nige unserer Bürger sich vermessentlich unternommen eintzeln und Hauffen-Weise unge- fordert aufs Rahthaus zu lauffen, und Uns allda zu beunrühigen:
Wann Wir aber solchen Unheyl, und straffbahren Unwesen, wodurch die Rahts- Tage behindert, und Wir so wohl an Führung unsers obrigkeitlichen Amts, als der so nöhtigen Wiederherstellung Friede und Ruhe gestöhret werden, nicht länger nachsehen kön- nen noch wollen;
So gebieten Wir, und befehlen hiemit allen und jeden unseren Bürgeren ernstlich sich dessen fernerhin zu enthalten, und nicht anders, als wann sie vorgeladen seyn, aufs Rahthaus zu kommen, nicht aber Hauffen-Weise hinauf zu lauffen, Gestalt dann der, oder diejenige, so dagegen zu handelen sich unterstehen werden, für Rebellen und unrühige Bürgere erkannt und gehalten, und mit Gefängnüß, ja dem Befinden nach härter be- strafft werden sollen. Wornach sich ein jeder zu achten. Geben in Curia Novae Hilde- siae den 10ten 7bris 1729.
Burgermeister und Raht daselbst.
Lit. Rr.
Mandatum poenale de 14ten 7bris 1729. an den suspendirten Burgermeister Dörrien.
Demnach Uns glaubwürdig hinterbracht, welchergestalt ihr der auf Ew. Persohn erkann- ter Suspension ohngeachtet, Euch diesen Abend gelüsten lassen, die Bürgerschafft Un- serer Neustadt, gantz incompetenter an das Rahthaus zu citiren, auch zu dem Ende, dem Bürgerbotten, dem ihr doch bey so gestalten Sachen, nichts zu befehlen habet, zu zwingen, das Rahthaus aufzuschliessen, ihr aber dardurch gnugsam zu verstehen gebet, wie wenig Gehorsam und Respect ihr Unsern in dieser Sache abgelassenen Befehlcheren leistet, son- dern sowohl euren eigenen, als der Stadt Zustand je länger, je mehr in Confusion, unter beharrender Wiedersetzlichkeit zu bringen, verfolglich in Ruin zu stürtzen trachtet; So be- fehlen Wir euch hiemit ernstlich, und bey 50. Gfl. Straff, von solchen unverantwortlichen Beginnen abzustehen, und die gegen euch cum plena causae cognitione erkannte Suspen- sion zu respectiren, oder widrigenfalls zu gewärtigen, daß ihr darauf in solche Straffe declariret, auch selbige von euch ohne Nachlaß exequiret werden solle. Wornach ihr euch zu achten, und für Schaden zu hüten. Geben Hildesheim den 14ten 7bris 1729.
Dem suspendirten Burgermeister Unserer Neustadt Hildesheim Melchior Friderich Dörrien zuzustellen.
Lit. Ss.
Heute dato den 14ten 7bris des Abends um 9. Uhr habe dem Burgermeister Dörrien ein Mandatum insinuiret, worauf er mir zur Antwort gegeben, er nehme solches nicht an, er wäre kein suspendirter Burgermeister, und zu dem wäre es bey Nacht-schlaf- fender Zeit, der Hanibal wäre noch nicht vor dem Thor.
Den 15ten 7bris 1729. hat der Pedell Edmund Coblentz diese seine eigenhän- dige Relation ad Acta geliefferet.
J. F. Nemhardt, mpr.
nige unſerer Buͤrger ſich vermeſſentlich unternommen eintzeln und Hauffen-Weiſe unge- fordert aufs Rahthaus zu lauffen, und Uns allda zu beunruͤhigen:
Wann Wir aber ſolchen Unheyl, und ſtraffbahren Unweſen, wodurch die Rahts- Tage behindert, und Wir ſo wohl an Fuͤhrung unſers obrigkeitlichen Amts, als der ſo noͤhtigen Wiederherſtellung Friede und Ruhe geſtoͤhret werden, nicht laͤnger nachſehen koͤn- nen noch wollen;
So gebieten Wir, und befehlen hiemit allen und jeden unſeren Buͤrgeren ernſtlich ſich deſſen fernerhin zu enthalten, und nicht anders, als wann ſie vorgeladen ſeyn, aufs Rahthaus zu kommen, nicht aber Hauffen-Weiſe hinauf zu lauffen, Geſtalt dann der, oder diejenige, ſo dagegen zu handelen ſich unterſtehen werden, fuͤr Rebellen und unruͤhige Buͤrgere erkannt und gehalten, und mit Gefaͤngnuͤß, ja dem Befinden nach haͤrter be- ſtrafft werden ſollen. Wornach ſich ein jeder zu achten. Geben in Curia Novæ Hilde- ſiæ den 10ten 7bris 1729.
Burgermeiſter und Raht daſelbſt.
Lit. Rr.
Mandatum pœnale de 14ten 7bris 1729. an den ſuſpendirten Burgermeiſter Doͤrrien.
Demnach Uns glaubwuͤrdig hinterbracht, welchergeſtalt ihr der auf Ew. Perſohn erkañ- ter Suſpenſion ohngeachtet, Euch dieſen Abend geluͤſten laſſen, die Buͤrgerſchafft Un- ſerer Neuſtadt, gantz incompetenter an das Rahthaus zu citiren, auch zu dem Ende, dem Buͤrgerbotten, dem ihr doch bey ſo geſtalten Sachen, nichts zu befehlen habet, zu zwingen, das Rahthaus aufzuſchlieſſen, ihr aber dardurch gnugſam zu verſtehen gebet, wie wenig Gehorſam und Reſpect ihr Unſern in dieſer Sache abgelaſſenen Befehlcheren leiſtet, ſon- dern ſowohl euren eigenen, als der Stadt Zuſtand je laͤnger, je mehr in Confuſion, unter beharrender Wiederſetzlichkeit zu bringen, verfolglich in Ruin zu ſtuͤrtzen trachtet; So be- fehlen Wir euch hiemit ernſtlich, und bey 50. Gfl. Straff, von ſolchen unverantwortlichen Beginnen abzuſtehen, und die gegen euch cum plena cauſæ cognitione erkannte Suſpen- ſion zu reſpectiren, oder widrigenfalls zu gewaͤrtigen, daß ihr darauf in ſolche Straffe declariret, auch ſelbige von euch ohne Nachlaß exequiret werden ſolle. Wornach ihr euch zu achten, und fuͤr Schaden zu huͤten. Geben Hildesheim den 14ten 7bris 1729.
Dem ſuſpendirten Burgermeiſter Unſerer Neuſtadt Hildesheim Melchior Friderich Doͤrrien zuzuſtellen.
Lit. Ss.
Heute dato den 14ten 7bris des Abends um 9. Uhr habe dem Burgermeiſter Doͤrrien ein Mandatum inſinuiret, worauf er mir zur Antwort gegeben, er nehme ſolches nicht an, er waͤre kein ſuſpendirter Burgermeiſter, und zu dem waͤre es bey Nacht-ſchlaf- fender Zeit, der Hanibal waͤre noch nicht vor dem Thor.
Den 15ten 7bris 1729. hat der Pedell Edmund Coblentz dieſe ſeine eigenhaͤn- dige Relation ad Acta geliefferet.
J. F. Nemhardt, mpr.
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[51/0093]
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Wann Wir aber ſolchen Unheyl, und ſtraffbahren Unweſen, wodurch die Rahts-
Tage behindert, und Wir ſo wohl an Fuͤhrung unſers obrigkeitlichen Amts, als der ſo
noͤhtigen Wiederherſtellung Friede und Ruhe geſtoͤhret werden, nicht laͤnger nachſehen koͤn-
nen noch wollen;
So gebieten Wir, und befehlen hiemit allen und jeden unſeren Buͤrgeren ernſtlich
ſich deſſen fernerhin zu enthalten, und nicht anders, als wann ſie vorgeladen ſeyn, aufs
Rahthaus zu kommen, nicht aber Hauffen-Weiſe hinauf zu lauffen, Geſtalt dann der,
oder diejenige, ſo dagegen zu handelen ſich unterſtehen werden, fuͤr Rebellen und unruͤhige
Buͤrgere erkannt und gehalten, und mit Gefaͤngnuͤß, ja dem Befinden nach haͤrter be-
ſtrafft werden ſollen. Wornach ſich ein jeder zu achten. Geben in Curia Novæ Hilde-
ſiæ den 10ten 7bris 1729.
Burgermeiſter und Raht daſelbſt.
Lit. Rr.
Mandatum pœnale de 14ten 7bris 1729. an den ſuſpendirten
Burgermeiſter Doͤrrien.
Demnach Uns glaubwuͤrdig hinterbracht, welchergeſtalt ihr der auf Ew. Perſohn erkañ-
ter Suſpenſion ohngeachtet, Euch dieſen Abend geluͤſten laſſen, die Buͤrgerſchafft Un-
ſerer Neuſtadt, gantz incompetenter an das Rahthaus zu citiren, auch zu dem Ende, dem
Buͤrgerbotten, dem ihr doch bey ſo geſtalten Sachen, nichts zu befehlen habet, zu zwingen,
das Rahthaus aufzuſchlieſſen, ihr aber dardurch gnugſam zu verſtehen gebet, wie wenig
Gehorſam und Reſpect ihr Unſern in dieſer Sache abgelaſſenen Befehlcheren leiſtet, ſon-
dern ſowohl euren eigenen, als der Stadt Zuſtand je laͤnger, je mehr in Confuſion, unter
beharrender Wiederſetzlichkeit zu bringen, verfolglich in Ruin zu ſtuͤrtzen trachtet; So be-
fehlen Wir euch hiemit ernſtlich, und bey 50. Gfl. Straff, von ſolchen unverantwortlichen
Beginnen abzuſtehen, und die gegen euch cum plena cauſæ cognitione erkannte Suſpen-
ſion zu reſpectiren, oder widrigenfalls zu gewaͤrtigen, daß ihr darauf in ſolche Straffe
declariret, auch ſelbige von euch ohne Nachlaß exequiret werden ſolle. Wornach ihr euch
zu achten, und fuͤr Schaden zu huͤten. Geben Hildesheim den 14ten 7bris 1729.
Dem ſuſpendirten Burgermeiſter Unſerer Neuſtadt Hildesheim Melchior Friderich
Doͤrrien zuzuſtellen.
Lit. Ss.
Heute dato den 14ten 7bris des Abends um 9. Uhr habe dem Burgermeiſter Doͤrrien
ein Mandatum inſinuiret, worauf er mir zur Antwort gegeben, er nehme ſolches
nicht an, er waͤre kein ſuſpendirter Burgermeiſter, und zu dem waͤre es bey Nacht-ſchlaf-
fender Zeit, der Hanibal waͤre noch nicht vor dem Thor.
Den 15ten 7bris 1729. hat der Pedell Edmund Coblentz dieſe ſeine eigenhaͤn-
dige Relation ad Acta geliefferet.
J. F. Nemhardt, mpr.
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Moser, Johann Jacob: Abgenöthigte Beleuchtung der Ignorantz und vielfältigen Unwahrheiten. [s. l.], 1731, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_beleuchtung_1731/93>, abgerufen am 25.02.2025.
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