erhalten und noch zu steigern wünscht: desto unerläßlicher ist es, diejenigen Opfer zu bringen, welche zur Vertheidigung des Daseins der bedingenden Einrichtungen erforderlich sind 1).
Die hierzu führenden Mittel sind verschiedener Art, be- stehen aber aus zwei Hauptgattungen, nämlich aus der eigenen Waffenrüstung und aus den Verbindungen mit anderen Staaten zu gemeinschaftlicher Vertheidigung.
Bei der eigenen Waffenrüstung ist ebenfalls wieder zu unterscheiden zwischen der Vertheidigungsfähigkeit eines Staates, welche durch zweckmäßige Bildung des Gebietes und der Grenzen erlangt wird, und der Errichtung einer zur Bekämpfung der Feinde bestimmten bewaffneten Macht.
1. Die Vertheidigungsfähigkeit des Staatsge- bietes hängt theils von seiner Größe, theils von seiner geome- trischen Figur, theils endlich von der Art der Grenzen ab. Vergl. hierüber das oben § 88, S. 562 fg., Bemerkte. Zugefügt mag hier noch sein, daß ein Staat jede von Recht und Sitt- lichkeit gebilligte Gelegenheit zu ergreifen hat, um die zu seiner Sicherstellung wünschenswerthe Gestaltung des Gebietes zu er- langen; aber daß es auch ein Fehler ist, wenn die natürlichen Verhältnisse unbeachtet bleiben und der Staat sich ehrgeizig über Landstriche ausdehnt, welche jenseits der natürlichen Grenzen liegen und die Vertheidigungskraft eher schwächen als verstärken. -- Wo keine der Kriegskunst entsprechenden Grenzen erlangt werden können, muß durch Befestigungen das Fehlende ersetzt werden.
2. Die bewaffnete Macht mag nach drei verschie- denen Hauptsystemen geordnet werden, von welchen jedes wieder seine Unterabtheilungen hat, deren Werth verschieden und deren Annahme oder Verwerfung also Bedingung des Urtheiles ist.
Das System der allgemeinen Volksbewaffnung beruht wesentlich auf drei Grundgedanken: auf Erdrückung
erhalten und noch zu ſteigern wünſcht: deſto unerläßlicher iſt es, diejenigen Opfer zu bringen, welche zur Vertheidigung des Daſeins der bedingenden Einrichtungen erforderlich ſind 1).
Die hierzu führenden Mittel ſind verſchiedener Art, be- ſtehen aber aus zwei Hauptgattungen, nämlich aus der eigenen Waffenrüſtung und aus den Verbindungen mit anderen Staaten zu gemeinſchaftlicher Vertheidigung.
Bei der eigenen Waffenrüſtung iſt ebenfalls wieder zu unterſcheiden zwiſchen der Vertheidigungsfähigkeit eines Staates, welche durch zweckmäßige Bildung des Gebietes und der Grenzen erlangt wird, und der Errichtung einer zur Bekämpfung der Feinde beſtimmten bewaffneten Macht.
1. Die Vertheidigungsfähigkeit des Staatsge- bietes hängt theils von ſeiner Größe, theils von ſeiner geome- triſchen Figur, theils endlich von der Art der Grenzen ab. Vergl. hierüber das oben § 88, S. 562 fg., Bemerkte. Zugefügt mag hier noch ſein, daß ein Staat jede von Recht und Sitt- lichkeit gebilligte Gelegenheit zu ergreifen hat, um die zu ſeiner Sicherſtellung wünſchenswerthe Geſtaltung des Gebietes zu er- langen; aber daß es auch ein Fehler iſt, wenn die natürlichen Verhältniſſe unbeachtet bleiben und der Staat ſich ehrgeizig über Landſtriche ausdehnt, welche jenſeits der natürlichen Grenzen liegen und die Vertheidigungskraft eher ſchwächen als verſtärken. — Wo keine der Kriegskunſt entſprechenden Grenzen erlangt werden können, muß durch Befeſtigungen das Fehlende erſetzt werden.
2. Die bewaffnete Macht mag nach drei verſchie- denen Hauptſyſtemen geordnet werden, von welchen jedes wieder ſeine Unterabtheilungen hat, deren Werth verſchieden und deren Annahme oder Verwerfung alſo Bedingung des Urtheiles iſt.
Das Syſtem der allgemeinen Volksbewaffnung beruht weſentlich auf drei Grundgedanken: auf Erdrückung
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erhalten und noch zu ſteigern wünſcht: deſto unerläßlicher iſt es,
diejenigen Opfer zu bringen, welche zur Vertheidigung des
Daſeins der bedingenden Einrichtungen erforderlich ſind 1).
Die hierzu führenden Mittel ſind verſchiedener Art, be-
ſtehen aber aus zwei Hauptgattungen, nämlich aus der eigenen
Waffenrüſtung und aus den Verbindungen mit anderen Staaten
zu gemeinſchaftlicher Vertheidigung.
Bei der eigenen Waffenrüſtung iſt ebenfalls wieder
zu unterſcheiden zwiſchen der Vertheidigungsfähigkeit eines Staates,
welche durch zweckmäßige Bildung des Gebietes und der Grenzen
erlangt wird, und der Errichtung einer zur Bekämpfung der
Feinde beſtimmten bewaffneten Macht.
1. Die Vertheidigungsfähigkeit des Staatsge-
bietes hängt theils von ſeiner Größe, theils von ſeiner geome-
triſchen Figur, theils endlich von der Art der Grenzen ab.
Vergl. hierüber das oben § 88, S. 562 fg., Bemerkte. Zugefügt
mag hier noch ſein, daß ein Staat jede von Recht und Sitt-
lichkeit gebilligte Gelegenheit zu ergreifen hat, um die zu ſeiner
Sicherſtellung wünſchenswerthe Geſtaltung des Gebietes zu er-
langen; aber daß es auch ein Fehler iſt, wenn die natürlichen
Verhältniſſe unbeachtet bleiben und der Staat ſich ehrgeizig
über Landſtriche ausdehnt, welche jenſeits der natürlichen
Grenzen liegen und die Vertheidigungskraft eher ſchwächen als
verſtärken. — Wo keine der Kriegskunſt entſprechenden Grenzen
erlangt werden können, muß durch Befeſtigungen das Fehlende
erſetzt werden.
2. Die bewaffnete Macht mag nach drei verſchie-
denen Hauptſyſtemen geordnet werden, von welchen jedes wieder
ſeine Unterabtheilungen hat, deren Werth verſchieden und deren
Annahme oder Verwerfung alſo Bedingung des Urtheiles iſt.
Das Syſtem der allgemeinen Volksbewaffnung
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 685. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/699>, abgerufen am 24.11.2024.
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