Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.
so wie der Reisen von Personen einer Reihe von Anstalten. Zunächst der Anlegung von Landstraßen und Brücken, der Schiffbarmachung von Flüssen und der Grabung von Kanälen, der Herstellung von Hafeneinrichtungen, Leucht- thürmen u. dgl.; sodann der Ausführung von Eisen- bahnen; endlich der Einrichtung von Posten zu Wasser und zu Land, jetzt auch der Telegraphen. Ferner einer richtigen Regelung der Märkte, der Feststellung des Maßes und Gewichtes, vor Allem aber der Ordnung des Geldwesens, sowohl des Metall- als des Papier- geldes, und der Creditpapiere. Wie weit durch die Unter- nehmungen von Privaten und Privatgesellschaften volle Be- friedigung dieser Bedürfnisse geschafft werden könne, ist sehr streitig. Als Regel darf wohl gelten, daß die Thätigkeit der Einzelnen scharfsichtiger, behender und gewandter ist, als die des Staates, dagegen die Einrichtungen der Re- gierungen mehr auf die Interessen der Gesammtheit gerichtet sind und auch solche Forderungen befriedigen, bei welchen unmittelbar kein Geld zu verdienen ist. Schwer fällt dabei freilich in die Wagschaale, daß durch die Anlage solcher Unternehmungen, z. B. der Eisenbahnen, dem Staate eine sehr beschwerliche Verwaltung und eine un- übersehbare, wenngleich möglicherweise sich gut verzin- sende, Schuldenlast zugetheilt wird. 1) Ueber die polizeiliche Thätigkeit des Staates in der vorstehenden Auffassung s. meine Polizeiwissenschaft nach den Grundsätzen des Rechts- staates. 2. Aufl., Bd. I. II. Tübing., 1844. Daselbst denn auch die nähern Erörterungen über die einzelnen polizeilichen Anstalten und die hinsichtlich derselben bestehenden Streitfragen; ferner Nachweisungen der unübersehbaren Literatur. Ein weiteres Eingehen auf diese Punkte würde für eine Encyclopädie alles Maaß überschreiten. 43*
ſo wie der Reiſen von Perſonen einer Reihe von Anſtalten. Zunächſt der Anlegung von Landſtraßen und Brücken, der Schiffbarmachung von Flüſſen und der Grabung von Kanälen, der Herſtellung von Hafeneinrichtungen, Leucht- thürmen u. dgl.; ſodann der Ausführung von Eiſen- bahnen; endlich der Einrichtung von Poſten zu Waſſer und zu Land, jetzt auch der Telegraphen. Ferner einer richtigen Regelung der Märkte, der Feſtſtellung des Maßes und Gewichtes, vor Allem aber der Ordnung des Geldweſens, ſowohl des Metall- als des Papier- geldes, und der Creditpapiere. Wie weit durch die Unter- nehmungen von Privaten und Privatgeſellſchaften volle Be- friedigung dieſer Bedürfniſſe geſchafft werden könne, iſt ſehr ſtreitig. Als Regel darf wohl gelten, daß die Thätigkeit der Einzelnen ſcharfſichtiger, behender und gewandter iſt, als die des Staates, dagegen die Einrichtungen der Re- gierungen mehr auf die Intereſſen der Geſammtheit gerichtet ſind und auch ſolche Forderungen befriedigen, bei welchen unmittelbar kein Geld zu verdienen iſt. Schwer fällt dabei freilich in die Wagſchaale, daß durch die Anlage ſolcher Unternehmungen, z. B. der Eiſenbahnen, dem Staate eine ſehr beſchwerliche Verwaltung und eine un- überſehbare, wenngleich möglicherweiſe ſich gut verzin- ſende, Schuldenlaſt zugetheilt wird. 1) Ueber die polizeiliche Thätigkeit des Staates in der vorſtehenden Auffaſſung ſ. meine Polizeiwiſſenſchaft nach den Grundſätzen des Rechts- ſtaates. 2. Aufl., Bd. I. II. Tübing., 1844. Daſelbſt denn auch die nähern Erörterungen über die einzelnen polizeilichen Anſtalten und die hinſichtlich derſelben beſtehenden Streitfragen; ferner Nachweiſungen der unüberſehbaren Literatur. Ein weiteres Eingehen auf dieſe Punkte würde für eine Encyclopädie alles Maaß überſchreiten. 43*
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ſo wie der Reiſen von Perſonen einer Reihe von Anſtalten.
Zunächſt der Anlegung von Landſtraßen und Brücken,
der Schiffbarmachung von Flüſſen und der Grabung von
Kanälen, der Herſtellung von Hafeneinrichtungen, Leucht-
thürmen u. dgl.; ſodann der Ausführung von Eiſen-
bahnen; endlich der Einrichtung von Poſten zu Waſſer
und zu Land, jetzt auch der Telegraphen. Ferner einer
richtigen Regelung der Märkte, der Feſtſtellung des
Maßes und Gewichtes, vor Allem aber der Ordnung
des Geldweſens, ſowohl des Metall- als des Papier-
geldes, und der Creditpapiere. Wie weit durch die Unter-
nehmungen von Privaten und Privatgeſellſchaften volle Be-
friedigung dieſer Bedürfniſſe geſchafft werden könne, iſt ſehr
ſtreitig. Als Regel darf wohl gelten, daß die Thätigkeit
der Einzelnen ſcharfſichtiger, behender und gewandter
iſt, als die des Staates, dagegen die Einrichtungen der Re-
gierungen mehr auf die Intereſſen der Geſammtheit gerichtet
ſind und auch ſolche Forderungen befriedigen, bei welchen
unmittelbar kein Geld zu verdienen iſt. Schwer fällt
dabei freilich in die Wagſchaale, daß durch die Anlage
ſolcher Unternehmungen, z. B. der Eiſenbahnen, dem
Staate eine ſehr beſchwerliche Verwaltung und eine un-
überſehbare, wenngleich möglicherweiſe ſich gut verzin-
ſende, Schuldenlaſt zugetheilt wird.
¹⁾ Ueber die polizeiliche Thätigkeit des Staates in der vorſtehenden
Auffaſſung ſ. meine Polizeiwiſſenſchaft nach den Grundſätzen des Rechts-
ſtaates. 2. Aufl., Bd. I. II. Tübing., 1844. Daſelbſt denn auch die
nähern Erörterungen über die einzelnen polizeilichen Anſtalten und die
hinſichtlich derſelben beſtehenden Streitfragen; ferner Nachweiſungen der
unüberſehbaren Literatur. Ein weiteres Eingehen auf dieſe Punkte würde
für eine Encyclopädie alles Maaß überſchreiten.
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