Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.Natur zur Vertheidigung sehr geeigneten Gegend, endlich etwa Natur zur Vertheidigung ſehr geeigneten Gegend, endlich etwa <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0701" n="687"/> Natur zur Vertheidigung ſehr geeigneten Gegend, endlich etwa<lb/> zur Vornahme eines gewaltigen aber verzweifelten einzelnen<lb/> Stoßes die Rede ſein <hi rendition="#sup">2</hi>). — Schon geeigneter zu längerer und<lb/> künſtlicher Kriegführung iſt eine gut geordnete Bürgerwehr;<lb/> doch liegen auch hier ſehr bedeutende Bedenken vor. Entweder<lb/> nämlich wird die Waffenübung fort und fort mit Ernſt und<lb/> Verwendung der nöthigen Zeit getrieben; dann wird der für<lb/> die Geſittigung und für die Volkswirthſchaft ſo nothwendige<lb/> Grundſatz der Arbeitstheilung in bedeutendem Maße verletzt,<lb/> und überdies allen erwachſenen Männern eine fortlaufende<lb/> mehr oder weniger empfindliche Ausgabe verurſacht. Oder aber<lb/> es wird die Einübung nur mäßig getrieben bis zum Augen-<lb/> blicke der Verwendung; dann iſt eine Bürgerwehr nicht viel<lb/> beſſer als ein Landſturm. Auch kann unter allen Umſtänden<lb/> von einem länger dauernden Dienſte der Familienväter außer-<lb/> halb ihres Wohnortes nicht die Rede ſein, und ſind die An-<lb/> führer nur zum geringſten Theile ihrer Aufgabe gewachſen.<lb/> Nimmt man hierzu noch, daß die gegen einen äußeren Feind<lb/> geringe Sicherheit gebende Einrichtung in den inneren Ver-<lb/> hältniſſen ſehr gefährlich ſein kann: ſo iſt wohl bei geſittigten<lb/> Völkern die Benützung von Bürgerwehr zu Kriegszwecken<lb/> von ſehr zweifelhafter Räthlichkeit. Jedenfalls müßte eine Zu-<lb/> ſammenziehung der jüngeren und unverheiratheten Mannſchaft,<lb/> oder die Bildung freiwillig aus der Menge Hervortretender zu<lb/> eigenen Abtheilungen angeſtrebt werden, und nur bei dieſen<lb/> eine Verwendung im Felde ſtattfinden <hi rendition="#sup">3</hi>). — Bei weitem das<lb/> beſte militäriſche Ergebniß liefert die Landwehr, und ſie mag<lb/> daher ſei es zu einer ordentlichen ſei es zu einer außerordentlichen<lb/> Vermehrung anderweitiger regelmäßiger Streitkräfte empfohlen<lb/> werden. Doch darf die, auch hier unvermeidliche, Störung<lb/> der bürgerlichen Verhältniſſe und die Läſtigkeit der während<lb/> vieler Jahre fortbeſtehenden Dienſtpflicht für alle Gewerbenden<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [687/0701]
Natur zur Vertheidigung ſehr geeigneten Gegend, endlich etwa
zur Vornahme eines gewaltigen aber verzweifelten einzelnen
Stoßes die Rede ſein 2). — Schon geeigneter zu längerer und
künſtlicher Kriegführung iſt eine gut geordnete Bürgerwehr;
doch liegen auch hier ſehr bedeutende Bedenken vor. Entweder
nämlich wird die Waffenübung fort und fort mit Ernſt und
Verwendung der nöthigen Zeit getrieben; dann wird der für
die Geſittigung und für die Volkswirthſchaft ſo nothwendige
Grundſatz der Arbeitstheilung in bedeutendem Maße verletzt,
und überdies allen erwachſenen Männern eine fortlaufende
mehr oder weniger empfindliche Ausgabe verurſacht. Oder aber
es wird die Einübung nur mäßig getrieben bis zum Augen-
blicke der Verwendung; dann iſt eine Bürgerwehr nicht viel
beſſer als ein Landſturm. Auch kann unter allen Umſtänden
von einem länger dauernden Dienſte der Familienväter außer-
halb ihres Wohnortes nicht die Rede ſein, und ſind die An-
führer nur zum geringſten Theile ihrer Aufgabe gewachſen.
Nimmt man hierzu noch, daß die gegen einen äußeren Feind
geringe Sicherheit gebende Einrichtung in den inneren Ver-
hältniſſen ſehr gefährlich ſein kann: ſo iſt wohl bei geſittigten
Völkern die Benützung von Bürgerwehr zu Kriegszwecken
von ſehr zweifelhafter Räthlichkeit. Jedenfalls müßte eine Zu-
ſammenziehung der jüngeren und unverheiratheten Mannſchaft,
oder die Bildung freiwillig aus der Menge Hervortretender zu
eigenen Abtheilungen angeſtrebt werden, und nur bei dieſen
eine Verwendung im Felde ſtattfinden 3). — Bei weitem das
beſte militäriſche Ergebniß liefert die Landwehr, und ſie mag
daher ſei es zu einer ordentlichen ſei es zu einer außerordentlichen
Vermehrung anderweitiger regelmäßiger Streitkräfte empfohlen
werden. Doch darf die, auch hier unvermeidliche, Störung
der bürgerlichen Verhältniſſe und die Läſtigkeit der während
vieler Jahre fortbeſtehenden Dienſtpflicht für alle Gewerbenden
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