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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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werthlosen Gegenstände wirklich als eine Staatsbelohnung anerkennt, ist
es keine gute Politik, ein an sich so wohlfeiles und auch in anderen Be-
ziehungen, z. B. durch die leicht anzubringenden Abstufungen, ganz taug-
liches Belohnungsmittel durch übermäßige und unlogische Anwendung all-
mählig werthlos zu machen.
§ 97.
e. Sicherstellung der Unterthanenrechte.

Selbst die genaueste gesetzliche Feststellung der den Unter-
thanen zukommenden Rechte schützt dieselben noch keineswegs
gegen die Gefahr einer Verletzung durch die Regierung
selbst
. Es vereinigt sich vielmehr eine Reihe von Umständen
zum Bestehen einer beständigen Gefahr. Nicht selten ist das
Staatsoberhaupt bei strenger Einhaltung eines solchen Rechtes in
einem von ihm für nützlich erachteten Plane gehemmt. In an-
deren Fällen ist gemeinschädlicher Mißbrauch eines Rechtes
durch den Besitzer nicht in Abrede zu ziehen. Sodann mag
das Staatsoberhaupt bei Verfolgung selbstischer Neigungen
und Leidenschaften, überhaupt bei verwerflichem Gebrauche
seiner Macht auf solche Rechte stoßen. Endlich und haupt-
sächlich liegt in jeder Macht ein Reiz, sie möglichst auszudeh-
nen und entgegenstehende Schranken niederzuwerfen. Allerdings
sind in jeden irgend geordneten Staaten Rechts- und Beschwerde-
mittel angeordnet, welche auch gegen die einen Unterthanen
verletzende Staatsgewalt angewendet werden mögen. Allein
nicht nur ist die Nothwendigkeit, Zuflucht zu derselben nehmen
zu müssen, immer hart und eine Quelle von Störungen und
Unkosten; sondern es reichen auch gegen so mächtige Verletzungs-
ursachen die gewöhnliche Befugniße zu Beschwerden keineswegs
immer aus. Alles aber sogleich auf das gefähliche Recht des
blos verfassungsmäßigen Gehorsams, also schließlich auf offenen
Widerstand gegen die ungesetzlich handelnde Regierung, zu stellen,
wäre eben so unklug als für den Staat verderblich. Es bedarf

werthloſen Gegenſtände wirklich als eine Staatsbelohnung anerkennt, iſt
es keine gute Politik, ein an ſich ſo wohlfeiles und auch in anderen Be-
ziehungen, z. B. durch die leicht anzubringenden Abſtufungen, ganz taug-
liches Belohnungsmittel durch übermäßige und unlogiſche Anwendung all-
mählig werthlos zu machen.
§ 97.
ε. Sicherſtellung der Unterthanenrechte.

Selbſt die genaueſte geſetzliche Feſtſtellung der den Unter-
thanen zukommenden Rechte ſchützt dieſelben noch keineswegs
gegen die Gefahr einer Verletzung durch die Regierung
ſelbſt
. Es vereinigt ſich vielmehr eine Reihe von Umſtänden
zum Beſtehen einer beſtändigen Gefahr. Nicht ſelten iſt das
Staatsoberhaupt bei ſtrenger Einhaltung eines ſolchen Rechtes in
einem von ihm für nützlich erachteten Plane gehemmt. In an-
deren Fällen iſt gemeinſchädlicher Mißbrauch eines Rechtes
durch den Beſitzer nicht in Abrede zu ziehen. Sodann mag
das Staatsoberhaupt bei Verfolgung ſelbſtiſcher Neigungen
und Leidenſchaften, überhaupt bei verwerflichem Gebrauche
ſeiner Macht auf ſolche Rechte ſtoßen. Endlich und haupt-
ſächlich liegt in jeder Macht ein Reiz, ſie möglichſt auszudeh-
nen und entgegenſtehende Schranken niederzuwerfen. Allerdings
ſind in jeden irgend geordneten Staaten Rechts- und Beſchwerde-
mittel angeordnet, welche auch gegen die einen Unterthanen
verletzende Staatsgewalt angewendet werden mögen. Allein
nicht nur iſt die Nothwendigkeit, Zuflucht zu derſelben nehmen
zu müſſen, immer hart und eine Quelle von Störungen und
Unkoſten; ſondern es reichen auch gegen ſo mächtige Verletzungs-
urſachen die gewöhnliche Befugniße zu Beſchwerden keineswegs
immer aus. Alles aber ſogleich auf das gefähliche Recht des
blos verfaſſungsmäßigen Gehorſams, alſo ſchließlich auf offenen
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[635/0649] ⁵⁾ werthloſen Gegenſtände wirklich als eine Staatsbelohnung anerkennt, iſt es keine gute Politik, ein an ſich ſo wohlfeiles und auch in anderen Be- ziehungen, z. B. durch die leicht anzubringenden Abſtufungen, ganz taug- liches Belohnungsmittel durch übermäßige und unlogiſche Anwendung all- mählig werthlos zu machen. § 97. ε. Sicherſtellung der Unterthanenrechte. Selbſt die genaueſte geſetzliche Feſtſtellung der den Unter- thanen zukommenden Rechte ſchützt dieſelben noch keineswegs gegen die Gefahr einer Verletzung durch die Regierung ſelbſt. Es vereinigt ſich vielmehr eine Reihe von Umſtänden zum Beſtehen einer beſtändigen Gefahr. Nicht ſelten iſt das Staatsoberhaupt bei ſtrenger Einhaltung eines ſolchen Rechtes in einem von ihm für nützlich erachteten Plane gehemmt. In an- deren Fällen iſt gemeinſchädlicher Mißbrauch eines Rechtes durch den Beſitzer nicht in Abrede zu ziehen. Sodann mag das Staatsoberhaupt bei Verfolgung ſelbſtiſcher Neigungen und Leidenſchaften, überhaupt bei verwerflichem Gebrauche ſeiner Macht auf ſolche Rechte ſtoßen. Endlich und haupt- ſächlich liegt in jeder Macht ein Reiz, ſie möglichſt auszudeh- nen und entgegenſtehende Schranken niederzuwerfen. Allerdings ſind in jeden irgend geordneten Staaten Rechts- und Beſchwerde- mittel angeordnet, welche auch gegen die einen Unterthanen verletzende Staatsgewalt angewendet werden mögen. Allein nicht nur iſt die Nothwendigkeit, Zuflucht zu derſelben nehmen zu müſſen, immer hart und eine Quelle von Störungen und Unkoſten; ſondern es reichen auch gegen ſo mächtige Verletzungs- urſachen die gewöhnliche Befugniße zu Beſchwerden keineswegs immer aus. Alles aber ſogleich auf das gefähliche Recht des blos verfaſſungsmäßigen Gehorſams, alſo ſchließlich auf offenen Widerſtand gegen die ungeſetzlich handelnde Regierung, zu ſtellen, wäre eben ſo unklug als für den Staat verderblich. Es bedarf

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 635. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/649>, abgerufen am 24.11.2024.