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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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von den Unterthanen erst beigeschafft worden und somit
ihre Kenntniß nothwendig zur Uebersicht über die Ge-
sammtlasten der letzteren. Es führt zu einer falschen Be-
urtheilung der Verhältnisse, wenn nur der Rein-, nicht
aber auch der Rohertrag der Steuern u. s. w. angegeben
und in Rechnung genommen wird. Ferner darf es auch da
nicht unterlassen werden, wo ein eigenes Vermögen oder
eine besondere Einnahmsquelle zu Bestreitung einer Staats-
anstalt besteht, so daß Einnahme und Ausgabe thatsächlich
nicht durch die allgemeinen Kassen gehen. Auch hier ist,
trotz der besonderen Form, Staatsaufwand. Endlich findet
es statt bei etwaigen Staatsgewerben.
b. Nothwendig ist sodann die Aufnahme der blos provin-
ziellen oder örtlichen Ausgaben in die allgemeine Ueber-
sicht, so ferne dieselbe auf Staatsrechnung und mit Staats-
mitteln geschehen. Am leichtesten ist dieß natürlich zu
bewerkstelligen, wenn dergleichen Bestreitungen überall im
Lande nach denselben Grundsätzen und in denselben Formen
geschehen; allein auch wo verschiedene Einrichtungen be-
stehen, muß für übersichtliche Kenntniß gesorgt werden.
c. Nicht blos die regelmäßigen Leistungen sind aufzunehmen,
sondern auch außerordentliche, welche mit genügender Be-
stimmtheit vorausgesehen werden können. Letztere werden
am zweckmäßigsten getrennt gehalten.
d. Sämmtliche Verwaltungszweige müssen verpflichtet sein,
den Begehren der obersten Finanzbehörde hinsichtlich der
formellen Behandlung und Berechnung sämmtlicher von
ihnen besorgten Geldangelegenheiten Folge zu leisten, wenn
sie auch sonst und in sachlicher Beziehung unabhängig sind.

Zu 2. Unter den Deckungsmitteln des Staates
stehen in erster Reihe die Erträgnisse des ihm selbst zustehenden
Vermögens. Ein solches Vermögen kann bei jeder Art

von den Unterthanen erſt beigeſchafft worden und ſomit
ihre Kenntniß nothwendig zur Ueberſicht über die Ge-
ſammtlaſten der letzteren. Es führt zu einer falſchen Be-
urtheilung der Verhältniſſe, wenn nur der Rein-, nicht
aber auch der Rohertrag der Steuern u. ſ. w. angegeben
und in Rechnung genommen wird. Ferner darf es auch da
nicht unterlaſſen werden, wo ein eigenes Vermögen oder
eine beſondere Einnahmsquelle zu Beſtreitung einer Staats-
anſtalt beſteht, ſo daß Einnahme und Ausgabe thatſächlich
nicht durch die allgemeinen Kaſſen gehen. Auch hier iſt,
trotz der beſonderen Form, Staatsaufwand. Endlich findet
es ſtatt bei etwaigen Staatsgewerben.
b. Nothwendig iſt ſodann die Aufnahme der blos provin-
ziellen oder örtlichen Ausgaben in die allgemeine Ueber-
ſicht, ſo ferne dieſelbe auf Staatsrechnung und mit Staats-
mitteln geſchehen. Am leichteſten iſt dieß natürlich zu
bewerkſtelligen, wenn dergleichen Beſtreitungen überall im
Lande nach denſelben Grundſätzen und in denſelben Formen
geſchehen; allein auch wo verſchiedene Einrichtungen be-
ſtehen, muß für überſichtliche Kenntniß geſorgt werden.
c. Nicht blos die regelmäßigen Leiſtungen ſind aufzunehmen,
ſondern auch außerordentliche, welche mit genügender Be-
ſtimmtheit vorausgeſehen werden können. Letztere werden
am zweckmäßigſten getrennt gehalten.
d. Sämmtliche Verwaltungszweige müſſen verpflichtet ſein,
den Begehren der oberſten Finanzbehörde hinſichtlich der
formellen Behandlung und Berechnung ſämmtlicher von
ihnen beſorgten Geldangelegenheiten Folge zu leiſten, wenn
ſie auch ſonſt und in ſachlicher Beziehung unabhängig ſind.

Zu 2. Unter den Deckungsmitteln des Staates
ſtehen in erſter Reihe die Erträgniſſe des ihm ſelbſt zuſtehenden
Vermögens. Ein ſolches Vermögen kann bei jeder Art

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[678/0692] von den Unterthanen erſt beigeſchafft worden und ſomit ihre Kenntniß nothwendig zur Ueberſicht über die Ge- ſammtlaſten der letzteren. Es führt zu einer falſchen Be- urtheilung der Verhältniſſe, wenn nur der Rein-, nicht aber auch der Rohertrag der Steuern u. ſ. w. angegeben und in Rechnung genommen wird. Ferner darf es auch da nicht unterlaſſen werden, wo ein eigenes Vermögen oder eine beſondere Einnahmsquelle zu Beſtreitung einer Staats- anſtalt beſteht, ſo daß Einnahme und Ausgabe thatſächlich nicht durch die allgemeinen Kaſſen gehen. Auch hier iſt, trotz der beſonderen Form, Staatsaufwand. Endlich findet es ſtatt bei etwaigen Staatsgewerben. b. Nothwendig iſt ſodann die Aufnahme der blos provin- ziellen oder örtlichen Ausgaben in die allgemeine Ueber- ſicht, ſo ferne dieſelbe auf Staatsrechnung und mit Staats- mitteln geſchehen. Am leichteſten iſt dieß natürlich zu bewerkſtelligen, wenn dergleichen Beſtreitungen überall im Lande nach denſelben Grundſätzen und in denſelben Formen geſchehen; allein auch wo verſchiedene Einrichtungen be- ſtehen, muß für überſichtliche Kenntniß geſorgt werden. c. Nicht blos die regelmäßigen Leiſtungen ſind aufzunehmen, ſondern auch außerordentliche, welche mit genügender Be- ſtimmtheit vorausgeſehen werden können. Letztere werden am zweckmäßigſten getrennt gehalten. d. Sämmtliche Verwaltungszweige müſſen verpflichtet ſein, den Begehren der oberſten Finanzbehörde hinſichtlich der formellen Behandlung und Berechnung ſämmtlicher von ihnen beſorgten Geldangelegenheiten Folge zu leiſten, wenn ſie auch ſonſt und in ſachlicher Beziehung unabhängig ſind. Zu 2. Unter den Deckungsmitteln des Staates ſtehen in erſter Reihe die Erträgniſſe des ihm ſelbſt zuſtehenden Vermögens. Ein ſolches Vermögen kann bei jeder Art

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 678. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/692>, abgerufen am 24.11.2024.