Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.gemeinschaftlichen Gesetzbuches oder zu übereinstimmender und gemeinsamer Ausführung völkerrechtlicher Verabredungen zweckmäßig sein 3). c. Ueber gemeinschaftliche Strafanstalten. Natürlich nur zwischen kleinen Staaten zu verabreden. d. Ueber gegenfeitige Erfüllung gerichtlicher Requisi- tionen; wobei denn am zweckmäßigsten der Grundsatz festgehalten wird, die Requisition eines ausländischen Ge- richtes gerade so zu achten, wie die eines einheimischen, also einer Seits keine größeren Schwierigkeiten oder be- sondere Bedingungen zu machen, aber auch anderer Seits kein Verlangen zu erfüllen, welches einem einheimischen Gerichte abgeschlagen werden müßte. e. Ueber die gegenseitige Gültigkeit von Richtersprüchen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Von den drei Möglichkeiten des Verhaltens zu fremdstaatlichen Rich- tersprüchen ist die grundsätzliche Nichtanerkennung derselben eine große Härte gegen Privaten und eine Läugnung der völkerrechtlichen Verpflichtung, zur Herstellung einer Welt- rechtsordnung mitzuwirken; die Anerkennung erst nach vorangegangener stofflicher Prüfung eine unvollkommene Maßregel und fast eine Beleidigung des fremden Staates; die vollständige gegenseitige Anerkennung dagegen eine Wohlthat für Viele und eine Grundlage zu richtigen Ver- hältnissen zwischen den Staaten. Natürlich wird übrigens auch in dem letzten Falle dem fremden Urtheile nur nach den diesseitigen Formen und innerhalb des diesseitigen ma- teriellen Rechtes Vollziehung gegeben. f. Ueber Auslieferung flüchtiger Verbrecher, mit Ausnahme der wegen politischen Vergehen Verfolgten. Endlich g. über gemeinschaftliche Vormundschaften und gemeinſchaftlichen Geſetzbuches oder zu übereinſtimmender und gemeinſamer Ausführung völkerrechtlicher Verabredungen zweckmäßig ſein 3). c. Ueber gemeinſchaftliche Strafanſtalten. Natürlich nur zwiſchen kleinen Staaten zu verabreden. d. Ueber gegenfeitige Erfüllung gerichtlicher Requiſi- tionen; wobei denn am zweckmäßigſten der Grundſatz feſtgehalten wird, die Requiſition eines ausländiſchen Ge- richtes gerade ſo zu achten, wie die eines einheimiſchen, alſo einer Seits keine größeren Schwierigkeiten oder be- ſondere Bedingungen zu machen, aber auch anderer Seits kein Verlangen zu erfüllen, welches einem einheimiſchen Gerichte abgeſchlagen werden müßte. e. Ueber die gegenſeitige Gültigkeit von Richterſprüchen in bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten. Von den drei Möglichkeiten des Verhaltens zu fremdſtaatlichen Rich- terſprüchen iſt die grundſätzliche Nichtanerkennung derſelben eine große Härte gegen Privaten und eine Läugnung der völkerrechtlichen Verpflichtung, zur Herſtellung einer Welt- rechtsordnung mitzuwirken; die Anerkennung erſt nach vorangegangener ſtofflicher Prüfung eine unvollkommene Maßregel und faſt eine Beleidigung des fremden Staates; die vollſtändige gegenſeitige Anerkennung dagegen eine Wohlthat für Viele und eine Grundlage zu richtigen Ver- hältniſſen zwiſchen den Staaten. Natürlich wird übrigens auch in dem letzten Falle dem fremden Urtheile nur nach den dieſſeitigen Formen und innerhalb des dieſſeitigen ma- teriellen Rechtes Vollziehung gegeben. f. Ueber Auslieferung flüchtiger Verbrecher, mit Ausnahme der wegen politiſchen Vergehen Verfolgten. 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gemeinſchaftlichen Geſetzbuches oder zu übereinſtimmender
und gemeinſamer Ausführung völkerrechtlicher Verabredungen
zweckmäßig ſein 3).
c. Ueber gemeinſchaftliche Strafanſtalten. Natürlich nur
zwiſchen kleinen Staaten zu verabreden.
d. Ueber gegenfeitige Erfüllung gerichtlicher Requiſi-
tionen; wobei denn am zweckmäßigſten der Grundſatz
feſtgehalten wird, die Requiſition eines ausländiſchen Ge-
richtes gerade ſo zu achten, wie die eines einheimiſchen,
alſo einer Seits keine größeren Schwierigkeiten oder be-
ſondere Bedingungen zu machen, aber auch anderer Seits
kein Verlangen zu erfüllen, welches einem einheimiſchen
Gerichte abgeſchlagen werden müßte.
e. Ueber die gegenſeitige Gültigkeit von Richterſprüchen
in bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten. Von den
drei Möglichkeiten des Verhaltens zu fremdſtaatlichen Rich-
terſprüchen iſt die grundſätzliche Nichtanerkennung derſelben
eine große Härte gegen Privaten und eine Läugnung der
völkerrechtlichen Verpflichtung, zur Herſtellung einer Welt-
rechtsordnung mitzuwirken; die Anerkennung erſt nach
vorangegangener ſtofflicher Prüfung eine unvollkommene
Maßregel und faſt eine Beleidigung des fremden Staates;
die vollſtändige gegenſeitige Anerkennung dagegen eine
Wohlthat für Viele und eine Grundlage zu richtigen Ver-
hältniſſen zwiſchen den Staaten. Natürlich wird übrigens
auch in dem letzten Falle dem fremden Urtheile nur nach
den dieſſeitigen Formen und innerhalb des dieſſeitigen ma-
teriellen Rechtes Vollziehung gegeben.
f. Ueber Auslieferung flüchtiger Verbrecher,
mit Ausnahme der wegen politiſchen Vergehen Verfolgten.
Endlich
g. über gemeinſchaftliche Vormundſchaften und
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