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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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Mittel aufzusuchen und herbeizuschaffen; drittens, die Ausgaben
wirklich zu leisten, sei es unmittelbar und im Einzelnen, sei es
im Großen durch Uebergebung von bedeutenderen Summen an
die deren bedürftigen Verwaltungsbehörden; endlich, in dem
ganzen Haushalte für Ordnung, Uebersicht und Sicherheit
des vorhandenen Vermögens so wie für Rechnungsablegung zu
sorgen.

Zu 1. Der Nutzen einer vollständigen Zusammen-
fassung
des gesammten Staatshaushaltes in einer klaren,
logisch angelegten und folgerichtig durchgeführten Uebersicht ist
einleuchtend. Ohne eine solche ist jeden Falles Ungewißheit
darüber, was die Staatseinrichtung im Ganzen und in den
einzelnen Zweigen wirklich kostet, und kann dann auch kein
Schluß auf das Verhältniß des Opfers zur Leistung, des
Aufwandes zu dem Nationalvermögen gemacht werden, und
ist es nicht möglich, die Größe der Ausgaben für bestimmte
Staatseinrichtungen mit einander zu vergleichen; es mag
sogar möglicherweise der Staat seinem wirthschaftlichen und
politischen Untergange zutreiben, ohne daß eine rechtzeitige
Warnung und ein aufrüttelnder Beweis der Thatsache statt-
fände. -- Zur Erlangung einer vollständigen und zuverlässigen
Uebersicht ist aber mancherlei nöthig.

a. Vor Allem darf im ganzen Gebiete der unmittelbaren
Staatsthätigkeit und zu Zwecken derselben keine Ausgabe
bestehen, welche der obersten Finanzbehörde unbekannt
bliebe, und diese hat denn für die Verzeichnung unter der
gehörigen Rubrik zu sorgen. Dieß gilt namentlich da,
wo bei Gelegenheit einer Einnahme und zu deren Er-
langung auch eine Ausgabe gemacht wird (z. B. Erhebungs-
aufwand). Vermehrt nämlich auch die Aufzählung einer
sogleich wieder verausgabten Einnahme die verfügbaren
Mittel des Staates nicht, so ist sie doch nicht weniger

Mittel aufzuſuchen und herbeizuſchaffen; drittens, die Ausgaben
wirklich zu leiſten, ſei es unmittelbar und im Einzelnen, ſei es
im Großen durch Uebergebung von bedeutenderen Summen an
die deren bedürftigen Verwaltungsbehörden; endlich, in dem
ganzen Haushalte für Ordnung, Ueberſicht und Sicherheit
des vorhandenen Vermögens ſo wie für Rechnungsablegung zu
ſorgen.

Zu 1. Der Nutzen einer vollſtändigen Zuſammen-
faſſung
des geſammten Staatshaushaltes in einer klaren,
logiſch angelegten und folgerichtig durchgeführten Ueberſicht iſt
einleuchtend. Ohne eine ſolche iſt jeden Falles Ungewißheit
darüber, was die Staatseinrichtung im Ganzen und in den
einzelnen Zweigen wirklich koſtet, und kann dann auch kein
Schluß auf das Verhältniß des Opfers zur Leiſtung, des
Aufwandes zu dem Nationalvermögen gemacht werden, und
iſt es nicht möglich, die Größe der Ausgaben für beſtimmte
Staatseinrichtungen mit einander zu vergleichen; es mag
ſogar möglicherweiſe der Staat ſeinem wirthſchaftlichen und
politiſchen Untergange zutreiben, ohne daß eine rechtzeitige
Warnung und ein aufrüttelnder Beweis der Thatſache ſtatt-
fände. — Zur Erlangung einer vollſtändigen und zuverläſſigen
Ueberſicht iſt aber mancherlei nöthig.

a. Vor Allem darf im ganzen Gebiete der unmittelbaren
Staatsthätigkeit und zu Zwecken derſelben keine Ausgabe
beſtehen, welche der oberſten Finanzbehörde unbekannt
bliebe, und dieſe hat denn für die Verzeichnung unter der
gehörigen Rubrik zu ſorgen. Dieß gilt namentlich da,
wo bei Gelegenheit einer Einnahme und zu deren Er-
langung auch eine Ausgabe gemacht wird (z. B. Erhebungs-
aufwand). Vermehrt nämlich auch die Aufzählung einer
ſogleich wieder verausgabten Einnahme die verfügbaren
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[677/0691] Mittel aufzuſuchen und herbeizuſchaffen; drittens, die Ausgaben wirklich zu leiſten, ſei es unmittelbar und im Einzelnen, ſei es im Großen durch Uebergebung von bedeutenderen Summen an die deren bedürftigen Verwaltungsbehörden; endlich, in dem ganzen Haushalte für Ordnung, Ueberſicht und Sicherheit des vorhandenen Vermögens ſo wie für Rechnungsablegung zu ſorgen. Zu 1. Der Nutzen einer vollſtändigen Zuſammen- faſſung des geſammten Staatshaushaltes in einer klaren, logiſch angelegten und folgerichtig durchgeführten Ueberſicht iſt einleuchtend. Ohne eine ſolche iſt jeden Falles Ungewißheit darüber, was die Staatseinrichtung im Ganzen und in den einzelnen Zweigen wirklich koſtet, und kann dann auch kein Schluß auf das Verhältniß des Opfers zur Leiſtung, des Aufwandes zu dem Nationalvermögen gemacht werden, und iſt es nicht möglich, die Größe der Ausgaben für beſtimmte Staatseinrichtungen mit einander zu vergleichen; es mag ſogar möglicherweiſe der Staat ſeinem wirthſchaftlichen und politiſchen Untergange zutreiben, ohne daß eine rechtzeitige Warnung und ein aufrüttelnder Beweis der Thatſache ſtatt- fände. — Zur Erlangung einer vollſtändigen und zuverläſſigen Ueberſicht iſt aber mancherlei nöthig. a. Vor Allem darf im ganzen Gebiete der unmittelbaren Staatsthätigkeit und zu Zwecken derſelben keine Ausgabe beſtehen, welche der oberſten Finanzbehörde unbekannt bliebe, und dieſe hat denn für die Verzeichnung unter der gehörigen Rubrik zu ſorgen. Dieß gilt namentlich da, wo bei Gelegenheit einer Einnahme und zu deren Er- langung auch eine Ausgabe gemacht wird (z. B. Erhebungs- aufwand). Vermehrt nämlich auch die Aufzählung einer ſogleich wieder verausgabten Einnahme die verfügbaren Mittel des Staates nicht, ſo iſt ſie doch nicht weniger

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 677. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/691>, abgerufen am 24.11.2024.