Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.nicht übersehen werden; auch versteht sich von selbst, daß selbst Ein stehendes Heer entspricht vollkommen dem Grund- nicht überſehen werden; auch verſteht ſich von ſelbſt, daß ſelbſt Ein ſtehendes Heer entſpricht vollkommen dem Grund- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0702" n="688"/> nicht überſehen werden; auch verſteht ſich von ſelbſt, daß ſelbſt<lb/> eine gut eingerichtete Landwehr doch nur in Verbindung mit<lb/> einem ſtehenden Heere (ſei es nun daß die junge Mannſchaft<lb/> zur Ausbildung durch dieſes gehe, ſei es daß wenigſtens die<lb/> Landwehr ſich an daſſelbe enge anſchließe,) allen Forderungen<lb/> der Kriegskunſt entſpricht. Nicht alſo als die an ſich beſte,<lb/> ſondern nur als die unter Umſtänden allein anwendbare Ein-<lb/> richtung der ſtreitbaren Macht kann daher Landwehr empfohlen<lb/> werden <hi rendition="#sup">4</hi>).</p><lb/> <p>Ein <hi rendition="#g">ſtehendes Heer</hi> entſpricht vollkommen dem Grund-<lb/> ſatze der Arbeitstheilung; es macht eine vollſtändige Ausbildung<lb/> jedes einzelnen Beſtandtheiles möglich; geſtattet das Beſtehen<lb/> eines eigenen Anführerſtandes, welcher mit dem Waffenwerke<lb/> in allen ſeinen Beziehungen vollſtändig vertraut iſt und das-<lb/> ſelbe ausſchließlich und gewerbmäßig treibt; es bedarf einer<lb/> weit kleineren Anzahl ſo vollſtändig Geübter und geſtattet daher<lb/> eine weit größere Schonung der bürgerlichen Intereſſen und<lb/> Fortſchritte; eine bewaffnete Macht dieſer Art iſt in jedem<lb/> Augenblicke, zu jeder Art von Dienſtleiſtung und überallhin<lb/> verwendbar. Dagegen iſt nicht zu läugnen, daß der Aufwand<lb/> für die Unterhaltung ſo vieler, jeder Arbeit entrückter Männer<lb/> ſehr koſtſpielig iſt und zur unerträglichen Laſt werden kann;<lb/> daß ein an blinden Gehorſam gewöhntes und beſtändig ver-<lb/> fügbares Heer vom Staatsoberhaupte auch zur Verletzung der<lb/> Geſetze und zur Unterdrückung der Freiheit gebraucht werden<lb/> mag; daß ſtehende Truppen ehrgeizigen Regierungen die Mög-<lb/> lichkeit unnöthiger Kriege und ungerechter Eroberungen gewähren;<lb/> daß eine unbeſchäftigte und nach Auszeichnung und Gewinn<lb/> verlangende bewaffnete Macht gefährlich für den inneren Frieden<lb/> und für die Freiheit der Beſchlüſſe des Staatsoberhauptes ſein<lb/> kann. Obgleich alſo ohne allen Zweifel eine ſehr zweckmäßige<lb/> Anſtalt zur Vertheidigung, ſind doch die ſtehenden Heere zu<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [688/0702]
nicht überſehen werden; auch verſteht ſich von ſelbſt, daß ſelbſt
eine gut eingerichtete Landwehr doch nur in Verbindung mit
einem ſtehenden Heere (ſei es nun daß die junge Mannſchaft
zur Ausbildung durch dieſes gehe, ſei es daß wenigſtens die
Landwehr ſich an daſſelbe enge anſchließe,) allen Forderungen
der Kriegskunſt entſpricht. Nicht alſo als die an ſich beſte,
ſondern nur als die unter Umſtänden allein anwendbare Ein-
richtung der ſtreitbaren Macht kann daher Landwehr empfohlen
werden 4).
Ein ſtehendes Heer entſpricht vollkommen dem Grund-
ſatze der Arbeitstheilung; es macht eine vollſtändige Ausbildung
jedes einzelnen Beſtandtheiles möglich; geſtattet das Beſtehen
eines eigenen Anführerſtandes, welcher mit dem Waffenwerke
in allen ſeinen Beziehungen vollſtändig vertraut iſt und das-
ſelbe ausſchließlich und gewerbmäßig treibt; es bedarf einer
weit kleineren Anzahl ſo vollſtändig Geübter und geſtattet daher
eine weit größere Schonung der bürgerlichen Intereſſen und
Fortſchritte; eine bewaffnete Macht dieſer Art iſt in jedem
Augenblicke, zu jeder Art von Dienſtleiſtung und überallhin
verwendbar. Dagegen iſt nicht zu läugnen, daß der Aufwand
für die Unterhaltung ſo vieler, jeder Arbeit entrückter Männer
ſehr koſtſpielig iſt und zur unerträglichen Laſt werden kann;
daß ein an blinden Gehorſam gewöhntes und beſtändig ver-
fügbares Heer vom Staatsoberhaupte auch zur Verletzung der
Geſetze und zur Unterdrückung der Freiheit gebraucht werden
mag; daß ſtehende Truppen ehrgeizigen Regierungen die Mög-
lichkeit unnöthiger Kriege und ungerechter Eroberungen gewähren;
daß eine unbeſchäftigte und nach Auszeichnung und Gewinn
verlangende bewaffnete Macht gefährlich für den inneren Frieden
und für die Freiheit der Beſchlüſſe des Staatsoberhauptes ſein
kann. Obgleich alſo ohne allen Zweifel eine ſehr zweckmäßige
Anſtalt zur Vertheidigung, ſind doch die ſtehenden Heere zu
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