Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.5. Capitel. §. 82. Ueber der Hinlänglich- oder Unhinlänglich- §. 83. 3. Instructionen seynd Vorschrifften und §. 84. Sie seynd entweder general, oder particular. §. 85. 4. Einem Gesandten wird auch von seinem §. 86. Daß endlich jeder Hof seinem Gesandten den s. Mosers (Frid. Carl) Abhandlung von den Apointements oder dem Gehalt der Ge- sandten; in seiner klein. Schrifft. 1. Theil, S. 182. §. 87. Mehrmalen nehmen Souverainen, so Ge- sen
5. Capitel. §. 82. Ueber der Hinlaͤnglich- oder Unhinlaͤnglich- §. 83. 3. Inſtructionen ſeynd Vorſchrifften und §. 84. Sie ſeynd entweder general, oder particular. §. 85. 4. Einem Geſandten wird auch von ſeinem §. 86. Daß endlich jeder Hof ſeinem Geſandten den ſ. Mosers (Frid. Carl) Abhandlung von den Apointements oder dem Gehalt der Ge- ſandten; in ſeiner klein. Schrifft. 1. Theil, S. 182. §. 87. Mehrmalen nehmen Souverainen, ſo Ge- ſen
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5. Capitel.
§. 82.
Ueber der Hinlaͤnglich- oder Unhinlaͤnglich-
keit derer Vollmachten, auch derer etwa darinn
befindlichen Clauſuln, iſt ſchon ſehr offt, bald
mit mehrerem bald mit wenigerem Grund, ge-
ſtritten worden.
§. 83.
3. Inſtructionen ſeynd Vorſchrifften und
Befehle des einen Geſandten abſchickenden
Herrns, wornach der Geſandte ſich in ſeiner
Geſandtſchafft zu achten hat.
§. 84.
Sie ſeynd entweder general, oder particular.
§. 85.
4. Einem Geſandten wird auch von ſeinem
Hof, zu ſeiner einſtweiligen Legitimation, ein
Paß zugeſtellt, der ſeinen Character anzeigt.
§. 86.
Daß endlich jeder Hof ſeinem Geſandten den
Gehalt nach eigener Willkuͤhr beſtimme, bedarff
keiner ſonderlichen Erinnerung.
ſ. Mosers (Frid. Carl) Abhandlung von den
Apointements oder dem Gehalt der Ge-
ſandten; in ſeiner klein. Schrifft. 1.
Theil, S. 182.
§. 87.
Mehrmalen nehmen Souverainen, ſo Ge-
ſandte an einander ſchicken wollen, zuvor eine
Abrede, wann die beederſeitige Geſandte abrei-
ſen
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