Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.6. Capitel. che Regenten oder Staaten Abgeordnete als Ge-sandte zu behandlen, wann man selbige noch nicht als rechtmäßige oder unabhängige Regen- ten oder Staaten erkannt hat. §. 294. Hingegen ist man auch nicht schuldig, sol- *) Beyspile von den vereinigten Niderlanden und den Englischen Colonien. Sechstes Capitel. Von der Souverainen Landen und Meeren. Neue souveraine Lande. §. 1. In langer Zeit seynd nicht weiter, als zwey §. 2. Auch seynd etliche Staaten, die sich resp. hin
6. Capitel. che Regenten oder Staaten Abgeordnete als Ge-ſandte zu behandlen, wann man ſelbige noch nicht als rechtmaͤßige oder unabhaͤngige Regen- ten oder Staaten erkannt hat. §. 294. Hingegen iſt man auch nicht ſchuldig, ſol- *) Beyſpile von den vereinigten Niderlanden und den Engliſchen Colonien. Sechſtes Capitel. Von der Souverainen Landen und Meeren. Neue ſouveraine Lande. §. 1. In langer Zeit ſeynd nicht weiter, als zwey §. 2. Auch ſeynd etliche Staaten, die ſich reſp. hin
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6. Capitel.
che Regenten oder Staaten Abgeordnete als Ge-
ſandte zu behandlen, wann man ſelbige noch
nicht als rechtmaͤßige oder unabhaͤngige Regen-
ten oder Staaten erkannt hat.
§. 294.
Hingegen iſt man auch nicht ſchuldig, ſol-
che Abgeordnete ſogleich wegzuſchaffen, oder
auszulifern, wann es ein Herr oder Staat ver-
langt, der ſie als Rebellen behandelt.
*⁾ Beyſpile von den vereinigten Niderlanden
und den Engliſchen Colonien.
Sechſtes Capitel.
Von der Souverainen Landen und
Meeren.
Neue ſouveraine Lande.
§. 1.
In langer Zeit ſeynd nicht weiter, als zwey
Lande, ſo vorhin von einem anderen
Staat abhaͤngig waren, auf einmal als unab-
haͤngig erklaͤret worden; nemlich das damalige
Herzogthum, und nunmehrige Koͤnigreich,
Preuſſen; ſo dann die Crimmiſche Tartarey.
§. 2.
Auch ſeynd etliche Staaten, die ſich reſp.
nach und nach, von dem Reich, zu dem ſie vor-
hin
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