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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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übereinstimmender Grundsätze für das im Uebrigen getrennt
bleibende Handeln 1).

Eine vollständige Aufzählung der Gegenstände, in Be-
ziehung auf welche ein solcher friedlicher Verkehr wünschenswerth
oder nothwendig ist, kann nicht aufgestellt werden, da sowohl
das Bedürfniß, als die Erreichungsmöglichkeit sehr verschieden
und durch die örtlichen Verhältnisse bedingt ist; wohl aber mag
eine Reihe von Fällen hervorgehoben werden, in welchen
Vereinigungen unter den Staaten besonders häufig und nütz-
lich sind.

1. Aus dem Gebiete der Rechtsordnung sind es
namentlich folgende Verabredungen:

a. Ueber die gemeinschaftliche Abfassung von Gesetzbüchern.
Daß eine gemeinsame Arbeit und ebenso die übereinstim-
mende Anwendung des Zustandegebrachten vorzugsweise
ein Bedürfniß für kleinere Staaten ist, versteht sich allerdings
von selbst; es kann jedoch eine gemeinschaftliche Rechtsgesetz-
gebung unter Umständen auch für größere Reiche ein Vor-
theil sein, entweder nämlich wenn ein sehr lebendiger Ver-
kehr zwischen ihren Angehörigen stattfindet, oder aber als
Stütze und Trägerin einer gemeinsamen Volksthümlichkeit.
Nothwendig ist übrigens in allen Fällen, wenn die Ge-
meinschaft nicht bald wieder gelockert werden soll, eine
Verabredung auch über spätere gemeinschaftliche Verbesse-
rungen und authentische Auslegungen 2).
b. Ueber ein gemeinschaftliches oberstes Gericht. Auch
hier sind es hauptsächlich kleine Staaten, deren Verlangen
nach einem gut besetzten, ganz unabhängigen und bei ge-
nügender Mitgliederzahl dennoch vollständig beschäftigten
Gerichte durch eine gemeinschaftliche Anstalt befriedigt
wird; möglicherweise kann aber auch ein gemeinschaftlicher
Kassationshof zur Erhaltung der gleichen Anwendung eines

übereinſtimmender Grundſätze für das im Uebrigen getrennt
bleibende Handeln 1).

Eine vollſtändige Aufzählung der Gegenſtände, in Be-
ziehung auf welche ein ſolcher friedlicher Verkehr wünſchenswerth
oder nothwendig iſt, kann nicht aufgeſtellt werden, da ſowohl
das Bedürfniß, als die Erreichungsmöglichkeit ſehr verſchieden
und durch die örtlichen Verhältniſſe bedingt iſt; wohl aber mag
eine Reihe von Fällen hervorgehoben werden, in welchen
Vereinigungen unter den Staaten beſonders häufig und nütz-
lich ſind.

1. Aus dem Gebiete der Rechtsordnung ſind es
namentlich folgende Verabredungen:

a. Ueber die gemeinſchaftliche Abfaſſung von Geſetzbüchern.
Daß eine gemeinſame Arbeit und ebenſo die übereinſtim-
mende Anwendung des Zuſtandegebrachten vorzugsweiſe
ein Bedürfniß für kleinere Staaten iſt, verſteht ſich allerdings
von ſelbſt; es kann jedoch eine gemeinſchaftliche Rechtsgeſetz-
gebung unter Umſtänden auch für größere Reiche ein Vor-
theil ſein, entweder nämlich wenn ein ſehr lebendiger Ver-
kehr zwiſchen ihren Angehörigen ſtattfindet, oder aber als
Stütze und Trägerin einer gemeinſamen Volksthümlichkeit.
Nothwendig iſt übrigens in allen Fällen, wenn die Ge-
meinſchaft nicht bald wieder gelockert werden ſoll, eine
Verabredung auch über ſpätere gemeinſchaftliche Verbeſſe-
rungen und authentiſche Auslegungen 2).
b. Ueber ein gemeinſchaftliches oberſtes Gericht. Auch
hier ſind es hauptſächlich kleine Staaten, deren Verlangen
nach einem gut beſetzten, ganz unabhängigen und bei ge-
nügender Mitgliederzahl dennoch vollſtändig beſchäftigten
Gerichte durch eine gemeinſchaftliche Anſtalt befriedigt
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Kaſſationshof zur Erhaltung der gleichen Anwendung eines
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[699/0713] übereinſtimmender Grundſätze für das im Uebrigen getrennt bleibende Handeln 1). Eine vollſtändige Aufzählung der Gegenſtände, in Be- ziehung auf welche ein ſolcher friedlicher Verkehr wünſchenswerth oder nothwendig iſt, kann nicht aufgeſtellt werden, da ſowohl das Bedürfniß, als die Erreichungsmöglichkeit ſehr verſchieden und durch die örtlichen Verhältniſſe bedingt iſt; wohl aber mag eine Reihe von Fällen hervorgehoben werden, in welchen Vereinigungen unter den Staaten beſonders häufig und nütz- lich ſind. 1. Aus dem Gebiete der Rechtsordnung ſind es namentlich folgende Verabredungen: a. Ueber die gemeinſchaftliche Abfaſſung von Geſetzbüchern. Daß eine gemeinſame Arbeit und ebenſo die übereinſtim- mende Anwendung des Zuſtandegebrachten vorzugsweiſe ein Bedürfniß für kleinere Staaten iſt, verſteht ſich allerdings von ſelbſt; es kann jedoch eine gemeinſchaftliche Rechtsgeſetz- gebung unter Umſtänden auch für größere Reiche ein Vor- theil ſein, entweder nämlich wenn ein ſehr lebendiger Ver- kehr zwiſchen ihren Angehörigen ſtattfindet, oder aber als Stütze und Trägerin einer gemeinſamen Volksthümlichkeit. Nothwendig iſt übrigens in allen Fällen, wenn die Ge- meinſchaft nicht bald wieder gelockert werden ſoll, eine Verabredung auch über ſpätere gemeinſchaftliche Verbeſſe- rungen und authentiſche Auslegungen 2). b. Ueber ein gemeinſchaftliches oberſtes Gericht. Auch hier ſind es hauptſächlich kleine Staaten, deren Verlangen nach einem gut beſetzten, ganz unabhängigen und bei ge- nügender Mitgliederzahl dennoch vollſtändig beſchäftigten Gerichte durch eine gemeinſchaftliche Anſtalt befriedigt wird; möglicherweiſe kann aber auch ein gemeinſchaftlicher Kaſſationshof zur Erhaltung der gleichen Anwendung eines

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 699. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/713>, abgerufen am 24.11.2024.