Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von Landen und Meeren. hin gehöret hatten, losgemacht haben, endlichvon ihren vormaligen Herrn und dem übrigen Europa als unabhängig erkannt worden; nem- lich die Eydgenossenschafft, oder Schweiz, so dann die vereinigte Niderlande. §. 3. Ferner haben verschidene Staaten, welche §. 3. Lande in und ausser Europa. §. 4. Die Lande derer Europäischen Souverainen §. 5. Mancher Souverainen Europäische Lande Zu- hingegen haben genommen die von Dä- §. 6. Ausserhalb Europa haben an Landen zuge- nommen J
Von Landen und Meeren. hin gehoͤret hatten, losgemacht haben, endlichvon ihren vormaligen Herrn und dem uͤbrigen Europa als unabhaͤngig erkannt worden; nem- lich die Eydgenoſſenſchafft, oder Schweiz, ſo dann die vereinigte Niderlande. §. 3. Ferner haben verſchidene Staaten, welche §. 3. Lande in und auſſer Europa. §. 4. Die Lande derer Europaͤiſchen Souverainen §. 5. Mancher Souverainen Europaͤiſche Lande Zu- hingegen haben genommen die von Daͤ- §. 6. Auſſerhalb Europa haben an Landen zuge- nommen J
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0141" n="129"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Von Landen und Meeren.</hi></fw><lb/> hin gehoͤret hatten, losgemacht haben, endlich<lb/> von ihren vormaligen Herrn und dem uͤbrigen<lb/> Europa als unabhaͤngig erkannt worden; nem-<lb/> lich die Eydgenoſſenſchafft, oder Schweiz, ſo<lb/> dann die vereinigte Niderlande.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 3.</head><lb/> <p>Ferner haben verſchidene Staaten, welche<lb/> vorhin zwar bereits als unabhaͤngig paßierten,<lb/> aber mit anderen Landen unter einerley Regen-<lb/> ten ſtunden, eigene Regenten bekommen, und<lb/> machen nun einen beſonderen ſouverainen Staat<lb/> aus; als: Sicilien und Sardinien.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 3.</head> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#fr">Lande in und auſſer Europa.</hi> </head><lb/> <div n="3"> <head>§. 4.</head><lb/> <p>Die Lande derer Europaͤiſchen Souverainen<lb/> werden getheilt in die, ſo ſie in Europa, oder<lb/> auſſer demſelben, beſizen.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 5.</head><lb/> <p>Mancher Souverainen Europaͤiſche Lande<lb/> haben (mehr oder weniger,) abgenommen;<lb/> nemlich die von Oeſterreich, Polen, Schwe-<lb/> den, Spanien, und die Pfotte:</p><lb/> <p>Zu- hingegen haben genommen die von Daͤ-<lb/> nemarck, Franckreich, Großbritannien, Oeſter-<lb/> reich, Preuſſen, Rußland, Savoyen.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 6.</head><lb/> <p>Auſſerhalb Europa haben an Landen zuge-<lb/> <fw place="bottom" type="sig">J</fw><fw place="bottom" type="catch">nommen</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [129/0141]
Von Landen und Meeren.
hin gehoͤret hatten, losgemacht haben, endlich
von ihren vormaligen Herrn und dem uͤbrigen
Europa als unabhaͤngig erkannt worden; nem-
lich die Eydgenoſſenſchafft, oder Schweiz, ſo
dann die vereinigte Niderlande.
§. 3.
Ferner haben verſchidene Staaten, welche
vorhin zwar bereits als unabhaͤngig paßierten,
aber mit anderen Landen unter einerley Regen-
ten ſtunden, eigene Regenten bekommen, und
machen nun einen beſonderen ſouverainen Staat
aus; als: Sicilien und Sardinien.
§. 3.
Lande in und auſſer Europa.
§. 4.
Die Lande derer Europaͤiſchen Souverainen
werden getheilt in die, ſo ſie in Europa, oder
auſſer demſelben, beſizen.
§. 5.
Mancher Souverainen Europaͤiſche Lande
haben (mehr oder weniger,) abgenommen;
nemlich die von Oeſterreich, Polen, Schwe-
den, Spanien, und die Pfotte:
Zu- hingegen haben genommen die von Daͤ-
nemarck, Franckreich, Großbritannien, Oeſter-
reich, Preuſſen, Rußland, Savoyen.
§. 6.
Auſſerhalb Europa haben an Landen zuge-
nommen
J
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |