concreten Zustände berechnet, nicht zu einem Systeme verarbeitet und zum Theile auch voll Paradoxie und verkehrten Scharfsinnes. -- Ueber einzelne Fragen ist freilich Tüchtiges vorhanden. So z. B. bleibt Feuerbach's Werk über Oeffentlichkeit und Mündlichkeit für alle Zeiten ein Meisterstück, trotz einzelner Mängel; Kitka, Verfahren bei der Abfassung von Gesetzbüchern, und Rousset, Redaction des lois, geben aus dem Leben gegriffene Regeln; während die berühmten Streitschriften Thibaut's und Savigny's über Codi- fikation die entgegengesetzten Seiten in dem großen Streite mit Geist vertreten, Geib aber (Reform des deutschen Rechtslebens) die Ergebnisse der wissen- schaftlichen Forschungen zum Abschlusse bringt. Ueber die Staatsanwalt- schaft hat Schenk, (Traite s. l. ministere public), Ortolan et Ledeau (Le ministere public en France) und L. Frei (Die Staats- anwaltschaft), über die Verhältnisse der Advokaten aber K. Steinacker (Die Aufgabe des Advokaten) sehr belehrend geschrieben.
§ 100. c. Die Politik der Polizeiverwaltung.
Eine Unterstützung der vernünftigen und allgemeinen menschlichen Lebenszwecke durch Staatskräfte ist nur dann sach- lich vollständig, wenn sowohl die physische Persönlichkeit der Bürger, als deren geistige Interessen und endlich ihr Ver- hältniß zur Güterwelt ins Auge gefaßt sind. Der Umfang der polizeilichen Thätigkeit ist daher sehr groß, und je höher die Gesittigung eines Volkes steigt, je verbreiteter und bedeu- tender demgemäß dessen Lebensbeziehungen sind, desto um- fassender werden auch die Ansprüche an den Staat. Wenn nämlich auch mit steigender geistiger und wirthschaftlicher Ent- wickelung der Bürger die Fähigkeit derselben, ihre Bedürfnisse mit eigenen Mitteln zu erreichen, zunimmt, dadurch aber in manchen Beziehungen die Nothwendigkeit einer Staatsunterstützung aufhört: so wächst doch die Zahl und die Bedeutung der vom Staate verlangten Anstalten in noch höherem Maße. Nicht alle Staatsgattungen verpflichten sich freilich zu einer so weit gehenden oder überhaupt zu einer Förderung der blosen Inter- essen der Bürger, (wie z. B. der Patrimonialstaat oder gar die
concreten Zuſtände berechnet, nicht zu einem Syſteme verarbeitet und zum Theile auch voll Paradoxie und verkehrten Scharfſinnes. — Ueber einzelne Fragen iſt freilich Tüchtiges vorhanden. So z. B. bleibt Feuerbach’s Werk über Oeffentlichkeit und Mündlichkeit für alle Zeiten ein Meiſterſtück, trotz einzelner Mängel; Kitka, Verfahren bei der Abfaſſung von Geſetzbüchern, und Rousset, Redaction des lois, geben aus dem Leben gegriffene Regeln; während die berühmten Streitſchriften Thibaut’s und Savigny’s über Codi- fikation die entgegengeſetzten Seiten in dem großen Streite mit Geiſt vertreten, Geib aber (Reform des deutſchen Rechtslebens) die Ergebniſſe der wiſſen- ſchaftlichen Forſchungen zum Abſchluſſe bringt. Ueber die Staatsanwalt- ſchaft hat Schenk, (Traité s. l. ministère public), Ortolan et Ledeau (Le ministère public en France) und L. Frei (Die Staats- anwaltſchaft), über die Verhältniſſe der Advokaten aber K. Steinacker (Die Aufgabe des Advokaten) ſehr belehrend geſchrieben.
§ 100. c. Die Politik der Polizeiverwaltung.
Eine Unterſtützung der vernünftigen und allgemeinen menſchlichen Lebenszwecke durch Staatskräfte iſt nur dann ſach- lich vollſtändig, wenn ſowohl die phyſiſche Perſönlichkeit der Bürger, als deren geiſtige Intereſſen und endlich ihr Ver- hältniß zur Güterwelt ins Auge gefaßt ſind. Der Umfang der polizeilichen Thätigkeit iſt daher ſehr groß, und je höher die Geſittigung eines Volkes ſteigt, je verbreiteter und bedeu- tender demgemäß deſſen Lebensbeziehungen ſind, deſto um- faſſender werden auch die Anſprüche an den Staat. Wenn nämlich auch mit ſteigender geiſtiger und wirthſchaftlicher Ent- wickelung der Bürger die Fähigkeit derſelben, ihre Bedürfniſſe mit eigenen Mitteln zu erreichen, zunimmt, dadurch aber in manchen Beziehungen die Nothwendigkeit einer Staatsunterſtützung aufhört: ſo wächſt doch die Zahl und die Bedeutung der vom Staate verlangten Anſtalten in noch höherem Maße. Nicht alle Staatsgattungen verpflichten ſich freilich zu einer ſo weit gehenden oder überhaupt zu einer Förderung der bloſen Inter- eſſen der Bürger, (wie z. B. der Patrimonialſtaat oder gar die
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¹⁾ concreten Zuſtände berechnet, nicht zu einem Syſteme verarbeitet und zum
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Fragen iſt freilich Tüchtiges vorhanden. So z. B. bleibt Feuerbach’s
Werk über Oeffentlichkeit und Mündlichkeit für alle Zeiten ein Meiſterſtück,
trotz einzelner Mängel; Kitka, Verfahren bei der Abfaſſung von Geſetzbüchern,
und Rousset, Redaction des lois, geben aus dem Leben gegriffene Regeln;
während die berühmten Streitſchriften Thibaut’s und Savigny’s über Codi-
fikation die entgegengeſetzten Seiten in dem großen Streite mit Geiſt vertreten,
Geib aber (Reform des deutſchen Rechtslebens) die Ergebniſſe der wiſſen-
ſchaftlichen Forſchungen zum Abſchluſſe bringt. Ueber die Staatsanwalt-
ſchaft hat Schenk, (Traité s. l. ministère public), Ortolan et
Ledeau (Le ministère public en France) und L. Frei (Die Staats-
anwaltſchaft), über die Verhältniſſe der Advokaten aber K. Steinacker
(Die Aufgabe des Advokaten) ſehr belehrend geſchrieben.
§ 100.
c. Die Politik der Polizeiverwaltung.
Eine Unterſtützung der vernünftigen und allgemeinen
menſchlichen Lebenszwecke durch Staatskräfte iſt nur dann ſach-
lich vollſtändig, wenn ſowohl die phyſiſche Perſönlichkeit der
Bürger, als deren geiſtige Intereſſen und endlich ihr Ver-
hältniß zur Güterwelt ins Auge gefaßt ſind. Der Umfang
der polizeilichen Thätigkeit iſt daher ſehr groß, und je höher
die Geſittigung eines Volkes ſteigt, je verbreiteter und bedeu-
tender demgemäß deſſen Lebensbeziehungen ſind, deſto um-
faſſender werden auch die Anſprüche an den Staat. Wenn
nämlich auch mit ſteigender geiſtiger und wirthſchaftlicher Ent-
wickelung der Bürger die Fähigkeit derſelben, ihre Bedürfniſſe
mit eigenen Mitteln zu erreichen, zunimmt, dadurch aber in
manchen Beziehungen die Nothwendigkeit einer Staatsunterſtützung
aufhört: ſo wächſt doch die Zahl und die Bedeutung der vom
Staate verlangten Anſtalten in noch höherem Maße. Nicht
alle Staatsgattungen verpflichten ſich freilich zu einer ſo weit
gehenden oder überhaupt zu einer Förderung der bloſen Inter-
eſſen der Bürger, (wie z. B. der Patrimonialſtaat oder gar die
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 662. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/676>, abgerufen am 24.11.2024.
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