räthe u. dgl.) einſchiebt, deren bequeme Behandlung des for-
mellen Geſchäftsganges durch Unkenntniß des Stofflichen theuer
erkauft wird.

5. Ein mächtiges Mittel zur Förderung des Staatswohles
iſt ein richtiges Syſtem der öffentlichen Belohnungen.
Ueber die ſittliche Pflicht des Regenten in dieſer Beziehung iſt
bereits geſprochen, (ſ. oben, § 80;) es liegen aber auch die
Gründe der Staatskunſt zu einer verſtändigen Handhabung
dieſes Mittels ſehr nahe. Wenn nämlich einer Seits beſondere
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[631/0645] als ein Beweis von Schwäche, oder mit Hohn und mit Undank- barkeit aufgenommen, und bringt dem zur Unzeit Weichherzigen nur Nachtheil. 4. Bei der Vollziehung der Geſetze im Innern iſt es eine Hauptaufgabe, das richtige Maß hinſichtlich der dem Staatsoberhaupte perſönlich zuzuſcheidenden Befehle zu treffen. Wenn nämlich auch allerdings bei einem regelmäßigen Ferne- ſtehen deſſelben leicht Willkür der Untergeordneten und Unord- nung einreißt, ſo verliert anderer Seits ein Staatsoberhaupt bei einer Ueberhäufung mit Einzelngeſchäften die Ueberſicht. Während er dann ſich an Unbedeutendem müde arbeitet, mag leicht in wichtigen Dingen Willkür oder Unbotmäßigkeit der Diener herrſchen. Je nach der Größe des Staates und nach der Menge der Geſchäfte muß alſo eine paſſende Ausſcheidung der Fälle geſchehen, welche zur eigenen Entſcheidung des Staats- oberhauptes zu gelangen haben. Daß eine collegialiſch einge- richtete oberſte Behörde nur eine kleinere Anzahl von Geſchäften zu beſorgen im Stande iſt, bedarf überdieß nicht erſt der Erwähnung. — Als ſehr unzweckmäßig erſcheint, wenn in einem monarchiſchen Staate, welcher Art er ſei, das Staats- oberhaupt nicht perſönlich mit den Vorſtänden der verſchiedenen Verwaltungszweige arbeitet, ſondern eine Mittelſtufe (Kabinets- räthe u. dgl.) einſchiebt, deren bequeme Behandlung des for- mellen Geſchäftsganges durch Unkenntniß des Stofflichen theuer erkauft wird. 5. Ein mächtiges Mittel zur Förderung des Staatswohles iſt ein richtiges Syſtem der öffentlichen Belohnungen. Ueber die ſittliche Pflicht des Regenten in dieſer Beziehung iſt bereits geſprochen, (ſ. oben, § 80;) es liegen aber auch die Gründe der Staatskunſt zu einer verſtändigen Handhabung dieſes Mittels ſehr nahe. Wenn nämlich einer Seits beſondere Bemühungen und Verdienſte eine ſichere Ausſicht auf Beloh-

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 631. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/645>, abgerufen am 24.11.2024.