Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.6. Capitel. Verlezung des Gebiets. §. 35. Die Verlezung des Gebiets ist, wann ein *) Ausw. St. Recht, S. 167. §. 36. Dises kan auf gar vilerley Weise geschehen: §. 37. Gewaffneter Einfall in ein Land; eigen- §. 38. Eigenmächtige Verfolgung der Uebelthäter §. 39. Heimliche Werbungen; zumalen wo dabey §. 40. Allemal ist die Verlezung des Gebiets eine §. 41.
6. Capitel. Verlezung des Gebiets. §. 35. Die Verlezung des Gebiets iſt, wann ein *) Ausw. St. Recht, S. 167. §. 36. Diſes kan auf gar vilerley Weiſe geſchehen: §. 37. Gewaffneter Einfall in ein Land; eigen- §. 38. Eigenmaͤchtige Verfolgung der Uebelthaͤter §. 39. Heimliche Werbungen; zumalen wo dabey §. 40. Allemal iſt die Verlezung des Gebiets eine §. 41.
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6. Capitel.
Verlezung des Gebiets.
§. 35.
Die Verlezung des Gebiets iſt, wann ein
Souverain in eines dritten Souverains Landen
oder Meeren in Fridenszeiten etwas unternimmt,
ſo des erſteren Gerechtſamen nachtheilig iſt.
*⁾ Ausw. St. Recht, S. 167.
§. 36.
Diſes kan auf gar vilerley Weiſe geſchehen:
Vornemlich gehoͤren dahin folgende Stuͤcke.
§. 37.
Gewaffneter Einfall in ein Land; eigen-
maͤchtiger gewaffneter Durchzug; eigenmaͤchti-
ge Beſezung der Veſtungen; eigenmaͤchtige
Einquartierung, u. ſ. w.
§. 38.
Eigenmaͤchtige Verfolgung der Uebelthaͤter
in ein fremdes Gebiet; oder auch eigenmaͤchtige
Abhohlung derſelben, oder der Landesuntertha-
nen, oder anderer dritter Perſonen, daraus; zu-
malen mit groſſer Gewalt.
§. 39.
Heimliche Werbungen; zumalen wo dabey
Gewalt gebraucht wird.
§. 40.
Allemal iſt die Verlezung des Gebiets eine
Beleidigung; welche aber, nach Beſchaffenheit
der Umſtaͤnde, bald groͤſſer bald geringer iſt.
§. 41.
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