Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.angezeigt; im Einzelnen freilich besteht mannchfacher Zweifel in der Lehre und in der Uebung, und zum Theile sind die Unternehmen sehr weit aussehend, mühevoll und kost- spielig. Eine Ausnahme von den gewöhnlichen Grund- sätzen bildet die dem Staate obliegende Thätigkeit hinsicht- lich des Waldbesitzes. Hier fordert nicht sowohl der Eigenthümer Unterstützung für seine Wirthschaft als viel- mehr die Gesammtheit Schutz gegen Waldverwüstung. Die den Gewerben zu verleihende Hülfe unterliegt zum Theile keinem grundsätzlichen Zweifel. So in Allem, was die Belehrung der Gewerbenden, ihre Aufmun- terung und Belohnung bei besondern Verdiensten u. dgl. betrifft. Wohl aber gehören einige andere Gattungen von Maßregeln zu den allerbestrittensten staatlichen Hand- lungen, über deren Vollziehung oder Unterlassung der heftigste Streit in der Theorie herrscht und auch die Gesetzgebungen der Staaten weit auseinandergehen. Dies ist theils der Fall bei der Frage über Gewerbefreiheit, theils hinsichtlich des Schutzes der einheimischen Gewerbe gegen eine übermächtige Mitwerbung Fremder, also in Betreff des Schutzzolles oder des Freihandels. Es ist nur möglich, diese Fragen anzudeuten, nicht aber können hier die, ohnedem durch Umstände und Voraussetzungen sehr bedingten, Auflösungen gegeben werden. Daß der Handel jedenfalls in demselben Grade besser gedeiht, in welchem er unbeschränkt der Einsicht, der Thätigkeit und den Mitteln jedes Einzelnen überlassen ist, wird von keiner Seite bestritten. Allein damit ist nicht gesagt, daß nicht der Staat vielfache und zum Theile höchst umfassende und kostspielige Unterstützungen zu geben habe. Es bedarf zur Erleichterung, Sicherstellung und Wohlfeilheit der Versendung von Waaren und Nachrichten, angezeigt; im Einzelnen freilich beſteht mannchfacher Zweifel in der Lehre und in der Uebung, und zum Theile ſind die Unternehmen ſehr weit ausſehend, mühevoll und koſt- ſpielig. Eine Ausnahme von den gewöhnlichen Grund- ſätzen bildet die dem Staate obliegende Thätigkeit hinſicht- lich des Waldbeſitzes. Hier fordert nicht ſowohl der Eigenthümer Unterſtützung für ſeine Wirthſchaft als viel- mehr die Geſammtheit Schutz gegen Waldverwüſtung. Die den Gewerben zu verleihende Hülfe unterliegt zum Theile keinem grundſätzlichen Zweifel. So in Allem, was die Belehrung der Gewerbenden, ihre Aufmun- terung und Belohnung bei beſondern Verdienſten u. dgl. betrifft. Wohl aber gehören einige andere Gattungen von Maßregeln zu den allerbeſtrittenſten ſtaatlichen Hand- lungen, über deren Vollziehung oder Unterlaſſung der heftigſte Streit in der Theorie herrſcht und auch die Geſetzgebungen der Staaten weit auseinandergehen. Dies iſt theils der Fall bei der Frage über Gewerbefreiheit, theils hinſichtlich des Schutzes der einheimiſchen Gewerbe gegen eine übermächtige Mitwerbung Fremder, alſo in Betreff des Schutzzolles oder des Freihandels. Es iſt nur möglich, dieſe Fragen anzudeuten, nicht aber können hier die, ohnedem durch Umſtände und Vorausſetzungen ſehr bedingten, Auflöſungen gegeben werden. Daß der Handel jedenfalls in demſelben Grade beſſer gedeiht, in welchem er unbeſchränkt der Einſicht, der Thätigkeit und den Mitteln jedes Einzelnen überlaſſen iſt, wird von keiner Seite beſtritten. Allein damit iſt nicht geſagt, daß nicht der Staat vielfache und zum Theile höchſt umfaſſende und koſtſpielige Unterſtützungen zu geben habe. 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angezeigt; im Einzelnen freilich beſteht mannchfacher Zweifel
in der Lehre und in der Uebung, und zum Theile ſind
die Unternehmen ſehr weit ausſehend, mühevoll und koſt-
ſpielig. Eine Ausnahme von den gewöhnlichen Grund-
ſätzen bildet die dem Staate obliegende Thätigkeit hinſicht-
lich des Waldbeſitzes. Hier fordert nicht ſowohl der
Eigenthümer Unterſtützung für ſeine Wirthſchaft als viel-
mehr die Geſammtheit Schutz gegen Waldverwüſtung.
Die den Gewerben zu verleihende Hülfe unterliegt
zum Theile keinem grundſätzlichen Zweifel. So in Allem,
was die Belehrung der Gewerbenden, ihre Aufmun-
terung und Belohnung bei beſondern Verdienſten u. dgl.
betrifft. Wohl aber gehören einige andere Gattungen
von Maßregeln zu den allerbeſtrittenſten ſtaatlichen Hand-
lungen, über deren Vollziehung oder Unterlaſſung der
heftigſte Streit in der Theorie herrſcht und auch die
Geſetzgebungen der Staaten weit auseinandergehen. Dies
iſt theils der Fall bei der Frage über Gewerbefreiheit,
theils hinſichtlich des Schutzes der einheimiſchen Gewerbe
gegen eine übermächtige Mitwerbung Fremder, alſo in
Betreff des Schutzzolles oder des Freihandels. Es iſt
nur möglich, dieſe Fragen anzudeuten, nicht aber können
hier die, ohnedem durch Umſtände und Vorausſetzungen
ſehr bedingten, Auflöſungen gegeben werden.
Daß der Handel jedenfalls in demſelben Grade
beſſer gedeiht, in welchem er unbeſchränkt der Einſicht,
der Thätigkeit und den Mitteln jedes Einzelnen überlaſſen
iſt, wird von keiner Seite beſtritten. Allein damit iſt
nicht geſagt, daß nicht der Staat vielfache und zum Theile
höchſt umfaſſende und koſtſpielige Unterſtützungen zu geben
habe. Es bedarf zur Erleichterung, Sicherſtellung und
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